OGH 13Os104/90

OGH13Os104/9011.10.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wachberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zvonko S*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach den §§ 15 StGB, 12 SGG aF über die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 26.Juli 1990, AZ 9 Bs 241/90, 9 Ns 39/90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß, der im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch die Oberstaatsanwaltschaft Graz werde mit ihrem Antrag festzustellen, daß bei Zvonko S*** die im § 2 Abs. 1 lit. a StEG bezeichneten Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch vorlägen, auf diese Entscheidung verwiesen, aufgehoben und es wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

 

Spruch:

Zvonko S*** steht gemäß dem § 2 Abs. 1 lit. a StEG ein Anspruch auf Ersatz der aus seiner Anhaltung in Untersuchungshaft in der Zeit vom 29.Juli 1985, 12.30 Uhr bis 28.März 1986, 12.30 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zu.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz:

1. als Rechtsmittelgericht das von dem nach dem § 6 Abs. 2 vorletzter Satz StEG zuständigen (siehe ON 90) Landesgericht für Strafsachen Graz über das Vorliegen eines Ersatzanspruches nach dem § 2 Abs. 1 lit. b StEG gefällte Erkenntnis aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen und

2. die Oberstaatsanwaltschaft mit ihrem aus dem Spruch ersichtlichen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 lit. a StEG auf die Kassierung des erstrichterlichen Beschlusses und solcherart auf die vom Landesgericht neu zu fassende Entscheidung verwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Verweisungsausspruch erhobene Beschwerde ist in diesem Umfang zulässig (SSt. 43/18) und auch begründet. Gemäß dem § 6 Abs. 1 StEG hat jener Gerichtshof über einen auf den § 2 Abs. 1 lit. a StEG gestützten Antrag zu entscheiden, der dem Gericht, das die Anhaltung angeordnet oder verlängert hat, übergeordnet ist. Abgesehen davon, daß eine Verweisung der antragstellenden Oberstaatsanwaltschaft auf die dem Landesgericht aufgetragene Entscheidung nach dem § 2 Abs. 1 lit. b StEG von vornherein verfehlt war, kommt im vorliegenden Fall weder dem Landesgericht für Strafsachen Graz noch dem Oberlandesgericht Graz, sondern (wie in der Beschwerde auch eventualiter begehrt) dem Obersten Gerichtshof insoweit die Entscheidungskompetenz zu. Dies deshalb, weil das Oberlandesgericht Graz seinerzeit (Beschluß vom 27. Februar 1986) die Beschwerde des Untersuchungshäftlings gegen die Höhe der von der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gemäß dem § 190 StPO bestimmten Sicherheitsleistung als unbegründet verworfen (ON 82) und damit - implicite - die Fortsetzung der Anhaltung - bei Nichterlag der Kaution - angeordnet hat. Die Anspruchsvoraussetzungen nach dem § 2 Abs. 1 lit. a StEG sind gegeben. Denn die Anhaltung in Untersuchungshaft entsprach - wie die Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofes in dieser Sache (ON 90) zeigt - mangels von Anfang an bekannter fehlender Suchtgiftqualität des importierten Stoffes und daher mangels eines Tatverdachtes nach den §§ 15 StGB, 12 Abs. 1 SGG nicht dem Gesetz. Auf dieses ist aber nach dem § 2 Abs. 1 lit. a StEG bei Prüfung der Gesetzwidrigkeit abzustellen und nicht - wie in der bekämpften Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz zum Ausdruck gebracht - auf die (zur Zeit der Anhaltung herrschende) Judikatur.

Ausschlußgründe nach dem § 3 StEG liegen nicht vor, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

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