OGH 2Ob71/90

OGH2Ob71/9010.10.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Zehetner und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst G***, Gemeindearbeiter, Kirchwaldsiedlung 346, 6100 Seefeld, vertreten durch Dr. Johannes Roilo, Rechtsanwalt in Innsbruck wider die beklagten Parteien

1) Hugo Bruno D***, Kraftfahrer, Speckbacherstraße 263, 6100 Seefeld, 2) Firma Bruno D***, Transportunternehmen, ebendort, und 3) I*** U***- UND S***-AG,

Tegetthoffstraße 7, 1010 Wien, alle vertreten durch Dr. Alois Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, wegen S 413.921,20 sA und Feststellung (S 50.000,--), infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4.Juli 1990, GZ 4 R 87/90-12, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.Dezember 1989, GZ 16 Cg 271/89-7, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Ein Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens findet nicht statt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 a ZPO ist auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes über Rekurse (also auch über Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse der Berufungsgerichte) § 510 Abs. 3 ZPO sinngemäß anzuwenden. Demnach kann sich die Zurückweisung eines gemäß § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO zugelassenen Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen, unter denen nach § 502 ZPO die Revision zulässig ist (§§ 519 Abs. 2 und 526 Abs. 2 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Die vom Berufungsgericht seiner aufhebenden Entscheidung zugrundegelegte Rechtsansicht, daß sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf das im § 333 Abs. 4 ASVG normierte Haftungsprivileg berufen können, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Nach dieser kommt es bei Beurteilung der Frage, ob jemand zum Unfallszeitpunkt Aufseher im Betrieb im Sinne dieser Gesetzesstelle war, vor allem darauf an, ob der betreffende Dienstnehmer zur Zeit des Unfalles eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung innehatte und dabei für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich war. Unter diesem Gesichtspunkt ist insbesondere bei einem Kraftfahrzeuglenker zu unterscheiden, ob er nur für die Einhaltung der Vorschriften über den Straßenverkehr verantwortlich ist oder ob er noch darüber hinausgehende der Abwicklung ihm übertragener betrieblicher Aufgaben zugeordnete Befugnisse und Pflichten hat (SZ 57/189; JBl. 1988, 117 mwN uva). Dabei kommt es nur auf seine Funktion im Zeitpunkt des Unfalles an, nicht aber auf seine sonstige Stellung in der betrieblichen Hierarchie (SZ 51/126; ZVR 1981/44; RdW 1986, 88 uva).

Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung der Frage der Aufsehereigenschaft des Erstbeklagten gegenüber dem Kläger im Unfallszeitpunkt im Sinne des § 333 Abs. 4 ASVG von diesen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Grundsätzen ausgegangen, deren Richtigkeit im Rechtsmittel der Beklagten nicht in Frage gestellt wird. Wenn das Berufungsgericht unter Anwendung dieser Grundsätze nach den im vorliegenden Einzelfall festgestellten Umständen die Aufsehereigenschaft des Erstbeklagten verneinte, kommt dem weder eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, noch ist darin eine wesentliche Verkennung der Rechtslage zu sehen, da diese Umstände die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung durchaus rechtfertigen.

Das Berufungsgericht hat somit zu Unrecht die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO ausgesprochen. Der vorliegende Rekurs der Beklagten ist daher ungeachtet dieses Ausspruches mangels Vorliegens der im § 502 Abs. 1 ZPO (§ 519 Abs. 2 ZPO) normierten Voraussetzungen zurückzuweisen.

Die Beklagten haben die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen. Dem Kläger gebührt kein Kostenersatz für die von ihm erstattete Rekursbeantwortung, weil er den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat (§§ 41, 50 ZPO).

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