Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg bestimmt.
Text
Begründung
Der auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes gestützte, beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht erhobene Anspruch wird aus einer Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck abgeleitet.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtssache war daher über Antrag des Klägers gemäß § 9 Abs. 4 AHG dem im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz gelegenen Landesgericht Salzburg zu übertragen. Dieses wird die Frage seiner Besetzung zu klären haben (siehe dazu Kuderna, ASGG, § 94 Anm. 1 und 2).
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