OGH 7Ob605/90

OGH7Ob605/9020.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Egermann, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Maria V***, vertreten durch Dr.Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Rosa H***, Geschäftsfrau, Wien 19., Gallmayergasse 3 a, vertreten durch Dr.Johann Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 20. April 1990, GZ 48 R 158/90-60, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 8.Dezember 1989, GZ 44 C 2/88-52, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht wegen Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 160 Abs 1 ZPO zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Vertreter der beklagten Partei ist laut Mitteilung der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland, am 23.8.1990 verstorben. Gemäß § 160 Abs 1 ZPO tritt, wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt, insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Wiederaufnahme ein. Die Unterbrechung ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Rechtsmittelschriften bereits vor dem Eintritt des Unterbrechungsgrundes eingebracht wurden. Zufolge Unterbrechung des Verfahrens sind die Akten an das Erstgericht zurückzustellen, welches sie nach Aufnahme des Verfahrens dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei wieder vorzulegen haben wird (EvBl 1968/244; 1 Ob 640/84; 6 Ob 622/81; 8 Ob 10/77 ua).

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