OGH 10ObS258/90

OGH10ObS258/9018.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Johannes Rudda und Dr.Franz Trabauer (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria K***, Pensionistin, 8580 Köflach, Griesgasse 5, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei S*** DER

G*** W***, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschuß, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.März 1990, GZ 7 Rs 1/90-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25.September 1989, GZ 31 Cgs 122/89-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin nicht hilflos im Sinne des § 74 GSVG ist, wird vom Obersten Gerichtshof für zutreffend erachtet (§ 48 ASGG). Der Aufwand an Zeit und Mühe für die beim An- und Ausziehen der Gummistrümpfe notwendige Hilfe in der Dauer weniger Minuten fällt nicht ins Gewicht; eine solche Hilfe wird gewöhnlich von nahen Angehörigen oder auch von Nachbarn unentgeltlich geleistet oder in größeren Zeitabständen pauschal abgegolten (ähnlich im Fall der dreimal täglich erforderlichen Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten, 24.4.1990, 10 Ob S 67/90 = JUS 1990/456). Im übrigen bedarf die Klägerin, die im städtischen Bereich wohnt, fremder Hilfe beim Einkaufen schwererer Lebensmittel, beim Herbeischaffen des Brennmaterials, bei der gründlichen Wohnungsreinigung und bei der großen Wäsche. Diese Arbeiten sind überwiegend nur in gewissen zeitlichen Abständen durchzuführen und werden zum Teil insbesondere von älteren Menschen üblicherweise nicht mehr selbst vorgenommen. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist die Einschätzung des Berufungsgerichtes, daß die monatlichen Kosten der notwendigen Hilfeleistungen durchschnittlich die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses (1989: 2.784 S) nicht erreichen, richtig (vgl SSV-NF 2/12, 3/15, 3/32 uva). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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