OGH 10ObS264/90

OGH10ObS264/9018.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Trabauer (Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friedrich P***, Pensionist, 8940 Liezen, Weißenbach 161, vertreten durch Dr. Erich Holzinger, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagte Partei S***

G***, 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Fahrtkostenersatz, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Jänner 1990, GZ. 7 Rs 115/89-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28. Februar 1989, GZ. 22 Cgs 384/88-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt 22 Cgs 384/88 des Kreisgerichtes Leoben und der Akt 7 Rs 115/89 des Oberlandesgerichtes Graz werden dem Oberlandesgericht Graz

zur amtswegigen Berichtigung seines Urteils vom 11. Jänner 1990, 7 Rs 115/89-15, durch Beisetzen des Ausspruches, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt und - sollte der Wert mit weniger als 50.000 S festgesetzt werden - ob die Revision nach § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig ist, und einer kurzen Begründung dieses Ausspruches zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger für die Fahrten von seinem Wohnort zu dem in Bad Ischl ordinierenden Internisten Dr. K*** vom 2.2., 24.2., 14.4., 31.5. und 5.7.1988 den Fahrtkostenersatz in der gesetzlichen Höhe zu leisten (Punkt 1). Weiters stellte es fest, daß die beklagte Partei auch in Zukunft schuldig sei, dem Kläger den Fahrtkostenersatz für Fahrten auf Grund von Überweisungen zu chiropraktischen Behandlungen bei Dr. K*** in der gesetzlichen Höhe zu leisten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Urteil im Sinne einer Klagsabweisung ab. Gegen dieses Urteil ricntet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden. Die nach § 45 Abs 1 ASGG erforderlichen Aussprüche könnten nach § 45 Abs 4 ASGG nur unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelte. Dies trifft aber nicht zu: Der gemäß § 135 Abs. 4 ASVG im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewährende Ersatz der Reise(Fahrt)- kosten ist schon begrifflich keine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 45 Abs 4 ASGG (§ 46 Abs 3 ASGG) und wird dies auch nicht dadurch, daß in einem Antrag bzw in einer Klage der Ersatz für mehrere solcher Fahrten begehrt wird. Vielmehr handelt es sich um eine Reihe von Einzelleistungen, die der Kläger beziffern und zu einer Summe addieren hätte können. Dies ergibt sich schon daraus, daß die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle in jedem (einzelnen) Fall nachzuweisen ist (§ 135 Abs 4 letzter Satz ASVG). Demgemäß betrifft auch das Feststellungsbegehren (anders als in den Fällen SSV-NF 1/18 und 2/143) keine wiederkehrende Leistung (vgl. auch SSV-NF 1/53, 2/1, 3/12 und 3/153; Fasching ZPR2 Rz 2281). Das Berufungsgericht hätte daher nach § 45 Abs 1 ASGG aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt (Z 1) und verneinendenfalls ob die Revision nach § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig ist (Z 2); der zuletzt genannte Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 45 Abs 2 ASGG). Die Unterlassung dieser Aussprüche stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 3/153 mwH uva.).

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