OGH 9ObA192/90

OGH9ObA192/9012.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka und Margarethe Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Elmar T***, Angestellter, Frastanz, Auf der Ratsch 9, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm und Dr. Erika Furgler, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei

S*** DER G*** W***, Wien 5.,

Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Wien, wegen 210.455,31 S netto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.April 1990, GZ 5 Ra 46/90-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.November 1989, GZ 34 Cga 132/88-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 8.649 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.441,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes über den Krankheitsverlauf und die erstmalige Diagnose einer endomorphen Depression im Jahre 1981 ausdrücklich übernahm. Mit diesen Feststellungen ist es durchaus in Einklang zu bringen, daß das Berufungsgericht davon ausging, daß der Kläger in der letzten Zeit an einer reaktiven Depression litt, die Magengeschwüre zur Folge hatte.

Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Der Umstand, daß sich der Gesundheitszustand des Klägers bald nach der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses mit der beklagten Partei besserte, spricht nicht gegen, sondern für die Kausalität des bei der beklagten Partei bestehenden schlechten Arbeitsklimas und der unbefriedigenden Arbeitssituation für die Erkrankung des Klägers und damit für das Vorliegen des im § 26 Z 1 AngG genannten Austrittsgrundes; soweit die Revisionswerberin einen derartigen Zusammenhang in Abrede stellt, geht sie nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus. Unberichtigt ist auch der Vorwurf, die beklagte Partei sei über die Gesundheitsgefährdung des Klägers nicht aufgeklärt worden. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen wurde die beklagte Partei bereits mit Schreiben vom 22.Juli 1987 von dem den Kläger behandelnden Arzt Dr. G*** verständigt, daß der Kläger im Landeskrankenhaus Feldkirch wegen eines blutenden Magengeschwürs stationär behandelt wurde und erklärt habe, daß ihn die Arbeit in der Revision psychisch sehr belaste; um eine komplette Abheilung zu erreichen und eine Rezidivbildung zu verhindern, werde vorgeschlagen, den Kläger mehr im Außendienst und Parteienverkehr einzusetzen. Dieses Anliegen hat dann der Kläger seinem Vorgesetzten Werner K*** auch noch am 19.September 1988 und am 30.September 1988 - erfolglos - vorgetragen. Abgesehen davon, daß die beklagte Partei, die von der Gesundheitsgefährdung Kenntnis hatte, dem Wunsch des Klägers nach einem anderen Arbeitsplatz nicht Rechnung trug, stellt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Frage nach einem möglichen Ersatzarbeitsplatz bei der beklagten Partei nicht, weil nicht der Belastung durch die Arbeitstätigkeit allein, sondern - nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes - dem Arbeitsklima insgesamt die ausschlaggebende Bedeutung zukam (ähnlich 9 Ob A 71/89); in diesem Fall kann der Arbeitnehmer nämlich nicht damit rechnen, daß der Austrittsgrund durch Zuweisung einer anderen Tätigkeit beseitigt wird (vgl. SZ 60/134 = ZAS 1988, 157 = DRdA 1989, 207 = Arb.10.671). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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