OGH 9ObA183/90 (9ObA184/90)

OGH9ObA183/90 (9ObA184/90)12.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka und Margarethe Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Claudia S***, Küchenhilfe, Völs, Josef-Hell-Weg 4, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Josef O***, Gastwirt, Innsbruck, Mitterweg 5, vertreten durch Dr. Othmar Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen brutto S 125.291,51 abzüglich netto S 41.921 sA (Revisionsstreitwert S 107.020,21 brutto abzüglich S 41.921 netto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Mai 1990, GZ 5 Ra 58/90-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Jänner 1990, GZ 47 Cga 197/89-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.706,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 617,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall kein einseitiger Verzicht der Arbeitnehmerin auf unabdingbare Ansprüche, sondern ein echter Vergleich vorlag:

Zwischen den Streitteilen war die Zahl der geleisteten Überstunden strittig. In einer stundenlangen Besprechung errechnete die Arbeitnehmerin selbst an Hand ihrer Aufzeichnungen die Zahl der geleisteten Überstunden, die sodann der vergleichsweisen Bereinigung zugrunde gelegt wurden. Übereinstimmend wurde auch festgelegt, für wieviele Stunden die Klägerin Zeitausgleich und für wieviele sie Bezahlung erhalten sollte.

Die Revisionswerberin meint, in jedem Vergleich liege auch ein Verzicht, sodaß Vergleiche stets den Regeln über den Verzicht zu unterstellen seien, woraus folge, daß ihr im Vergleich abgegebener "Verzicht" unwirksam sei.

Der Vergleich (§ 1380 ABGB) ist vom Verzicht (§ 1444 ABGB) zu unterscheiden. Im Vergleich werden strittige oder zweifelhafte Tatumstände durch beiderseitiges Nachgeben einvernehmlich mit streitbereinigender Wirkung neu festgelegt; im zweitgenannten Fall verzichtet der Gläubiger auf ihm unstrittig zustehende Ansprüche. Nur einen solchen Verzicht auf unabdingbare Ansprüche kann der Arbeitnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses nicht wirksam abgeben. Er kann sich jedoch über an sich unverzichtbare Ansprüche auch während des aufrechten Dienstverhältnisses wirksam vergleichen, im vorgenannten Sinn, wenn dadurch - wie im vorliegenden Fall - strittige oder zweifelhafte Ansprüche bereinigt werden; ein solcher Vergleich kann nur nach den allgemeinen Regeln angefochten werden, für die hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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