Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt, das auch über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß zu entscheiden haben wird. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 26-jährige Reinhold T*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 127, 129 Z 1 und 2 StGB und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt. Das bezeichnete Verbrechen liegt ihm zur Last, weil er am 6. September 1989 in Wien den abgesondert verfolgten Dietmar R*** dadurch, daß er ihn zum Tatort führte und ihm Einzelheiten über die örtlichen Gegebenheiten schilderte, dazu bestimmt hat, fremde bewegliche Sachen, nämlich 800 S Bargeld, Zigaretten im Wert von 2.943 S und Alkoholika im Wert von ca 500 S, der (Geschäftsführerin) Barbara F*** durch Einbruch in deren Geschäftslokal (gemeint das Tankstellen-Espresso der Firma M*** GesmbH) und Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich eines Glückspielautomaten, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Diebstahls bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er im wesentlichen ins Treffen führt, daß sich aus dem "Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles" erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen in die Richtung ergäben, ob er tatsächlich der bestimmende Teil gewesen und Dietmar R*** "vorgeschickt" habe, um den Einbruchsdiebstahl durchzuführen; es sei nicht auszuschließen, daß allenfalls, wenn überhaupt, eine Tatbeteiligung im Sinn des § 12 dritter Fall StGB oder die "tatbildmäßige Verwirklichung des § 164 StGB" (Hehlerei) gegeben sei. Das Schöffengericht hat die Feststellung, daß der Angeklagte den Dietmar R*** zur Begehung des in Rede stehenden Einbruchsdiebstahls bestimmte, indem er ihn insbesondere zum Tatort führte und ihm auf Grund seiner früheren dortigen Beschäftigung als Kellner Einzelheiten über die örtlichen Gegebenheiten schilderte (US 5, 6), auf die als glaubwürdig beurteilten Bekundungen des - insoweit bereits rechtskräftig abgeurteilten - Dietmar R*** in der Hauptverhandlung gestützt, durch welche es die leugnende Verantwortung des Angeklagten, er habe damals bloß einen im genannten Lokal als Kellner beschäftigt gewesenen Freund besuchen wollen und sei als er bemerkte, daß R*** Einbruchshandlungen setzte, sofort geflüchtet, als eindeutig widerlegt erachtete (US 8 ff). Daß der Angeklagte von R*** im Vorverfahren, im Gegensatz zu dessen Bekundungen in der Hauptverhandlung, als unmittelbarer (Mit-)Täter bezeichnet worden war (S 33 ff, 176 ff), wurde vom Schöffengericht unter ausdrücklicher Erörterung der von R*** dafür ins Treffen geführten Gründe ebenso berücksichtigt wie der Umstand, daß die Alarmanlage zur Tatzeit nach der Aussage der als Zeugin vernommenen Geschäftsführerin Maria F*** eingeschaltet gewesen sei (S 166 f), während nach den Angaben des Zeugen Walter M*** zwar eine derartige Anlage installiert gewesen, in der Regel jedoch nicht in Betrieb genommen worden sei (US 9 f iVm S 139).
Das gesamte Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Es erschöpft sich vielmehr der Sache nach in einer bloßen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung; eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 a StPO wird damit nicht aufgezeigt.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß abgesehen davon, daß die bloß grundsätzliche Bereitschaft eines Täters, eine individuell noch nicht bestimmte Straftat zu begehen, nicht ausschließt, daß die Einwirkung des anderen den Anstoß zur Verübung der Tat geben und sohin dafür ursächlich sein kann (NRsp 1990/154), selbst für den Fall, daß Dietmar R*** zur konkreten Tat bereits entschlossen gewesen sein sollte, der Angeklagte vorliegend jedenfalls Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB zu verantworten hätte. Ob er aber den Tatbestand des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls als Bestimmungstäter oder als Beitragstäter verwirklicht hat, ist angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der im § 12 StGB angeführten Beteiligungsformen ohne Belang (vgl SSt 53/54; Leukauf-Steininger, Komm2 § 12 RN 4). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über dessen Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO).
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