OGH 6Ob628/90

OGH6Ob628/906.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Schlosser, Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Erika G***, Pensionistin, 1190 Wien, Dreimarksteingasse 14, vertreten durch Dr.Walter und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Dipl.Ing.Wolfgang G***, Angestellter, 1180 Wien, Martinstraße 76/1, vertreten durch Dr.Michael Czinglar, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung, infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 5.April 1990, GZ 47 R 147/90-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 2.Jänner 1990, GZ 2 F 15/89-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Gegners der gefährdeten Partei auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 2.Jänner 1990 erließ das Erstgericht eine einstweilige Verfügung, mit welcher dem Gegner der gefährdeten Partei (zur Sicherung des Aufteilungsanspruches der gefährdeten Partei nach den §§ 81 ff EheG) verboten wurde, seinen Ein-Viertel-Anteil an der Liegenschaft EZ 38 KG Salmansdorf, Grundstücksadresse Dreimarksteingasse 14, zuveräußern, zu belasten oder sonst in irgendwelcher Weise über seinen Liegenschaftsanteil derart zu verfügen, daß eine andere Person Eigentümer dieses Liegenschaftsanteiles wird. Das Erstgericht ordnete die Anmerkung und Ersichtlichmachung dieses Verbotes durch das Grundbuchgericht an. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei Folge und wies den Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung der genannten einstweiligen Verfügung ab, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der von der gefährdeten Partei gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist verspätet.

Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde den Vertretern der gefährdeten Partei am 3.Mai 1990 zugestellt. Die 14-tägige Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels endete daher mit Ablauf des 17.Mai 1990. Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wurde zwar am 17. Mai 1990 zur Post gegeben, aber entgegen der Vorschrift des § 520 ZPO an das Landesgericht für ZRS Wien adressiert. Beim Erstgericht langte er nach Weiterleitung durch das Rekursgericht erst am 18.Mai 1990 ein.

Um rechtzeitig zu sein, muß ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (ZBl 1928/106, EvBl 1980/87; EFSlg 34.932 uva). Das Datum der Postaufgabe genügt zur Wahrung der Frist nur dann, wenn die Postsendung an jenes Gericht adresssiert ist, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens beim zuständigen Gericht. Der verspätete Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen. Der Gegner der gefährdeten Partei hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Verspätung nicht hingewiesen. Seine Rechtsmittelgegenschrift kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung geeignet angesehen werden.

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