OGH 15Os95/90

OGH15Os95/904.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.September 1990 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mende als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf Ingomar T*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 22.Juni 1990, GZ 12 Vr 206/90-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet (§ 285 i StPO).

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf Ingomar T*** des Verbrechens des gewerbsmäßigen (genauer: gewerbsmäßig schweren) Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 (überflüssig zitiert: erster und) zweiter (richtig: dritter) Fall StGB schuldig erkannt, weil er seinem damaligen Dienstgeber und dessen Angehörigen in mindestens zwei Angriffen Schmuck sowie sonstige Wert- und Gebrauchsgegenstände in einem 25.000 S übersteigenden Wert in der Absicht gestohlen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Keine im Sinn des zuerst angeführten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache releviert er mit der gegen die Feststellung des Wertes der Diebsbeute (lt US 9: "ca S 100.000,--") gerichteten Mängelrüge (Z 5). Denn die Bekämpfung darauf bezogener Konstatierungen ist dann, wenn sie (wie im vorliegenden Fall) keine aktuelle Wertgrenze (hier: § 128 Abs 1 Z 4 StGB) berührt, nur mit Berufung zulässig, weil sie sich weder auf die Schuldfrage noch auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes (§ 295 Abs 1 StPO), sondern bloß auf die für die Strafbemessung bedeutsame (§ 32 Abs 3 StGB) Intensität der Tatbegehung bezieht und demgemäß das zur Entscheidung in der Straffrage zuständige Rechtsmittelgericht insoweit ohnehin nur an die Feststellung der Überschreitung der betreffenden Wertgrenze gebunden ist (idS 15 Os 117/88, 14 Os 1/88, 10 Os 211/84 uva).

Mit seinen Einwänden gegen die Annahme der Tatrichter, daß das Bestreiten des Diebstahls eines Großteils der Tatobjekte durch ihn nur als "taktische Verantwortung" eines einschlägig schwer Vorbestraften anzusehen sei, sowie gegen die ihr zuwiderlaufende Beweiskraft der Zeugenaussage aber ficht der Beschwerdeführer der Sache nach, ohne formelle Begründungsfehler des Urteils (Z 5) überhaupt geltend zu machen, nur prozessual unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an.

Mit der Rechtsrüge (Z 10) schließlich wird keine bei der Beurteilung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts unterlaufene unrichtige Gesetzesauslegung reklamiert, sondern vielmehr abermals prozeßordnungswidrig die vom Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellte Absicht des Angeklagten negiert, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.

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