OGH 9ObA165/90

OGH9ObA165/9029.8.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.phil.Eberhard Piso und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Friedrich T***, Pensionist, Linz, Biesenfeldweg 12, vertreten durch Dr. Martin Binder u.a. Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei V*** Alpine AG, Wien 4., Floragasse 7, vertreten durch Dr. Harry Zamponi u.a. Rechtsanwälte in Linz, wegen 116.541 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. März 1990, GZ 33 Ra 141/89-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. Juli 1989, GZ 14 Cga 2532/89-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.972,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 828,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Gemäß § 5 Abs 1 SUG ist die Sonderunterstützung im Fall des § 1 Abs 1 Z 1 SUG in der Höhe der Invaliditätspension, der Berufsunfähigkeitspension, der Knappschaftsvollpension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension nach den Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze zu gewähren, auf die der Arbeitslose an dem der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses folgenden Monatsersten unter der Voraussetzung des Eintrittes des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit Anspruch gehabt hätte. Pensionen wegen Alters und geminderter Arbeitsfähigkeit folgen wiederum denselben Berechnungsregeln (Teschner in Tomandl System 4. ErgLfg 390). Die Leistung der Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs 1 Z 1 SUG ist eine Maßnahme der sozialen Absicherung für ältere Arbeitnehmer in Krisenbetrieben. Bei Verlust des Arbeitsplatzes in einem solchen Betrieb vor Erreichen des Pensionsanfallsalters soll dem betreffenden Arbeitnehmer der Bezug einer Leistung gesichert werden, die der Pensionsleistung entspricht, auf die er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb Anspruch hätte, wenn zu dieser Zeit die besonderen Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters erfüllt wären. Es handelt sich um ein Surrogat für eine Pensionsleistung vor Erreichen des Anfallsalters, das nicht aus Mitteln der Pensionsversicherung, sondern für die Übergangszeit bis zum Erreichen der besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach den Sozialversicherungsgesetzen aus Mitteln der Arbeitsmarktverwaltung geleistet wird.

Da die Bestimmungen über die Anspruchsberechtigung auf die Betriebs(Statutar)pension im Betrieb der beklagten Partei (zuletzt Betriebsvereinbarung von Dezember 1984) durchwegs auf den Fall des Bezuges einer Pension aus der Sozialversicherung abstellten, war dieses Pensionsstatut auf den Fall des Bezuges der Sonderunterstützung nicht anwendbar. Daraus erklärt sich die mit Rundschreiben vom 5. April 1983 getroffene Sonderregelung. Durch diese Regelung sollte ein Arbeitnehmer, der Sonderunterstützung bezog, einem Arbeitnehmer, der nach Ausscheiden aus dem Betrieb eine Pensionsleistung aus der Sozialversicherung bezog, wirtschaftlich gleichgestellt werden. Durch die Gewährung des Zuschusses sollte sichergestellt werden, daß ihm netto das gleiche Einkommen zukam wie im Fall der Pensionierung (Summe aus ASVG-Pension und Betriebspension). Damit wurde eine einkommensmäßige Gleichstellung von Pensionisten und Sonderunterstützungsbeziehern erreicht, wobei die Funktion des Zuschusses zur Sonderunterstützung die einer vorgezogenen Leistung der Betriebspension vor Erreichen der Anspruchsvoraussetzungen (Bezug einer Pension aus der Sozialversicherung) war.

Mit dem Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung vom 18. Dezember 1987 fiel auch die Grundlage für die Leistung von Zuschüssen zur Sonderunterstützung weg. Wenn auch auf die Widerruflichkeit des Zuschusses zur Sonderunterstützung nicht ausdrücklich hingewiesen worden war, ergab sich dies doch klar aus den Umständen. Es mußte allen Beteiligten und damit auch dem Kläger klar sein, daß dieser Zuschuß, dem nur die Funktion einer vorgezogenen Betriebspensionsleistung zukam, mit der Firmenpension aufs engste verknüpft und vom Weiterbestand dieses Anspruches abhängig war. Jede Neuregelung der Firmenpension mußte daher Auswirkungen auf den Zuschuß zur Sonderunterstützung haben.

Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern liegt nicht vor. Vielmehr würde eine Vorgangsweise im Sinne des vom Kläger vertretenen Standpunktes zu einer Ungleichbehandlung führen. Während ein ehemaliger Arbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen nach den Sozialversicherungsgesetzen erfüllt, - abgesehen von der einmaligen Abfindung des Betriebspensionsanspruches, die auch der Kläger erhielt - auf den Bezug der Pension aus der Sozialversicherung verwiesen wäre, stünde einem ehemaligen Arbeitnehmer, der Sonderunterstützung in Höhe der theoretischen Pensionsleistung bezieht und daher wirtschaftlich einem Pensionsbezieher gleichsteht, neben dieser Leistung noch der Zuschuß zu, womit er über ein Nettoeinkommen in der Höhe der Summe von theoretischer Pension und Betriebspension verfügte. Dem Kläger mußte daher klar sein, daß der Zuschuß zur Sonderunterstützung ebenso wie die Statutarpension widerrufbar war. Es bestand für ihn, als er sich über Empfehlung seines Abteilungsleiters und des Betriebsrates entschloß, das Dienstverhältnis einvernehmlich aufzulösen und die Sonderunterstützung in Anspruch zu nehmen, keine Grundlage für die Annahme, daß ihm der Zuschuß des Betriebes zu dieser Leistung unwiderrufbar bis zur Erreichung des Pensionsanfallsalters geleistet werde; eine ausdrückliche Zusage eines verfügungsberechtigten Vertreters der beklagten Partei in diesem Sinn - ein Mitglied des Betriebsrates gehört nicht zu diesem Personenkreis - hat der Kläger nicht behauptet. Der Zuschuß teilte das Schicksal der Statutarpension. Nach deren Wegfall bzw. Abfertigung besteht daher auch kein Anspruch auf die vom Kläger im vorliegenden Verfahren begehrte Leistung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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