OGH 5Ob60/90 (5Ob1023/90, 5Ob1024/90)

OGH5Ob60/90 (5Ob1023/90, 5Ob1024/90)28.8.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Helga K***, Angestellte, Wien 5.,

Schloßgasse 14, vertreten durch Dr.Friedrich H.Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin B*** & E***, J.W.M*** AG, Wien 5., Schloßgasse 14, vertreten durch Dr.Hans Nemetz, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 16, 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 23.Mai 1990, GZ 48 R 322, 323/89-14, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9.Juli 1989, GZ 43 Msch 21/88-5, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.April 1989, GZ 43 Msch 21/88-9, teils als nichtig und teils zur neuerlichen Beschlußfassung nach Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht stellte mit Sachbeschluß vom 9.Februar 1989, ON 5, berichtigt mit Beschluß vom 21.April 1989, ON 9, fest, daß die Antragsgegnerin der Antragstellerin gegenüber durch Vorschreibung eines Hauptmietzinses von (je) 3.200 S für die Wohnung top.Nr.13 im Haus Wien 5., Schloßgasse 14, von Mai 1984 bis Mai 1987 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um (je) 1.863,86 S überschritten habe.

Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Sachbeschluß sowie das diesem vorangegangene Verfahren, soweit über den Zeitraum Mai 1984 bis März 1987 verhandelt und entschieden wurde, als nichtig (Punkt 1) und den erstgerichtlichen Sachbeschluß im übrigen Umfang, d. h., soweit er den Zeitraum April und Mai 1987 betrifft, zur neuerlichen Beschlußfassung nach Verfahrensergänzung durch das Erstgericht auf (Punkt 2); den Rekurs der Antragstellerin gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß wies es zurück (Punkt 3). Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen die Punkte 1 und 3 seiner Entscheidung nicht zulässig und der weitere Rekurs gegen Punkt 2 seiner Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen sämtliche Punkte der rekursgerichtlichen Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin ist unzulässig. Soweit sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen Punkt 2 der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet, ergibt sich dessen Unzulässigkeit daraus, daß das Rekursgericht die Zulässigkeit eines Rekurses gegen seinen Aufhebungsbeschlusses nicht ausgesprochen, vielmehr einen weiteren Rekurs für jedenfalls unzulässig erklärt hat (§ 37 Abs 3 Z 16 und 18 MRG iVm § 527 Abs 2 ZPO).

Soweit sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen die Punkte 1 und 3 der rekursgerichtlichen Entscheidung wendet, werden erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht aufgeworfen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in Übereinstimmung mit der Lehre (vgl Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 3 zu § 39 MRG) dargelegt hat, schreibt § 39 Abs 1 MRG - ebenso wie schon bisher § 36 Abs 1 MG - für die in einer Gemeinde, die über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten verfügt, gelegenen Mietgegenstände die Anrufung der Schlichtungsstelle als Prozeßvoraussetzung für das außerstreitige Gerichtsverfahren zwingend vor, weshalb der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag vor Gericht nicht erweitert oder geändert werden darf (5 Ob 81/88 unter Hinweis auf MietSlg 29.456; vgl auch MietSlg 34.529). Da das Erstgericht die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes von Mai 1984 bis Mai 1987 feststellte, wurde der Rekurs der Antragstellerin, der eine solche Feststellung ab Oktober 1984 anstrebte, vom Rekursgericht zutreffend mangels Beschwer der Rechtsmittelwerberin zurückgewiesen. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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