Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der widerklagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil a) die im Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen berufungsgerichtlichen Schlußfolgerungen nicht den Gesetzen der Logik und der Erfahrung widersprechen, und daher vor dem Obersten Gerichtshof unanfechtbar sind, und b) das Berufungsgericht aus den Vertragsurkunden im Zusammenhalt mit den Parteienaussagen der Streitteile eine bestimmte Parteienabsicht festgestellt hat, sodaß im Sinne der ständigen Rechtsprechung keine Frage der bloßen Urkundenauslegung, sondern eine Beweiswürdigungsfrage vorliegt, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist.
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