OGH 13Os66/90

OGH13Os66/9019.7.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juli 1990 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Felzmann, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dr. Ungerank als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian G*** wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 29.März 1990, GZ 39 Vr 1951/88-82a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde der am 29.April 1962 geborene Christian G*** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 (zu ergänzen: Abs 1 - siehe Urteil, S 16), 84 Abs 3 StGB (Punkt I./ des Urteilssatzes), des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB (Punkt II./ des Urteilssatzes) und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs 1 StGB (Punkt III./ des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Es liegt ihm zur Last, in Innsbruck I./ nachangeführte Personen am Körper verletzt zu haben, und zwar:

1./ am 21.Juni 1988 seine Ehefrau Elfriede G*** durch Schläge ins Gesicht und gegen den Körper, die ein Monokelhämatom und eine Platzwunde am rechten Auge sowie ausgelöst durch einen Sturz oberflächliche Schürfungen im Bereich des rechten Kniegelenkes zur Folge hatten;

2./ am 15.Oktober 1988 seine Ehefrau Elfriede G*** durch Schläge ins Gesicht, die Blutergüsse und Prellungen zur Folge hatten;

3./ am 18.Jänner 1989 den Harald K*** durch Faustschläge ins Gesicht, welche eine Gesichtscontusion zur Folge hatten sowie durch den Stoß mit einem zerbrochenen Glas, der eine Schnittverletzung am linken Unterarm verursachte;

4./ am 6.März 1989 seine Ehefrau Elfriede G*** durch Schläge ins Gesicht, die eine Jochbeinfissur links und ein Monokelhämatom links zur Folge hatten;

5./ am 19.August 1989 in Innsbruck seine Ehefrau Elfriede G*** durch Versetzen von Schlägen und Tritten, welche eine oberflächliche Quetschwunde der Nasenweichteile, eine Prellung der rechten Jochbeinregion und eine Verstauchung des rechten oberen Sprunggelenkes zur Folge hatten;

II./ am 6.August 1988 fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Werte durch Einsteigen in das Gasthaus "T***" und teilweise durch Aufbrechen von Automaten und Lagerräumen dem Sebastian H*** mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben, und zwar mehrere Flaschen Sekt, Weinbrand der Marke "Scharlachberg", Williams der Marke "Pfanner", Rotwein und Schnaps, verschiedene Lebensmittel und 5 kg Kaffee, weiters ca. 150 Packungen Zigaretten und Münzgeld in einem Gesamtwerte von etwa 7.000 S;

III./ in der Zeit vom 1.Mai 1988 bis 28.Februar 1990 (jedoch mit Ausnahme der in diesem Zeitraum verbüßten Polizeistrafen) seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber der mj. Anita B***, geboren am 11.November 1980, gröblich verletzt und dadurch bewirkt zu haben, daß der Unterhalt oder die Erziehung der Unterhaltsberechtigten gefährdet war oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre, wobei der Unterhaltsrückstand 42.000 S beträgt.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch wegen Körperverletzung im Faktum I./5/ des Urteilssatzes, des weiteren den Schuldspruch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht laut Punkt III./ des Urteilssatzes und ferner die Beurteilung der Körperverletzungen nach der Qualifikationsbestimmung des § 84 Abs 3 StGB mit einer auf die Nichtigkeitsgründe nach Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die auf die Urteilsfeststellungen über die Körperverletzung laut Punkt I./5/ des Urteilssatzes abzielende Tatsachenrüge (Z 5 a) ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner sinngemäßen Hervorhebung von Verfahrensergebnissen über die ärztliche Versorgung der Verletzten Elfriede G*** (in ON 50) den Kurzbefund der Innsbrucker Universitätsklinik für Unfallchirurgie ("wurde nach eigener Angabe von ihrem Mann geschlagen"). Ferner ist nicht erkennbar, weshalb es einen relevanten Umstand darstellen soll, ob die Nasenverletzung durch einen Fußtritt oder durch einen Schlag mit einem Stuhl über das Gesicht verursacht wurde. Bei sorgfältiger Prüfung an Hand des gesamten Akteninhalts vermögen die Beschwerdedarlegungen keinen erheblichen Zweifel an der Feststellung über die Täterschaft des Angeklagten zu erwecken.

Gegen den Schuldspruch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht führt der Angeklagte als Nichtigkeit nach Z 5 des § 281 Abs 1 StPO lediglich ins Treffen, es sei ungeklärt, wie er seiner Zahlungspflicht nachkommen sollte; ebenso sei die Behauptung ungeklärt, daß er jedenfalls Arbeit im Gastgewerbe gefunden hätte. Dieses Beschwerdevorbringen wird dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Umstandes, der einen Begründungsmangel darstellen soll, nicht gerecht (§ 285 Abs 1 und 285 a Z 2 StPO). Mit dem bloßen Einwand, ein bestimmter in den erstgerichtlichen Entscheidungsgründen enthaltener Ausspruch sei "ungeklärt" geblieben, wird nämlich kein Mangel in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung gebracht, weshalb die Rüge einer sachlichen Behandlung nicht zugänglich ist. Das verbleibende Beschwerdeanliegen betrifft die Annahme, daß die vom Angeklagten verübten Körperverletzungen der Strafdrohung des § 84 Abs 3 StGB unterliegen, weil der Täter mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat. Der genannte strafsatzbedingende Umstand scheint zwar entgegen den §§ 260 Abs 1 Z 1 und 270 Abs 2 Z 4 StPO nicht im Urteilstenor auf, jedoch wird hiedurch über den vom Angeklagten nicht geltend gemachten formellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach Z 3 des § 281 Abs 1 StPO hinaus kein von Amts wegen wahrzunehmender materiellrechtlicher Mangel des Urteils bewirkt. Das Erstgericht brachte nämlich in den Entscheidungsgründen unmißverständlich zum Ausdruck, daß bei allen fünf dem Angeklagten zur Last gelegten Körperverletzungen ein verständliches Motiv nicht ersichtlich ist und der Beschwerdeführer diese ohne begreiflichen Anlaß begangen hat und daß in tatsachenmäßiger Beziehung jedenfalls bei den Körperverletzungen nach Punkt I./1/, I./4/ und I./5/ des Urteilssatzes diese mit erheblicher Gewalt zugefügt wurden und damit die strafsatzerhöhenden Voraussetzungen erfüllt waren (siehe hiezu SSt. 54/28).

Die teils auf Z 5 und teils auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Beschwerdeeinwände versuchen ihrer ersichtlichen Zielrichtung nach das Vorliegen von Feststellungsmängeln (Z 10) zu behaupten, verfehlen jedoch die gesetzmäßige Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes, weil hiefür die vom Urteilssachverhalt ausgehende Darlegung erforderlich wäre, daß die getroffenen Urteilsannahmen nicht ausreichen, um das Vorliegen der rechtlichen Merkmale der Qualifikation beurteilen zu können, oder daß Verfahrensergebnisse auf bestimmte für eben diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessenungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde. Diesen Kriterien wird die Beschwerde nach keiner Richtung hin gerecht:

Zunächst läßt auch hier das Vorbringen, der maßgebliche Urteilsinhalt sei bloß eine Behauptung und keine Feststellung, einen geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht erkennen. Ferner stellt die Meinung, wonach "bei einer nahezu permanent alkoholisierten Ehegattin und dem aktenkundigen sozialen Umfeld der ehelichen Gemeinschaft" nähere Feststellungen indiziert gewesen wären, die als Beurteilungsgrundlage für die Begreiflichkeit der Tatanlässe und die Intensität der Taten Bedeutung gehabt hätten, eine ganz allgemeine Spekulation dar, welcher mangels eines weiteren auf aktenmäßige Untermauerung ausgerichteten und tatbezogenen Vorbringens die für eine taugliche Rechtsrüge unabdingbare Konkretisierung fehlt. Schließlich unterläßt der Beschwerdeführer aber auch noch beim vorgetragenen Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen für gerichtliche Medizin die notwendige Bezeichnung jener daraus ableitbaren Tatsachen, welche nicht festgestellt worden sein sollen, obwohl sie gegen eine Anwendung erheblicher Gewalt bei den Körperverletzungen sprechen könnten. Somit entzieht sich auch dieser Beschwerdevorwurf einer inhaltlichen Erwiderung. Im übrigen sei bloß klarstellend vermerkt, daß die vom Beschwerdeführer im Zuge der prozeßordnungswidrig die Urteilstatsachen vernachlässigenden und auch einer rechtlichen Argumentation entbehrenden Entscheidungskritik übergangenen erstgerichtlichen Feststellungen über die Verletzungsverursachung durch starke Faustschläge oder Fußtritte gegen den Kopf und den Körper des Opfers (Urteil, S 9) durchaus Merkmale erheblicher Gewalt umschreiben (Foregger-Serini StGB4, S 227).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet nach dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Dies hat zur Folge, daß über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat.

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