OGH 7Ob1541/90

OGH7Ob1541/9012.7.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*** Speditionsgesellschaft mbH, Traun, Oberegger-Straße 7-13, vertreten durch Dr. Werner Leimer und Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei A*** Warenvertriebsgesellschaft mbH, Wien 20.,

Pappenheimgasse 35, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 81.085,44 s.A, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 19.April 1990, GZ 6 R 47/90-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das von der beklagten Partei behauptete Anerkenntnis von Gegenforderungen (aus dem Titel des Schadenersatzes) gegen die geltend gemachten Ansprüche des klagenden Spediteurs, die Vereinbarung einer Gegenverrechnung, wurde von der klagenden Partei bestritten. Eine Aufrechnung ist im Hinblick auf § 32 AÖSp nur zulässig, wenn die Gegenansprüche anerkannt werden oder dem Auftraggeber durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt worden sind (SZ 27/197), wenn kein Einwand des Spediteurs entgegensteht, der die alsbaldige Entscheidung über die Aufrechnung ausschließt (HS VII/5). Die genannte Bestimmung soll verhindern, daß die Durchsetzung der Ansprüche des Spediteurs durch die Aufrechnung mit Gegenforderungen hingehalten wird, die nach Grund und Höhe streitig sind und daher der Aufklärung bedürfen (BGHZ 12, 143). Erhebt daher der Spediteur gegen die Gegenforderung Einwendungen, über die Beweis erhoben werden muß, sodaß nicht alsbald eine Entscheidung darüber ergehen kann, ist eine Aufrechnung nicht zulässig (Krien-Hay, Die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen, Anm 7 zu § 32). Die Vereinbarung einer Gegenverrechnung der eingeklagten Beträge mit Forderungen der beklagten Partei wurde von der klagenden Partei bestritten; zu einer solchen Vereinbarung sei es nicht gekommen, weil Reklamationen von Kunden, auf Grund derer die Gegenforderungen erhoben würden, nicht berechtigt gewesen und überdies erst nach Eintritt der Verjährung eingewendet worden seien. Diese Einwendungen der klagenden Partei gegen die Gegenforderungen der beklagten Partei können nicht ohne weiteres als unbegründet erkannt werden. Die Ausschließung der Aufrechnung iS des § 32 AÖSp ist daher gerechtfertigt.

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