Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das von der beklagten Partei behauptete Anerkenntnis von Gegenforderungen (aus dem Titel des Schadenersatzes) gegen die geltend gemachten Ansprüche des klagenden Spediteurs, die Vereinbarung einer Gegenverrechnung, wurde von der klagenden Partei bestritten. Eine Aufrechnung ist im Hinblick auf § 32 AÖSp nur zulässig, wenn die Gegenansprüche anerkannt werden oder dem Auftraggeber durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt worden sind (SZ 27/197), wenn kein Einwand des Spediteurs entgegensteht, der die alsbaldige Entscheidung über die Aufrechnung ausschließt (HS VII/5). Die genannte Bestimmung soll verhindern, daß die Durchsetzung der Ansprüche des Spediteurs durch die Aufrechnung mit Gegenforderungen hingehalten wird, die nach Grund und Höhe streitig sind und daher der Aufklärung bedürfen (BGHZ 12, 143). Erhebt daher der Spediteur gegen die Gegenforderung Einwendungen, über die Beweis erhoben werden muß, sodaß nicht alsbald eine Entscheidung darüber ergehen kann, ist eine Aufrechnung nicht zulässig (Krien-Hay, Die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen, Anm 7 zu § 32). Die Vereinbarung einer Gegenverrechnung der eingeklagten Beträge mit Forderungen der beklagten Partei wurde von der klagenden Partei bestritten; zu einer solchen Vereinbarung sei es nicht gekommen, weil Reklamationen von Kunden, auf Grund derer die Gegenforderungen erhoben würden, nicht berechtigt gewesen und überdies erst nach Eintritt der Verjährung eingewendet worden seien. Diese Einwendungen der klagenden Partei gegen die Gegenforderungen der beklagten Partei können nicht ohne weiteres als unbegründet erkannt werden. Die Ausschließung der Aufrechnung iS des § 32 AÖSp ist daher gerechtfertigt.
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