OGH 3Ob1538/90

OGH3Ob1538/9011.7.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Elfriede B***, Private, vertreten durch Dr. Friedrich

Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Dr. Gertrud H***, Ärztin, vertreten durch Dr. Alfred Fürst, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ersetzung der Zustimmung eines Miteigentümers, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes f. ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 10.Mai 1990, GZ 47 R 122/90-40, den

 

Spruch:

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die Zustimmung nur bei Aussichtslosigkeit zu verweigern wäre (SZ 53/18; vgl auch JBl 1968, 372 sowie MietSlg 17.046, 27.079, 28.051, 37.053), was hier beim Streit über die Heiz- und Betriebskostenabrechnung nicht der Fall ist; der Mehrheitseigentümerin ist ein berechtigtes Interesse an der Prüfung des behaupteten Kündigungsgrundes in dem dafür vorgesehenen Verfahren zuzuerkennen.

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