OGH 6Ob672/89

OGH6Ob672/8928.6.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf K***, Kaufmann, Perchtoldsdorf, Elisabethstraße 18, vertreten durch Dr. Kurt Schneider und Dr. Rudolf Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Reinhold H***, Kunsthändler, Wien 1., Bräunerstraße 12, vertreten durch Dr. Kurt Waneck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 190.000 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 13. April 1989, GZ 3 R 39/89-62, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 19. August 1988, GZ 29 Cg 653/85-51, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht stattgegeben.

Der Antrag des Beklagten auf Zuspruch der Kosten seiner Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger besitzt als Kunstsammler eine umfangreiche Gemäldesammlung. Er war Eigentümer einer inzwischen nicht mehr bestehenden Galerie, hatte sich dort nie im Verkauf betätigt, war aber zur Entscheidung größerer Ankäufe von seinen Angestellten befragt worden. Im Zuge seiner regelmäßigen Umschau sah der Kläger im September 1984 in der vom Beklagten geführten Galerie ein Landschaftsgemälde, das mit dem Hinweiszettel "bezeichnet Tina B***" versehen war.

Der Kläger war als Besitzer eines Gemäldes dieser Künstlerin am Erwerb eines weiteren ihrer Werke interessiert. Er verhandelte darüber mit der Galerieangestellten und mit dem Beklagten selbst, dessen Familie er seit vielen Jahren kannte. Im Zuge der mehrfach unterbrochenen Gespräche, bei denen vor allem über die abweichenden Preisvorstellungen verhandelt wurde, nahm der Kläger Einsicht in die Expertise eines Wiener Sachverständigen vom 31. August 1981, möglicherweise auch noch in eine weitere gutächtliche Stellungnahme. Dieses Gemälde war Mitte Juni 1980 von einem Berliner Auktionshaus zur Versteigerung gebracht worden und in dem betreffenden Katalog in einer schwarz-weiß-Ablichtung im Ausmaß von 9,5 x 13 cm dargestellt sowie mit folgenden Angaben beschrieben worden:

"B***-L***, T*** (Wien 1845 - 1916)

Sommerlandschaft. Seeufer mit Bauernhaus, Holzschuppen und Kopfweiden, sich im Wasser spiegelnd. Signiert. Rückseitig Nachlaßstempel. Malpappe. 50 x 70 cm. R."

(Dazu enthalten die im Katalog abgedruckten Versteigerungsbedingungen den Hinweis, daß die Katalogbeschreibungen "keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne der §§ 459 ff BGB" darstellten.)

Als unverbindlicher Schätzungspreis war im Katalog ein Wert von

4.500 DM angegeben. Expertisen standen dem Auktionshaus nicht zur Verfügung. Der im Rechtsstreit unbekannt gebliebene Erwerber ersteigerte das Gemälde um 9.800 DM.

Im Mai 1981 erwarb der Beklagte das Gemälde von einem namentlich bekannten Verkäufer um 130.000 S. Dabei war dem Beklagten keine Expertise zu dem angekauften Gemälde übergeben worden. Über Auftrag des Beklagten erstattete ein Wiener allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für Malerei und Graphik auf der Rückseite einer fotografischen Ablichtung des Gemäldes ein mit 31. August 1981 datiertes Gutachten folgendes Wortlautes:

"Umseitig abgebildetes Gemälde, Öl auf Holz, 49 x 69 cm, darstellend ein Bauernhaus mit Scheune an einem davor vorbeifließenden Fluß, ist nach meiner Überzeugung ein echtes, eigenhändiges und einwandfrei erhaltenes Werk der am 15. November 1845 in Wien geborenen und am 31. Oktober 1916 in Wien verstorbenen Landschaftsmalerin Tina B***. Das Gemälde ist in der früheren Schaffensperiode der Künstlerin, nämlich um 1862 entstanden. Sehr ähnlich komponierte Werke enthält das Fotoarchiv der Künstlerin, nämlich "Zigeunerhütten in Rosenau" (1862) und "Klausenburg" (1862). Um das Jahr 1865 hatte die Malerin nicht mehr einen derart pastosen Farbauftrag, wie ihn das umseitig abgebildete Gemälde aufweist. Ein Beispiel dafür ist das Gemälde "Naßwald" aus dem Jahre 1865. Das Gemälde ist auf der rechten unteren Ecke mit "Tina B***" bezeichnet. Auf der Rückseite des Gemäldes befindet sich der Nachlaßstempel der Künstlerin: N*** T*** B***-L***."

Der Gutachter verfügt über rund 900 fotografische Abbildungen von Werken der genannten Malerin, hat ein sechsbändiges Werk über die österreichische Malerei im 19. Jahrhundert verfaßt und erhielt 1983 den Berufstitel "Professor" verliehen, den er bereits in der Stampiglie verwendete, die auf dem mit 31. August 1981 datierten Gutachten abgedruckt wurde.

Der Beklagte stellte das Gemälde in seiner Galerie aus und versah es mit dem Hinweiszettel "bezeichnet Tina B***". So sah es der Kläger im September 1984, dem im Zuge der Kaufgespräche auch das zitierte Gutachten gezeigt wurde. Nach längeren Verhandlungen einigten sich die Streitteile über den Kauf des in der Galerie des Beklagten ausgehängten Gemäldes um den Preis von 190.000 S. Der Kläger übergab einen Scheck über diesen Betrag. Gleichzeitig übernahm er die mit 31.8.1981 datierte Expertise. Das Gemälde selbst ließ der Kläger durch einen Boten abholen.

Im Sommer 1985 ließ der Kläger das Gemälde zum Verkauf in seine Galerie bringen. Ein Schätzmeister des Dorotheums empfahl der Galerieangestellten eine Besichtigung des Gemäldes durch einen Sachverständigen und nannte auch eine Expertin.

Diese Expertin besichtigte das Gemälde in der Galerie des Klägers und gab hierauf folgende schriftliche, mit 25. Juni 1985 datierte gutächtliche Stellungnahme ab:

"Das mir vorgelegte Bild von Tina B***-L*** Öl auf Karton 48,5 : 68,5 cm sign., Tina B***, rücks. Nachlaßstempel Tina B***-L*** kann von mir nicht als ein eigenhändiges Werk bestätigt werden.

Die Begründung:

Zu viele stark pastose Stellen, die ich auf weiteren Werken von Tina B*** nie gesehen habe. Außerdem ist die Spiegelung einzelner Objekte im Wasser teilweise stark verschnitten. Z.B. ist das links stehende Haus zu weit vom Ufer entfernt, so daß eine Spiegelung unmöglich ist.

Die Pinselführung im Baumbereich ist auch untypisch."

In der Folge äußerten sich auch ein Restaurator der Österreichischen Galerie zweifelnd und deren Kustos der Abteilung für das 19. Jahrhundert ablehnend zur Frage nach der Urheberschaft der angegebenen Künstlerin zu dem in der Galerie des Klägers ausgestellten Gemälde.

Die Galerie des Klägers ersuchte den Beklagten unter gleichzeitiger Mitteilung der Expertenmeinung vom 25. Juni 1985 mit Schreiben vom 22.Juli 1985 um Rücknahme des Gemäldes und Rückzahlung des Kaufpreises. Die Galerie des Klägers sandte auch diesem ein mit 20. August 1985 datiertes Informationsschreiben. Der Kläger forderte mit seinem Schreiben vom 3.September 1985 den Beklagten zur Rückabwicklung des Kaufes über das als Fälschung bezeichnete Werk auf.

Der Beklagte lehnte diese Forderung ab.

Das Gemälde ist auf einer aus Holzschliff und Sulfitzelstoff bestehenden Pappe aufgetragen. Nach der Art der Zusammensetzung dieses Malgrundes entstand das Gemälde mit größter Wahrscheinlichkeit in den ersten zwei Jahrzehnten dieses Jahrhunderts, höchstens 20 Jahre früher oder später, mit absoluter Sicherheit nicht um 1862.

Nach den Festlegungen des Wiener Landesgremiums für den Handel mit Gemälden, Antiquitäten und Kunstwerken sowie Briefmarken besteht seit Alters her der Handelsbrauch, daß ein zwischen Kunsthändlern zustande gekommener Kauf über ein nach der Expertise eines für das entsprechende Fachgebiet gerichtlich bestellten Sachverständigen authentisches Objekt nachträglich auch unter Berufung auf das Gutachten eines anderen Experten nicht rückgängig gemacht werden könne. Bei unterschiedlichen Sachverständigen-Zuweisungen daher keine Vertragsaufhebung, bei Fälschung schon.

Das Prozeßgericht erster Instanz gab dem Klagebegehren statt. Es erachtete das mit dem Namen einer im Kunsthandel anerkannten Malerin signierte Gemälde als Fälschung, in welchen Fällen auch nach dem von der Kammer mitgeteilten Handelsbrauch auf Irrtumsanfechtung üblicherweise nicht verzichtet werde. Der Kläger habe sich beim Kauf in einem Geschäftsirrtum über die wahre Urheberschrift der angegebenen Malerin befunden. Diesen Irrtum habe der Beklagte veranlaßt, weil das in seiner Galerie ausgehängte Gemälde mit dem Künstlernamen signiert sei und der Beklagte dazu dem Kläger auch eine Expertise übergeben habe, die die Urheberschaft der Künstlerin, auf die die Signatur hinweise, bestätigt habe.

Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil im klagsabweisenden Sinne ab. Dazu sprach es in seiner mit 13. April 1989 datierten Entscheidung aus, daß die Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und folgerte in rechtlicher Beurteilung:

Der Kläger habe für den Beklagten erkennbar als Sammler und nicht als Kunsthändler gekauft. Ein etwa im Kunsthandel bestehender lokaler Handelsbrauch sei aus diesem Grunde unbeachtlich. Nach dem eigenen Parteivorbringen des Beklagten sei in tatsächlicher Hinsicht zugrundezulegen, daß beim Kaufabschluß beide Teile davon überzeugt gewesen seien, das Gemälde stamme von der Künstlerin, mit deren Namen es signiert sei. Danach läge über die Urheberschrift ein beiderseitiger Irrtum vor, der zwar von der Rechtsprechung im Sinne der älteren Lehre außerhalb der Grenzen des § 871 ABGB als beachtlicher Anfechtungsgrund anerkannt worden sei, bei richtiger Wertung der Interessen eines redlichen Gegners des Anfechtenden im Sinne der vor allem von Rummel (JBl 1981, 1 ff und Komm. ABGB, Rz 18 zu § 871) unter Zustimmung von Koziol-Welser (Grundriß8, I, 123 im Text zu Anm. 53) aber keinen selbständigen Anfechtungsgrund darstelle. Die Lehre von der Geschäftsgrundlage beruhe auf einer Rechtsanalogie, die zufolge Regelung durch die Rechtsinstitute der Gewährleistung und der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes methodisch unzulässig sei (SZ 54/71).

Der Kläger sei dem Beklagten als sachkundiger Sammler und Inhaber einer Galerie bekannt gewesen und habe als Vertragspartner deshalb nicht jener Aufklärung bedurft, die ein weniger Kundiger hätte erwarten können. Die Vorweisung des mit 31.8.1981 datierten Gutachtens stelle noch keine irrtumsrechtlich erhebliche Veranlassung eines Irrtums des Kläges dar, weil als solche nicht schon jede adäquate Verursachung, sondern nur ein objektiv sorgfaltswidriges Handeln des Geschäftspartners des Irrenden anzusehen sei, solle nicht jede Grenzziehung zur Gewährleistung verwischt werden. Der dem in der Galerie des Beklagten zum Verkauf ausgehängten Gemälde beigefügte Hinweiszettel: "bezeichnet ...."

habe lediglich auf die auf dem Gemälde rechts unten befindliche Signatur aufmerksam gemacht und klargestellt, daß der Beklagte keine Garantieerklärung für die Echtheit des Bildes abgegeben habe. Im Handel mit Kunstgegenständen könne auch ein gutgläubiger Vertragsteil nie sicher sein, daß eine Sachverständigenmeinung über die Urheberschaft eines bestimmten Künstlers zutreffe. Diese Ungewißheit liege in der Sache des Kaufes von Kunstgegenständen (welche Ungewißheit in der in SZ 11/255 veröffentlichten Entscheidung als "aleatorischer Charakter eines derartigen Geschäftes" umschrieben wurde). Habe ein Käufer ohne ausdrückliche Garantieerklärung des Verkäufers über ein Kunstwerk ein Erwerbsgeschäft abgeschlossen und innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Prüfung unterlassen, trage er das Risiko einer späteren Aufklärung des vorhersehbaren Irrtums.

Der Kläger ficht das abändernde Berufungsurteil wegen (qualifiziert) unrichtiger Lösung der streitentscheidenden Rechtsfragen nach den Voraussetzungen der Vertragsaufhebung wegen eines vom anderen Teil veranlaßten und eines sogenannten gemeinschaftlichen Irrtums mit einem auf Wiederherstellung des klagsstattgebenden erstinstanzlichen Urteiles zielenden Abänderungsantrag an.

Der Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zwar aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Beklagte hat dem Kläger, einem Kunstsammler und Inhaber einer Galerie, ein Landschaftsgemälde verkauft, das den Namenszug einer damals bereits vor mehr als 65 Jahre verstorbenen, anerkannten Künstlerin trägt und das er mit dem Hinweiszettel "bezeichnet ..... (Vor- und Zuname der Künstlerin) ...." in seiner Verkaufsgalerie ausgehängt hatte. Ein allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger für Malerei und Graphik hatte zuvor seine Gutachtermeinung schriftlich niedergelegt, daß das Gemälde nach seiner mit Vergleichen begründeten Überzeugung ein echtes, eigenhändiges und einwandfrei erhaltenes Werk der Künstlerin sei, mit deren Namenszug es bezeichnet ist. In dieses Gutachten ließ der Beklagte den Kläger vor dem Kaufabschluß Einsicht nehmen. Etwa neun Monate nach dem Kauf äußerten Fachleute Bedenken an der Urheberschaft der angegebenen Künstlerin, eine Expertin legte ihre mit der Maltechnik und der Darstellungsweise begründete Ansicht dar, das Gemälde nicht als eigenhändiges Werk der angegebenen Künstlerin bestätigen zu können. Andere Fachleute teilten diese Auffassung. Die vom positiv urteilenden Gutachter angenommene Entstehungszeit in einer früheren Schaffensperiode der Künstlerin ist materialmäßig widerlegt.

Durch die Ausstellung des signierten Gemäldes in seiner Verkaufsgalerie mit dem Hinweis auf die "Bezeichnung" wies der Beklagte für den Kläger mit hinreichender, diesem als Sammler und Galeriebesitzer nicht weiter auszuführender Deutlichkeit auf konkret bestehende Zweifel an der (vollen) Urheberschaft der Künstlerin, mit deren Namenszug das Gemälde versehen ist, hin und wies zur Stützung seines eigenen Vertrauens in die Echtheit das Gutachten eines allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen vor. Damit war der Kaufgegenstand für seine Verwertbarkeit im Kunsthandel und seinen Handelswert als Kunstgegenstand in einer Weise charakterisiert, daß der Beklagte als Verkäufer annehmen durfte, der Kläger nehme als Käufer das Risiko voll auf sich, das Gemälde könnte entgegen der Gutachtermeinung doch nicht von der Hand jener Künstlerin stammen, mit deren Namen es eben nur "bezeichnet" gewesen sei.

Gerade diese Relativierung des aus der Signierung hervorgehenden Anscheines der Urheberschaft schließt einen gemeinsamen Irrtum ebenso aus wie den Wegfall einer (typischen) Geschäftsgrundlage. Eine Fälschung des Werkes ist nach dem festgestellten Sachverhalt entgegen den Revisionsausführungen keinesfalls erwiesen, die Zwiefel an der "Bezeichnung" sind allerdings nicht unerheblich gestiegen. Das lag aber nach der konkreten Fallgestaltung innerhalb der Grenzen des vom Käufer übernommenen Risikobereiches. Aus diesen Erwägungen ist eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit den Fragen der Erheblichkeit und den der Rechtsfolgen eines sogenannten gemeinschaftlichen Irrtums, aber auch jenen der Irrtumsveranlassung im Sinne des § 871 ABGB ebenso entbehrlich wie eine grundsätzliche Stellungnahme zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, weil beim Anbot eines signierten Gemäldes mit dem - als Einschränkung zu verstehenden - Hinweis "bezeichnet ..."

die Zweifelhaftigkeit der Urheberschaft geradezu zur Geschäftsgrundlage gehört.

Der in der Revision gerügten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens kann nach der dargelegten rechtlichen Beurteilung keinesfalls Erheblichkeit zukommen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Der Beklagte hat als Revisionsgegner in seiner Rechtsmittelgegenschrift zwar beantragt, "dem Kläger auch den Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung .... aufzutragen", es aber unterlassen, seine Kosten zu verzeichnen (§ 54 Abs 1 ZPO).

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