OGH 8Ob603/90

OGH8Ob603/9028.6.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 31.März 1989 verstorbenen, zuletzt in 1190 Wien, Zehenthofgasse 5/14, wohnhaft gewesenen Mag. Peter S***, infolge Revisionsrekurses der Dr. Eva S***-S***, Archäologin, 3001 Mauerbach, Kreuzbrunn 6/9, vertreten durch Dr. Rudolf Krilyszyn, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 1.März 1990, GZ 47 R 121,124/90-20, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 21.Dezember 1989, GZ 1 A 181/89-16,17, teilweise bestätigt und im übrigen der dagegen erhobene Rekurs teilweise zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, in die Entscheidung einen Ausspruch im Sinne des § 13 Abs.1 Z 1 AußStrG und bejahendenfalls gemäß § 13 Abs.1 Z 3 AußStrG auch einen solchen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses aufzunehmen.

Text

Begründung

Das Erstgericht nahm das vom Gerichtsabgeordneten errichtete Inventar mit einer Nachlaßüberschuldung von S 182.008,79 zu Gericht an, traf verschiedene Verfügungsermächtigungen, nahm Forderungsanmeldungen zur Kenntnis, bestimmte ua die Gebühren des Gerichtsabgeordneten und erließ die Einantwortungsurkunde. Gegen die Annahme des Inventars, die Bestimmung der Gerichtsgebühren und gegen die Einantwortungsurkunde erhob die erblasserische Witwe Rekurs mit dem Antrage, der Abhandlung eine Nachlaßüberschuldung von S 787.990,94 zugrundezulegen und die Gebühren des Gerichtskommissärs lediglich mit S 1.554,- zu bestimmen. Das Rekursgericht hielt den Rekurs, soweit er sich gegen die erstgerichtliche Festsetzung der Gebühren des Gerichtskommissärs richtete, nicht für gerechtfertigt und wies ihn im übrigen mangels Beschwer der Rekurswerberin zurück, weil sie die erstgerichtlichen Verfügungen in Ansehung der Inventarserrichtung selbst beantragt habe und auch die erlassene Einantwortungsurkunde ihren Anträgen entspreche. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen die rekursgerichtliche Entscheidung über die Gerichtsgebühren jedenfalls unzulässig sei. In seiner Entscheidungsbegründung vertrat das Rekursgericht die Auffassung, gegen seinen Zurückweisungsbeschluß sei in analoger Anwendung des § 519 Abs.1 Z 1 ZPO der Revisionsrekurs ohne die in § 14 Abs.1 und Abs.2 Z 1 AußStrG normierten Beschränkungen zulässig, sodaß sich ein diesbezüglicher Zulässigkeitsausspruch sowie eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes erübrige.

Die rekursgerichtlichen Beschlüsse werden von der erblasserischen Witwe mit Revisionsrekurs bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich das Rechtsmittel auf den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß bezieht, kann der Ansicht des Rekursgerichtes, dieser Zurückweisungsbeschluß sei in analoger Anwendung des § 519 Abs.1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig, nicht gefolgt werden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 5 Ob 545/90 hinsichtlich eines im außerstreitigen Verfahren ergangenen Beschlusses des Rekursgerichtes, womit ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ausgesprochen, daß es sich hiebei um einen Beschluß des Rekursgerichtes nach § 14 Abs.1 AußStrG handelt und sich hinsichtlich eines dagegen erhobenen Rechtsmittels daher die Frage stellt, ob ein solches Rechtsmittel ein "Revisionsrekurs" ist, dessen Zulässigkeit dadurch bedingt erscheint, daß die Entscheidung von der Lösung einer in der genannten Gesetzesstelle bezeichneten erheblichen Rechtsfrage abhängt. In Beantwortung dieser Frage führte der 5.Senat des Obersten Gerichtshofes aus:

Der bisher in keinem Gesetz gebrauchte Begriff "Revisionsrekurs" wurde zwar von der Rechtsprechung überwiegend nur für Rechtsmittel gegen Sachentscheidungen der Rekursgerichte verwendet. Auch dem Gesetzgeber erscheint bei der in § 528 ZPO für das Streitverfahren gebrauchten gleichlautenden Formulierung ein solcher eingeschränkter Begriff des Revisionsrekurses vorgeschwebt zu sein (vgl. die Wendung "also für Rekurse gegen abändernde oder bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz" im Ausschußbericht 991 BlgNR 17.GP, 68), doch ist eine solche Auslegung für den Bereich des Verfahrens außer Streitsachen nicht zwingend, weil hier mangels einer dem § 514 Abs.1 ZPO entsprechenden allgemeinen Vorschrift über die Zulässigkeit von Rekursen - § 9 AußStrG regelt nur die Rekurse gegen die Beschlüsse erster Instanz - bei einer solchen engen Auslegung des Begriffes Revisionsrekurs gegen zurückweisende Entscheidungen des Rekursgerichtes ein Rechtsmittel überhaupt unzulässig wäre. Ein solches Ergebnis schwebte dem Gesetzgeber offenbar nicht vor. Der Begriff "Revisionsrekurs" ist daher, jedenfalls soweit er in § 14 Abs.1 AußStrG gebraucht wird, einfach als der des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung eines Rekursgerichtes - soweit nicht die einen Aufhebungsbeschluß betreffende Sonderregelung des § 14 Abs.4 AußStrG maßgebend ist - aufzufassen, mag diese bestätigend, abänderd oder zurückweisend (= eine Sachentscheidung ablehnend) sein. Der 5.Senat des Obersten Gerichtshofes folgt damit der von Petrasch in ÖJZ 1989, 751 dargestellten Argumentation, der auch der 8.Senat nun beitritt. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß das Rekursgericht gemäß § 13 Abs.1 Z 1 und (allenfalls) Z 3 AußStrG auszusprechen haben wird, ob der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,- übersteigt oder nicht und bejahendenfalls ob der Revisionsrekurs wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs.1 AußStrG zulässig ist.

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