Spruch:
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz ist nicht zulässig.
Text
Gründe:
Dr. Erwin C***, Beschuldigter im Verfahren zum AZ 37 E Vr 1437/87 des Landesgerichtes Salzburg, und Lotte C***, Beschuldigte im Verfahren zum AZ 2656/88 des genannten Gerichtes, lehnen das Landesgericht Salzburg und - dem Inhalt ihres Vorbringens nach - auch das Oberlandesgericht Linz jeweils zur Gänze ab. Zur Entscheidung ist, soweit das Oberlandesgericht Linz betroffen ist, der Oberste Gerichtshof zuständig.
Rechtliche Beurteilung
Der Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz kommt keine Berechtigung zu.
Dem Vorbringen, es sei im gesamten Bereich des Oberlandesgerichtes Linz "die Gefahr einer Verfilzung möglich", lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß (sämtliche) Richter des Oberlandesgerichtes Linz nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an die Bearbeitung der vorliegenden Strafsachen herantreten könnten (SSt 25/81 ua); eine durch nichts untermauerte bloße Behauptung möglicher Befangenheit, wie sie hier zum Ausdruck gebracht wurde, begründet eine Ablehnung nicht hinreichend (Mayerhofer/Rieder StPO2 E 7 zu § 72). Über die Ablehnung des Landesgerichtes Salzburg wird das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Mayerhofer/Rieder aaO E 5 zu § 74).
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