Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Auch in Sozialrechtssachen können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197, SSV-NF 2/19, 2/24, 3/7, 3/18, 3/115 ua). Der Revisionswerber wiederholt seine schon in der Berufung erhobenen Einwände in Richtung einer unzureichenden medizinischen Begutachtung, Nichterörterung eines Gutachtens und Nichtvernehmung von behandelnden Ärzten als Zeugen. Diese Mängelrüge wurde vom Berufungsgericht mit ausreichender Begründung abgetan. Hingegen wurde die Nichteinholung eines gastroenterologischen Gutachtens in der Berufung nicht gerügt; diese Rüge kann in der Revision nicht nachgeholt werden (SSV-NF 1/68 ua).
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging, als sie der beim Kläger bestehenden "subjektiven Tabakrauchunverträglichkeit" Krankheitswert beimaß und daraus die geminderte Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 273 Abs 3 ASVG (entspricht dem § 255 Abs 4 ASVG) ableitete. Das Erstgericht hatte aber mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß dieser Tabakrauchunverträglichkeit des Klägers keinerlei Krankheitswert zukommt; dies ergab sich auch aus den eingeholten Sachverständigengutachten. Damit wurde die Rechtsrüge nicht in bezug auf irgendeine Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt; die Frage körperlicher oder geistiger Leidenszustände ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen. Die in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 ua).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind aus dem Akt nicht ersichtlich.
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