OGH 2Ob517/90

OGH2Ob517/906.6.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*** W*** V***, Herrengasse 18-20, 8010 Graz, vertreten

durch Dr. Wilfried Haidacher, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Walter P***, Installationsunternehmer, Bürgergasse 42, 8200 Gleisdorf, vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger und Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei H*** Gesellschaft m.b.H., Messendorferstraße 6, 8041 Graz, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl und Dr. Ägidius Horvatits, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 2,288.284,- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 14.Juli 1989, GZ 1 R 130/89-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 2.April 1989, GZ 25 Cg 205/87-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.143,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 3.690,-, keine Barauslagen) und dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei die mit S 22.143,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 3.690,-, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark (in der Folge als Landeskammer bezeichnet) betreibt in Gleisdorf, Am Tieberhof 21, eine Mastleistungsprüfanstalt. Sie erteilte dem Beklagten am 9.8.1985 den Auftrag, eine Hackschnitzelfeuerungsanlage für diese Prüfanstalt zu errichten. Der Beklagte bezog die Heizungsanlage von der Nebenintervenientin. Nach Aufstellung und Inbetriebnahme dieser Anlage traten verschiedene Mängel auf. Am 9.1.1986 brach gegen 3 Uhr morgens im Gebäude Am Tieberhof 21 ein Brand aus, der auf den Eintritt von Funken durch einen Luftspalt in der Haut des Eternitdaches und auf die dadurch bewirkte Entzündung der Holzverschalung zurückzuführen war. Der Beklagte wurde von der wider ihn erhobenen Anklage des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 StGB rechtskräftig freigesprochen. Die Klägerin als Versicherer des Gebäudes bezahlte an die Landeskammer eine Entschädigung von S 2,266.216,- und mußte im Rahmen ihrer Schadenserhebungen Spesen von S 22.068,- aufwenden. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin unter Hinweis auf die im § 67 Abs 1 VersVG normierte Legalzession aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 2,288.284,- s.A. Im Zuge des ab Mitte Oktober 1985 aufgenommenen Probebetriebes der Heizungsanlage sei Asche, vermengt mit unverbrannten Holz- und Glutteilchen, aus dem Metallrauchfang ausgetreten, sodaß die Dachhaut im Bereich des Rauchfanges in einer Höhe von 10 bis 15 cm mit Asche bedeckt gewesen sei. Dies sei dem Beklagten zur Kenntnis gebracht und auch von ihm selbst wahrgenommen worden. Trotzdem habe er keine Vorkehrungen getroffen, um einen Brandausbruch zu verhindern. Er hätte als Heizungsfachmann und Vertragspartner der Landeskammer veranlassen müssen, daß bei Funkenaustritt die Heizungsanlage abgeschaltet wird. Die fahrlässige Unterlassung solcher Vorkehrungen durch den Beklagten habe zum Brandausbruch ursächlich beigetragen.

Der Beklagte und die ihm beigetretene Nebenintervenientin wendeten dem Grunde nach im wesentlichen ein, daß den Beklagten kein Verschulden am Ausbruch des Brandes und am Schadenseintritt treffe. Der Schaden sei von Dritten verschuldet worden, die der Rechtssphäre der Klägerin bzw der Landeskammer zuzurechnen seien. In der Ausschreibung der Landeskammer seien alle technischen Daten der Kesselanlage und auch das Fabrikat (Hoval) sowie die Type (Biolyt 120) verbindlich vorgeschrieben worden. Der Beklagte habe davon erfahren, daß fallweise Funken aus dem Rauchfang ausgetreten seien. Da das Dach des Gebäudes mit Eternit gedeckt gewesen und darauf Schnee gelegen sei, habe er nicht erkennen können, daß durch Funkenaustritt eine Brandgefahr entstehen konnte. Er hätte auch keine Möglichkeit gehabt, die Anlage abzuschalten, da diese die einzige Beheizungsmöglichkeit für die Mastleistungsprüfanstalt dargestellt habe. Die Abschaltung dieser Heizungsanlage hätte nur von der Landeskammer veranlaßt werden können. Die Tatsache und der Umfang der Funken-Emissionen sei den Mitarbeitern der Landeskammer bekannt gewesen. Über Auftrag der Landeskammer habe am Nachmittag vor dem Brandausbruch ein Sachverständiger für Feuerungstechnik, Prof. Dipl.Ing. H***, das Gebäude, dessen Dach und die Anlage selbst besichtigt. Auch dieser Sachverständige habe eine Brandgefahr nicht feststellen können. Den Eigentümer bzw Betreiber der Anlage treffe zumindest das überwiegende Verschulden am Schadenseintritt, weil seine Bediensteten mehrfach Funkenflug wahrgenommen und dennoch den Betrieb weitergeführt hätten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Das technische Büro Ing. Peter O*** in Graz, das über Auftrag der Landeskammer Angebots- und Auftragsbedingungen ausarbeitete, schrieb die in ihrem Leistungsverzeichnis angeführten Fabrikate und Typen vor. Änderungen in den Ausschreibungsunterlagen sollten zum Ausschluß des Angebotes führen. Die gewünschte Kesselanlage wurde genau beschrieben und das Fabrikat Hoval sowie die Type Biolyt 120 vorgegeben. Der Beklagte gab sein Angebot am 22.7.1985 ab. Die Nebenintervenientin lieferte die vom Beklagten bestellte Kesselanlage in Teilen, die von ihr zusammegebaut wurden. Nach Aufnahme des Probebetriebes der Feuerungsanlage erwies sich, daß sie die vereinbarte Leistung nicht erbrachte. Dipl.Ing. B***, ein Angestellter der Landeskammer und deren Bauleiter, wandte sich wegen dieses Mangels an die Nebenintervenientin und an den Beklagten. Die Landeskammer vereinbarte mit der Nebenintervenientin den Einbau eines stärkeren Ventilators, der auch von ihr eingebaut wurde. Danach traten aus dem Rauchfang Funken aus, was auch Dipl.Ing. B*** zur Kenntnis gebracht wurde. Im Hinblick auf die Eindeckung des Daches mit Eternit bzw Blech hielt er den Austritt von Funken für nicht gefährlich.

Der Beklagte war zuletzt ca acht Tage vor dem Ausbruch des Brandes bei der Heizungsanlage.

Ende Dezember 1985 erhielt Prof. Dipl.Ing. H*** von der Landeskammer den Auftrag, die Anlage auf die aufgetretenen Mängel zu überprüfen. Er sollte eine Leistungs- und Betriebsfähigkeitsprüfung vornehmen. Am 27.12.1985 führte er eine Abgasmessung durch und stellte fest, daß die Verbrennung aus technischer Sicht unbefriedigend war. Am 8.1.1986 nahm

Prof. Dipl.Ing. H*** - ebenfalls über Auftrag der Landeskammer - eine Heizleistungskontrolle im Beisein des Willibald S*** von der Firma H*** vor. Diese ergab, daß die Heizleistung des Kessels ungenügend war. Daraufhin wurde die Zufuhr der Brennmaterialmenge (Hackschnitzel) und von Luft erhöht und die Ansaugdrossel des Ventilators entsprechend eingestellt, wobei es - zumindest vorübergehend - zu einem erhöhten Aschenauswurf kam. nach Beendigung dieser Tätigkeiten wurde die maximal mögliche Heizleistung erreicht. Prof. Dipl.Ing. H*** wies weder während noch nach der geschilderten Einstelltätigkeit auf eine Brandgefahr hin. Er befürchtete eine solche Gefahr nicht. Der Beklagte war damals nicht zugegen und wußte auch nicht, daß die erwähnten Einstellungen vorgenommen wurden.

Die Ursache für den Brandausbruch lag in der Änderung der Einstellung der Anlage.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß dem Beklagten kein Fehler bei der Aufstellung der Anlage vorgeworfen werden könne. Da die brandauslösenden Änderungen der Einstellung ohne Wissen und Willen des Beklagten erfolgt seien, sei der Beklagte für den Brand auch nicht haftbar.

Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge.

Das Berufungsgericht übernahm - nach Beweiswiederholung im Sinne der §§ 281a, 463 ZPO - die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme jener, daß der Beklagte zuletzt acht Tage vor dem Brandausbruch bei der Anlage war und stellte ergänzend fest:

Der Auftrag an den Beklagten umfaßte die komplette Herstellung, Lieferung und Gangbarmachung der Heizungsanlage mit Ausnahme der elektrischen Anspeisung. Der Beklagte übernahm die Garantie für die Funktion auf Grund der Planung und Ausführung.

Der Beklagte konnte einen Fehler in der Planung der Anlage nicht erkennen.

Dem Beklagten wurde die Tatsache, daß aus dem Rauchfang vor dem Brand Asche mit unverbrannten Teilen und Funken entwichen war, mitgeteilt. Ihm war auch bekannt, daß auf der Dacheindeckung im Bereich des Rauchfanges Asche in einer Höhe von ca 5 bis 15 cm lag. Er wußte auch, daß im September 1985 - damals war das Blech am Dach noch nicht verlegt - ein Nylonbelag am Dach durch Funkenaustritt zu schmoren begonnen hatte.

Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, der Beklagte habe sich als Werkunternehmer gegenüber der Landeskammer als Bestellerin verpflichtet, die hier in Frage stehende Hackschnitzelfeuerungsanlage zu errichten und sie in Betrieb zu setzen. Er habe die Garantie für die Funktion der Heizungsanlage auf Grund der Planung und Ausführung übernommen. Es seien ihm von der Bestellerin das Fabrikat und die Type der Kesselanlage (Hoval Biolyt 120) vorgeschrieben worden. Der Beklagte sei daher nicht verpflichtet gewesen, diese Kesselanlage zu überprüfen; dazu sei er im übrigen auf Grund der ihm zumutbaren Fachkenntnisse als Installationsunternehmer auch gar nicht in der Lage gewesen. Die Tatsache, daß aus dem Rauchfang nach Aufnahme der Probeheizung bzw nach Einbau eines stärkeren Ventilators Asche mit unverbrannten Teilen und Funken ausgetreten sei, sei nicht auf einen Fehler der vom Beklagten oder von dessen Erfüllungsgehilfen vorgenommenen Aufstellung und Inbetriebnahme der Heizungsanlage zurückzuführen. Die Planung der Anlage und die dem Beklagten vorgeschriebene Kesselanlage seien die Ursache dafür gewesen. Weder die Landeskammer noch der Planer der Anlage (Ing. O***) noch der Bauleiter (Dipl.Ing. B***) hätten entsprechende Erfahrungen mit der Errichtung einer solchen Anlage besessen. Die Unrichtigkeit der Planung sei dem Beklagten auf Grund der ihm zumutbaren Fachkenntnisse nicht erkennbar gewesen, sodaß insoweit eine Verletzung der Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB, die ein Verschulden des Unternehmers voraussetze, nicht vorliege.

Nachdem der Beklagte von den Emissionen erfahren habe, sei ein Verschulden seinerseits durch Verletzung einer Warnpflicht ebenfalls zu verneinen. Weder der Beklagte noch der von der Landeskammer am 8.1.1986 beigezogene Sachverständige Prof. Dipl.Ing. H***, ein Zivilingenieur für Gas- und Feuerungstechnik und allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger, hätten Bedenken in Richtung einer Brandgefahr gehabt. Obwohl die Heizleistung der Anlage am 8.1.1986 erhöht worden sei, wodurch der zum Ausbruch des Brandes führende Ausstoß von Funken und Asche erst erfolgt sei, hätte Prof. Dipl.Ing. H*** D*** keine Brandgefahr befürchtet. Um so weniger könne vom Beklagten als Heizungsinstallateur auch bei Anwendung des Sorgfaltsmaßstabes nach § 1299 ABGB verlangt werden, daß er vor dem 8.1.1986 eine solche Gefahr hätte erkennen können oder müssen.

Die am 8.1.1986 ohne Wissen und Willen des Beklagten im Auftrag der Landeskammer vorgenommene Änderung der Einstellung der Heizungsanlage könne dem Beklagten nicht zugerechnet werden. Der Angestellte der Nebenintervenientin Willibald S*** sei damals nicht als Erfüllungsgehilfe des Beklagten tätig geworden, sondern ebenso wie Prof. Dipl.Ing. H*** im Auftrag der Landeskammer. Die Einstellungsarbeiten, die damals vorgenommen worden seien, seien die Ursache des Austrittes von Funken gewesen, die zum Brandausbruch geführt hätten. Der vor dem 8.1.1986 dem Beklagten mitgeteilte Austritt von Asche mit unverbrannten Teilen und Funken sei weder ursächlich noch mitursächlich für den Brandausbruch gewesen. Ein wie immer gearteter Zusammenhang zwischen dem dem Beklagten bekannten Austritt von Funken oder unverbrannten Holzteilchen und dem Brandausbruch am 9.1.1986 liege nicht vor.

Da dem Beklagten weder ein Verschulden (durch Vernachlässigung einer Warnpflicht) angelastet noch ihm die zum Brandausbruch führende von ihm nicht zu verantwortende Änderung der Einstellung der Heizungsanlage am 8.1.1986 zugerechnet werden könne, habe das Erstgericht mit Recht das Klagebegehren abgewiesen. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft es aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Der Beklagte und die Nebenintervenientin haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).

Auch der Rechtsrüge der Klägerin kommt keine Berechtigung zu. Die Klägerin führt hier im wesentlichen aus, daß der Beklagte, dem bekannt gewesen sei, daß es beim Betrieb der Heizungsanlage zum Austritt von Funken aus dem Rauchfang kam, als Sachkundiger im Sinne des § 1299 ABGB die Verpflichtung gehabt hätte, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um den Ausbruch eines Brandes zu verhindern. Der Beklagte habe fahrlässig die von dem von ihm zu erbringenden Werk ausgehende Gefahr übersehen bzw auf sie nicht entsprechend reagiert. Es sei ihm zuzumuten gewesen, vor Übergabe der Anlage an den Besteller alle aufgetretenen Mängel entweder selbst zu beseitigen oder deren Beseitigung zu veranlassen und insbesondere jede von der Anlage ausgehende Gefahrenquelle auszuschalten. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, hafte er für den hieraus dem Besteller entstandenen Schaden. Dem ist nicht zu folgen.

Es trifft sicher zu, daß der Beklagte im Rahmen des mit der Landeskammer geschlossenen Werkvertrages verpflichtet war, jede Schädigung seines Vertragspartners zu vermeiden und insbesondere einer allfälligen Warnpflicht im Sinne des § 1168a letzter Satz ABGB nachzukommen. Dabei unterlag der Beklagte als Installationsunternehmer der im § 1299 ABGB normierten Sorgfaltspflicht, die allerdings nicht überspannt werden darf. Auch nach dieser Gesetzesstelle wird nicht für außergewöhnliche Kenntnisse und außergewöhnlichen Fleiß gehaftet, wohl aber für die Kenntnisse und den Fleiß, den Fachgenossen gewöhnlich haben (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1299 und die dort angeführte Judikatur). Insbesondere setzt eine Verletzung der Warnpflicht ein Verschulden des Werkunternehmers voraus (SZ 58/7 ua). Im vorliegenden Fall wurde die Type und Marke der zu installierenden Heizungsanlage dem Beklagten vom Besteller genau vorgeschrieben. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war dem Beklagten von vornherein weder bekannt noch auch bei Anwendung des Sorgfaltsmaßstabes des § 1299 ABGB erkennbar, daß es sich um eine nicht voll funktionsfähige bzw sogar gefährliche Anlage handelte. Eine haftungsbegründende Vernachlässigung der Warnpflicht durch den Beklagten in dem Sinne, daß er die Bestellerin vor der Aufstellung einer solchen Anlage überhaupt hätte warnen müssen, kommt daher nicht in Betracht.

Bei der Installierung der Heizungsanlage sind dem Beklagten nach den Feststellungen der Vorinstanzen keine Fehler unterlaufen. Die Maßnahmen, die der Beklagte - im Einvernehmen mit der Nebenintervenientin - setzte, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der installierten Heizungsanlage herbeizuführen, lassen keine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten durch den Beklagten erkennen.

Daß die Heizungsanlage am 8.1.1986 derart eingestellt wurde, daß es in erhöhtem Ausmaß zum Ausstoß von Funken und unverbrannten Teilen kam, was nach den Feststellungen der Vorinstanzen zum Ausbruch des Brandes am 9.1.1986 führte, ist nicht dem Beklagten anzulasten, weil diese Änderung der Einstellung der Heizung nicht durch ihn, sondern ohne sein Wissen und ohne sein Zutun durch andere Personen, für die er nicht einzustehen hat, erfolgte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes war dem Beklagten bekannt, daß bereits vor der am 8.1.1986 erfolgten Änderung der Einstellung der Heizungsanlage im Zuge ihres Betriebes Asche mit unverbrannten Teilen und Funken aus dem Rauchfang ausgetreten war. Auch im Zusammenhang damit ist ein haftungsbegründendes Verschulden des Beklagten nicht erkennbar. Denn ein solches würde voraussetzen, daß dem Beklagten bei Anlegung des oben beschriebenen im § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabes das Vorliegen einer konkreten Gefahr bei Fortsetzung des Betriebes der Heizungsanlage erkennbar gewesen wäre. Dies ist aber zu verneinen. Daß es bei Heizungsanlagen - auch von anderer Art als der hier in Frage stehenden - gelegentlich zum Austreten von Funken aus einem Rauchfang kommen kann und daß dies unter Umständen zur Entzündung von brennbaren Gegenständen in der Umgebung führen kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache; zu ihrer Erkennbarkeit bedarf es keines besonderen Fachwissens. Dies allein war aber für den Beklagten auch bei Anwendung des im § 1299 normierten Sorgfaltsmaßstabes kein hinreichender Anhaltspunkt, um daraus die konkrete Möglichkeit eines Brandausbruches in dem mit Eternit und Blech gedeckten Gebäude der Bestellerin abzuleiten. Dies ergibt sich eindeutig daraus, daß die in höherem Maß als der Beklagte fachkundigen Personen, die die Einstellung der Heizungsanlage am 8.1.1986 vornahmen - darunter ein Zivilingenieur für Gas- und Feuerungstechnik und gerichtlicher Sachverständiger auf diesem Gebiet - keine Bedenken in bezug auf eine Brandgefahr hatten. Das Vorliegen konkreter besonderer Umstände, aus denen für den Beklagten bei dem von ihm vorauszusetzenden Fachwissen aus den ihm bekannten Emissionen beim Betrieb der Heizungsanlage eine Brandgefahr für das Gebäude der Bestellerin zu erschließen gewesen wäre, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den Feststellungen der Vorinstanzen.

Unter diesen Umständen kann es dem Beklagten aber auch nicht als haftungsbegründendes Verschulden angelastet werden, daß er - sofern die Bestellerin dies überhaupt geduldet hätte - nicht schon früher die Einstellung des Betriebes der Heizungsanlage veranlaßte oder die - fachlich durch qualifiziertere Personen als den Beklagten beratene - Bestellerin nicht auf die Möglichkeit des Ausbruches eines Brandes in ihrem Gebäude bei Fortsetzung des Heizungsbetriebes hinwies.

Mit Recht haben daher die Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen.

Der Revision der Klägerin muß unter diesen Umständen ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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