OGH 10NdS1/90

OGH10NdS1/9029.5.1990

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler, Dr. Josef Fellner (beide AG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter E***,

6344 Walchsee, Dorf 27, und D 8216 Reith, Weitseestraße 21, vertreten durch Dr. Peter Reiter, Angestellter der Tiroler Handelskammer, 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 14, gegen die beklagte Partei S*** DER G*** W***

(Landesstelle Tirol), 6021 Innsbruck, Sillgasse 19, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Anzeige des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien über einen angeblichen negativen Zuständigkeitsstreit mit dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 1990 verkündetem Beschluß überwies das Landesgericht Innsbruck die (dort zu 42 Cgs 78/89 geführte) Rechtsstreitigkeit "an das gemäß § 7 Abs 2 und 3 ASGG nunmehr zuständige Arbeits- und Sozialgericht Wien (§ 38 Abs 3 ASGG)". Die qualifiziert vertretenen Parteien verzichteten auf Beschlußausfertigung und Rechtsmittel.

Mit Verfügung vom 23. April 1990 übermittelte das Landesgericht Innsbruck den Akt "zuständigkeitshalber im Sinne des (erwähnten) Beschlusses dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, wo er unter 2 Cgs 39/90 eingetragen wurde.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien erstattete nunmehr ohne weitere Beschlußfassung dem Obersten Gerichtshof unter Berufung auf § 47 JN Anzeige über einen angeblichen negativen Zuständigkeitsstreit.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung einer Entscheidung nach § 47 JN sind rechtskräftige Beschlüsse der ihre Zuständigkeit behauptenden oder verneinenden Gerichte. Das gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 1/71, 2/64 und die übrigen in MGA ZPO14 § 47 JN E 3 zit. Entscheidungen).

Da das Arbeits- und Sozialgericht Wien bisher über seine Zuständigkeit überhaupt noch nicht entschieden hat, - auf die Ausführungen über die Bindungswirkung auch unrichtiger Beschlüsse des erstentscheidenden Gerichtes in SSV-NF 2/64 wird hingewiesen - liegt die oben genannte Voraussetzung noch nicht vor. Deshalb waren die Akten zurückzustellen.

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