OGH 10ObS201/90

OGH10ObS201/9029.5.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner (AG) und Leo Samwald (AN) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. Rupert F***, em. Rechtsanwalt, Alfred Hornstraße 4, 2320 Schwechat, wider die beklagte Partei

P*** DER A***, Friedrich

Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Erich Proksch und Dr. Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kinderzuschuß infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.3.1990, GZ 31 Rs 10/90-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8.9.1989, GZ 12 Cgs 111/89-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

In der Revision vertritt der Kläger weiterhin den Standpunkt, der Kinderzuschuß sei bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen zu gewähren; die Leistungspflicht der beklagten Partei sei von einem weiteren Tätigwerden des Versicherten nicht abhängig. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Begründung des Berufungsgerichtes hiezu steht mit der Rechtsprechung des Höchstgerichtes im Einklang (SSV-NF 2/52).

Auch daraus, daß der Kläger am 10.6.1986 die Familienbeihilfenkarte, auf der der Familienname des Kindes von früher A*** auf nunmehr F*** geändert war, der beklagten Partei vorlegte, ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Es trifft wohl zu, daß im Sinn einer sozialen Rechtsanwendung bei Prüfung der Frage, ob ein Antrag wirksam gestellt wurde, kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist. So hat der Oberste Gerichtshof in einem Fall (10 Ob S 18/90), in dem ein Pensionist, der für sein Kind bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres Kinderzuschuß bezogen hatte, ausgesprochen, die zwei Tage vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes erfolgte Übersendung der Familienbeihilfenkarte, in der die Berechtigung zum Weiterbezug der Familienbeihilfe über das 18.Lebensjahr hinaus bestätigt war, sei als Antrag auf Weiterbezug des Kinderzuschusses über das 18. Lebensjahr hinaus zu qualifizieren. Die Übersendung der "verlängerten Familienbeihilfenkarte" knapp vor Erreichen des 18. Lebensjahres könne nicht anders gedeutet werden als ein Antrag auf Weiterbezug des Kinderzuschusses über diesen Zeitpunkt hinaus. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden Fall jedoch entscheidend. Gemäß § 262 Abs 1 ASVG iVm § 252 ASVG gebührt der Kinderzuschuß bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die ehelichen, die legitimierten und die Wahlkinder des Versicherten, die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten, die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist, die Stiefkinder und die Enkel. Daß dem in Frage stehenden Kind die Kindeseigenschaft im Sinn dieser Gesetzesstelle zukam, war in dem zu 10 Ob S 18/90 entschiedenen Fall klar, hatte doch der Kläger bis zum 18.Lebensjahr Kinderzuschuß bezogen. In der Entscheidung wurde auch die wesentliche Bedeutung des Umstandes hervorgehoben, daß es nicht um die erstmalige Gewährung der Leistung ging, sondern um die Weitergewährung des bis dahin anstandslos gewährten Kinderzuschusses. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderzuschuß erst mit der Adoption entstanden und es wäre am Kläger gelegen, diesen Anspruch der beklagten Partei gegenüber durch Bekanntgabe der anspruchsbegründenden Tatsachen geltend zu machen. Die bloße Übersendung der Familienbeihilfenkarte kann hier nicht als Antrag auf Kinderzuschuß gewertet werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe geht insofern über den Anspruch auf Kinderzuschuß hinaus, als gemäß § 2 Abs 3 lit. d FamL*** Familienbeihilfe auch für Pflegekinder gebührt, während im Unterschied dazu § 262 Abs 1 iVm § 252 ASVG einen Anspruch auf Kinderzuschuß für Pflegekinder nicht vorsieht. Daraus, daß in der der beklagten Partei vorgelegten Familienbeihilfenkarte der Anspruch des Klägers auf Familienbeihilfe für das Kind bestätigt war, war sohin für den Anspruch auf Kinderzuschuß nichts abzuleiten, hatte doch der Kläger schon längere Zeit zuvor Familienbeihilfe bezogen, ohne daß Anspruch auf Kinderzuschuß bestand. Aus der Änderung des Namens des Kindes allein war nicht erkennbar, daß nun die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung eingetreten sind. Hieraus konnte nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, daß das Kind vom Kläger adoptiert wurde, zumal auch andere Gründe für die Namensänderung in Frage kommen können. Die Geltendmachung des Anspruches auf Kinderzuschuß durch den Kläger erfolgte damit erstmalig durch die Antragstellung am 11. April 1989 und die Leistung gebührt gemäß § 97 Abs 2 ASVG erst ab 11.1.1989.

Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Kosten wurden nicht verzeichnet.

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