OGH 2Ob560/90

OGH2Ob560/9023.5.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Verlassenschaft nach dem am 31. August 1988 verstorbenen Franz R***, Landwirt, zuletzt wohnhaft gewesen Vorstadt 18, 8072 Fernitz, und 2. Maria R***, Landwirtin, ebendort, beide vertreten durch Dr. Josef List, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Sophie P***, Landwirtin, Höhenweg 5, 8072 Fernitz, vertreten durch Dr. Georg Hoffmann, Rechtsanwalt in Graz, wegen Nichtigkeit einer Adoption infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 19.März 1990, GZ 6 R 250/89-25, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 19.September 1989, GZ 23 Cg 211/88-21, behoben, das Verfahren für nichtig erklärt und die Sache in das Außerstreitverfahren überwiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.151,66 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten S 1.358,61 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die klagenden Parteien begehrten das Urteil, daß der zwischen ihnen (im Zeitpunkt der Klagseinbringung lebte Franz R*** noch) als Wahleltern und der Beklagten als Wahlkind abgeschlossenen Adoptionsvertrag, welcher durch Beschluß 13 Nc 112/82-4 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 21.10.1982 bewilligt wurde, als nichtig aufgehoben wird bzw. ungültig ist.

Das Erstgericht wies dieses Begehren ab.

Aus Anlaß der Berufung behob das Berufungsgericht das Ersturteil, erklärte das vom Erstgericht über die Klage im streitigen Rechtsweg durchgeführte Verfahren einschließlich der Klagszustellung wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für nichtig und überwies die als Antrag auf Widerruf der Adoption nach § 184 Abs 1 Z 1 ABGB anzusehende Klage an das Bezirksgericht für ZRS Graz zur Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, gemäß § 185 a ABGB sei ein Rechtsstreit über die Anfechtung eines Annahmevertrages unzulässig. Den Wahleltern stehe vielmehr ausschließlich das Recht zu, bei dem nach § 113 a Abs 1 und 2 JN zuständigen Bezirksgericht den nach den §§ 257 ff AußStrG im Verfahren außer Streitsachen zu erledigenden Antrag auf Widerruf der gerichtlich bewilligten Annahme an Kindes Statt mit rückwirkender Kraft zu stellen.

Die klagenden Parteien bekämpfen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs.

Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Zur Frage der Zulässigkeit des Rekurses ist auf EvBl 1986/6 zu verweisen, wonach in der Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren ein zweiaktiger Vorgang liegt. Der erste Akt der Entscheidung beendet das spezifische Prozeßrechtsverhältnis nach der Zivilprozeßordnung und ist deshalb in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 2 ZPO anfechtbar (vgl. auch EvBl 1988/101). Aus diesem Grund ist das Rekursverfahren auch zweiseitig (EvBl 1986/6).

Die Rekursausführungen, die mangelnde Geschäftsfähigkeit stelle einen Aufhebungsgrund dar, der in den §§ 184 und 184 a ABGB nicht vorkomme, überdies wirke eine Aufhebung nach diesen Bestimmungen ex nunc, der streitige Rechtsweg sei für die Klage, mit der Aufhebung ex tunc begehrt werde, zulässig, stehen mit dem Gesetz in Widerspruch. Nach § 184 Abs 1 Z 1 ABGB ist die gerichtliche Bewilligung der Adoption mit rückwirkender Kraft zu widerrufen, wenn beim Abschluß des Annahmevertrages der Annehmende nicht eigenberechtigt gewesen ist. Mit Eigenberechtigung ist volle Geschäftsfähigkeit gemeint (RV 107 BlgNR 9.GP 12; Schlemmer in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu § 179; Schwimann in FamRZ 1973, 346; Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht 121). Die Kläger machen somit den Widerrufsgrund des § 184 Abs 1 Z 1 ABGB geltend. Überdies ist gemäß § 185 a ABGB ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages unzulässig.

Zutreffend gelangte daher das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Sache gehöre vor den zuständigen Außerstreitrichter. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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