Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag auf Delegierung der Abhandlung der Verlassenschaft nach Ottilia Clementine F***, geborene F***, vom Bezirksgericht Döbling an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz wird zurückgewiesen, weil die Antragstellerin noch keine Erbserklärung abgegeben hat und ihr deshalb das in Anspruch genommene Antragsrecht (derzeit) nicht zusteht (vgl. NZ 1969, 39; 8 Ob 533/80; 5 Nd 506/82; 8 Nd 501/89 ua.).
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