Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Johann L***, Landwirt, Eisentratten, Densdorf 6, ist der Vater der unehelich geborenen Kinder Bettina und Egon Walter P***; auf Grund eines im Jahre 1984 abgeschlossenen Vergleiches ist er verpflichtet, an die beiden Kinder monatlich je S 1.000,- an Unterhalt zu leisten.
Die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, Jugendamt, beantragte als Sachwalter gem § 212 Abs.2 ABGB am 11. August 1989 den monatlichen Unterhalt ab 1. September 1989 auf je S 1.500,- zu erhöhen.
Der Vater sprach sich dagegen aus; das Erstgericht, das den Kindern Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs.1 Z 1 lit.a bis d ZPO bewilligte, bestellte von Amts wegen einen Sachverständigen zur Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Auf Grund dieses Gutachtens wurde der Erhöhungsantrag rechtskräftig abgewiesen. Die Sachverständigengebühr wurde mit S 5.170,- bestimmt (ON 36). In diesem Beschluß sprach das Erstgericht aus, daß die durch die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen entstandenen Kosten sowohl von den Kindern als auch vom Vater zur ungeteilten Hand im vollen Umfang an den Bund zu ersetzen seien; die Wirkung der den Kindern bewilligte Verfahrenshilfe werde dadurch aber nicht aufgehoben.
Über Rekurs des Vaters änderte das Rekursgericht diesen Beschluß dahin ab, daß nur die Kinder zur ungeteilten Hand verpflichtet seien, dem Bund die Gebühren des Sachverständigen zu ersetzen; es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (§§ 13 Abs.1 Zif.2, 14 Abs.2 Zif.2 AußStrG).
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluß erhob die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, Jugendamt "außerordentlichen Revisionsrekurs". Das Erstgericht legte diesen außerordentlichen Revisionsrekurs im Wege des Landesgerichtes Klagenfurt dem Obersten Gerichtshof vor. Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht diesen außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Schon nach der bisherigen Rechtslage habe für Beschlüsse, mit denen im Zusammenhang mit der Bestimmung von Sachverständigengebühren darüber abgesprochen worden sei, von welchem Verfahrensbeteiligten diese Gebühren zu tragen seien, der Rechtsmittelausschluß nach § 14 Abs.2 AußStrG gegolten. Daß sich daran etwas geändert hätte, könne den Bestimmungen des Artikels II Zif.1 der WGN 1989 nicht entnommen werden. Der dagegen erhobene Rekurs ist zwar zulässig (Petrasch in ÖJZ 1989, 751, 753), weil das Zweitgericht nicht im eigenen Rekursverfahren, sondern als "Durchlaufgericht" entschieden hat; er ist aber nicht berechtigt.
Nach § 14 Abs.2 Zif.2 AußStrG ist ein Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Nach AB 991 Blg NR, 17.GP 5 entspricht diese Vorschrift dem bisher in Geltung gestandenen § 14 Abs.2 AußStrG. Sie korrespondiert mit der gleichlautenden des § 528 Abs.2 Zif.3 ZPO; der Oberste Gerichtshof soll im Kostenpunkt überhaupt nicht angerufen werden können. Zum Kostenpunkt zählte nach der alten Rechtslage auch die Frage, welche Partei die Sachverständigengebühren zu tragen habe (EFSlg. 55.616, 49.913, 44.625 uva). Daran wollte der Gesetzgeber der WGN 1989 nichts ändern. Sie soll auch nach der neuen Rechtslage nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können. Das Rekursgericht hat demnach zutreffend den an den Obersten Gerichtshof gerichteten Revisionsrekurs zurückgewiesen.
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