Spruch:
Die Akten werden dem Bezirksgericht Fünfhaus mit der Verständigung gemäß § 6 a ZPO übermittelt, daß sich bei der klagenden Partei mit Beziehung auf den vorliegenden Rechtsstreit Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB ergeben haben.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Vertreter des Klägers teilt in der außerordentlichen Revision erstmals mit, daß sein Mandant offensichtlich psychisch krank, dem Trunke verfallen und so realitätsentfremdet sei, daß er nicht mehr zweckentsprechend auf die an ihn herantretenden Vorkommnisse reagieren könne. Wenn ein Rechtsanwalt unter seiner Verantwortung eine solche Behauptung aufstellt, liegen iSd § 6 a ZPO Anzeichen für das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung iSd § 273 ABGB vor, welche die Prozeßfähigkeit des Klägers in Zweifel ziehen lassen.
Die Akten sind daher gemäß § 6 a ZPO dem zuständigen Pflegschaftsgericht mit der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verständigung zu übermitteln. Das Pflegschaftsgericht wird, wenn es die Prozeßfähigkeit verneint, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die ordnungsgemäße Vertretung des Klägers in diesem Rechtsstreit sicherzustellen. Andernfalls wird es einen Einstellungsbeschluß nach § 243 AußStrG zu fassen haben (SZ 60/56).
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