OGH 3Ob1022/90

OGH3Ob1022/9016.5.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans K***, Orgelbauer, Wien 15., Robert Hamerling-Gasse 30, vertreten durch Dr. Heinrich Gussenbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F*** Gesellschaft mbH, Wien 1., Operngasse 20/9, vertreten durch Dr. Andreas Steiger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 6.Februar 1990, GZ 46 R 1388/89-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Bezirksgericht Fünfhaus mit der Verständigung gemäß § 6 a ZPO übermittelt, daß sich bei der klagenden Partei mit Beziehung auf den vorliegenden Rechtsstreit Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB ergeben haben.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Vertreter des Klägers teilt in der außerordentlichen Revision erstmals mit, daß sein Mandant offensichtlich psychisch krank, dem Trunke verfallen und so realitätsentfremdet sei, daß er nicht mehr zweckentsprechend auf die an ihn herantretenden Vorkommnisse reagieren könne. Wenn ein Rechtsanwalt unter seiner Verantwortung eine solche Behauptung aufstellt, liegen iSd § 6 a ZPO Anzeichen für das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung iSd § 273 ABGB vor, welche die Prozeßfähigkeit des Klägers in Zweifel ziehen lassen.

Die Akten sind daher gemäß § 6 a ZPO dem zuständigen Pflegschaftsgericht mit der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verständigung zu übermitteln. Das Pflegschaftsgericht wird, wenn es die Prozeßfähigkeit verneint, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die ordnungsgemäße Vertretung des Klägers in diesem Rechtsstreit sicherzustellen. Andernfalls wird es einen Einstellungsbeschluß nach § 243 AußStrG zu fassen haben (SZ 60/56).

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