OGH 12Os37/90

OGH12Os37/9026.4.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.April 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang Alois S*** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB über die vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bezau vom 27.November 1989, GZ U 67/89-10, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und eines Verteidigers zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Bezirksgerichtes Bezau vom 27.November 1989, GZ U 67/89-10, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen des § 57 Abs. 2 und 3 StGB.

Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst zu Recht erkannt:

Wolfgang Alois S*** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in der Zeit vom 23.Dezember 1987 bis 7.Jänner 1988 in Andelsbuch mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Anna M*** durch Vortäuschung, ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Mieter zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Überlassung einer Ferienwohnung, sohin zu einer Handlung verleitet, welche Anna M*** infolge Nichtbezahlung des Mietzinses von 9.869 S an ihrem Vermögen schädigte, und er habe hiedurch das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Text

Gründe:

Der am 6.Jänner 1947 geborene Wolfgang Alois S*** wurde mit rechtskräftigem Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Bezau vom 27. November 1989, GZ U 67/89-10, wegen des im Spruch näher beschriebenen Einmietbetruges zu einer (bisher noch nicht bezahlten) Geldstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Denn angesichts dessen, daß die Verjährungsfrist für das in Rede stehende, mit nicht mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohte Delikt nach § 146 StGB gemäß § 57 Abs. 3 StGB ein Jahr beträgt, nach der Aktenlage auch keine Verjährungshemmung im Sinne des § 58 StGB gegeben ist (siehe insbesondere die Strafregisterauskünfte S 45 und 61) und das hier gegenständliche mit Strafe bedrohte Verhalten am 7.Jänner 1988 aufgehört hatte, sodaß der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Ablauf dieses Tages begann (LSK 1978/163), war die Strafbarkeit im Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige bei Gericht am 12.Juni 1989 noch vor der nachfolgenden Anhängigkeit dieses Strafverfahrens bei Gericht (§ 58 Abs. 3 Z 2 StGB) durch Verjährung bereits erloschen, ein diesbezüglicher Schuldspruch sohin nicht mehr zulässig.

In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde war mithin spruchgemäß zu erkennen.

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