OGH 7Ob553/90

OGH7Ob553/9025.4.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Egermann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bartl L*** OHG, Elektrizitätswerk, Kufstein, Salurnerstraße 57, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink u.a., Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei S***-C*** E*** Gesellschaft mbH & Co. KG, Ellmau, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 2,791.220,04 s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 28. November 1989, GZ 1 R 279/89-22, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. März 1989, GZ 15 Cg 350/87-17, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere

Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt die Zahlung von S 2,791.220,04 s.A. Sie versorge als zuständiges Elektrizitätsversorgungsunternehmen (E***) unter anderem den Schienenseilbahnbetrieb der beklagten Partei mit Strom. In einem Schreiben vom 25.1.1972 habe die V***, die die Schienenseilbahn für die beklagte Partei gebaut habe, die maximale Antriebsleistung mit 616 kW bekanntgegeben. Die von der klagenden Partei für die Schienenseilbahn vertraglich bereitzuhaltende Leistung sei auf Grund dieser Angaben mit 620 kVA festgelegt worden. Entsprechend einer Vereinbarung vom 15.12.1970 sei der beklagten Partei diese Leistung kostenlos zur Verfügung gestellt worden; dies sei auch im Stromlieferungsübereinkommen festgehalten worden. Mit Schreiben vom 2.4.1984 habe die beklagte Partei der klagenden Partei mitgeteilt, daß sie die Bezugsleistung von 620 kVA auf 860 kVA erhöhen wolle. Nach Durchführung der erforderlichen Arbeiten sei die Hochspannungsanlage im Oktober 1984 in Betrieb genommen worden. Mit Rechnung vom 30.5.1985 habe die klagende Partei der beklagten Partei die Erhöhung der Bezugsleistung auf 860 kVA berechnet. Der geforderte Betrag sei von der beklagten Partei bezahlt worden. Mit Schreiben vom 5.12.1986 habe die V*** im Auftrag der beklagten Partei der klagenden Partei mitgeteilt, daß eine weitere Leistungserhöhung beabsichtigt sei. Aus dem Schreiben sei hervorgegangen, daß die schon bis dahin benötigte Leistung für den Betrieb der Schienenseilbahn nicht 860 kVA, sondern 1.228,7 kW betragen habe. Nach den Erhebungen eines von der klagenden Partei daraufhin beauftragten Sachverständigen betrage die tatsächliche Leistung der Schienenseilbahn (sogar) 1.400 kVA. Die klagende Partei habe auf Grund dessen der beklagten Partei mit Rechnung vom 12.5.1987 die Erhöhung des Leistungsbedarfs von 860 kVA auf den tatsächlichen Bedarf von 1.400 kVA samt dem Kostenbeitrag für die vorgelagerten elektrischen Anlagen mit S 2,216.448,-- und eine Leistungsentgeltnachverrechnung für die Zeit von Oktober 1984 bis März 1987 mit S 574.772,04 in Rechnung gestellt.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Die Schienenseilbahn werde durch Elektromotoren angetrieben, wobei die Stromaufnahme nicht konstant sei, sondern von der jeweils gewählten Fahrgeschwindigkeit, dem bergwärts zu befördernden Gewicht und anderem abhänge. Bei der Vielzahl der Stromabnehmer wisse man, daß die theoretisch möglichen Einzelbezugsspitzen der einzelnen Abnehmer niemals gleichzeitig auftreten. Es sei deshalb für das E*** technisch möglich und erlaubt, das Versorgungsnetz nicht auf die Summe aller Spitzenbezüge der Einzelabnehmer auszulegen, sondern weitaus geringer zu dimensionieren. Nach den von der Elektrizitätswirtschaft in Österreich entwickelten Normen sei der bei der beklagten Partei innerhalb einer Viertelstunde gemessene Leistungsbezug zu ermitteln, und es seien auf dieser Basis das Leistungsentgelt (= laufender Grundpreis des Stromabnehmers) sowie auch allfällige Baukosten- und Errichtungsbeiträge für Anschlüsse zu verrechnen. Dies bedeute, daß der beklagten Partei auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen und bereits geleisteten Zahlungen eine maximale Bezugsleistung von 860 kVA für die Schienenseilbahn zur Verfügung stehe. Die beklagte Partei habe im Winter 1986/87 diese Bereithaltepflicht nur im Jänner um 6,7 kW überschritten, sonst aber nicht erreicht. Gemäß Punkt 5.2 des Stromlieferungsübereinkommens vom 4.3.1978 gälten für die Stromlieferung der klagenden Partei die der Landesgesellschaft (T***) jeweils für Lieferungen an ihre Sonderabnehmer behördlich genehmigten Preise und Bedingungen. Maßgebend sei daher auch für die Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen, wie die T*** ihren Sonderabnehmern Abrechnungen erstelle. Die T*** aber schreibe Sonderabnehmern nur dann eine Erhöhung der Bereithalteleistung und damit weitere Baukostenbeiträge vor, wenn der Abnehmer mehrmals in einem mehrmonatigen Zeitraum die vereinbarte Bereithalteleistung überschreite, ohne Gegenmaßnahmen zu treffen. Hiebei werde von der T*** ausschließlich nach der Durchschnittsbezugsleistung einer Viertelstunde vorgegangen. Bei angeblichen Bezugsleistungen der Schienenseilbahn von 1.228,7 kW bzw. 1.400 kVA aber handle es sich nur um die kurzzeitige, einmalige Bezugsspitze während des Anfahrvorganges. Die beklagte Partei komme mit der ihr zustehenden Leistung von 860 kVA aus. Es fehle deshalb auch jede Voraussetzung für die Verrechnung einer höheren laufenden Grundgebühr. Die klagende Partei führte in der Folge noch aus, es seien bei einem Sonderabnehmer folgende Leistungen zu berücksichtigen:

a) Bereitstellungsleistung: Das sei die höchste, vom Sonderabnehmer benötigte Leistung; er müsse sie mit einem einmaligen Anschlußpreis bezahlen. Bis zu diesem Wert könne der Abnehmer Leistung aus dem E***-Netz entnehmen.

b) Spitzenleistung: Dies sei die tatsächlich vom Abnehmer bezogene Leistung; sie dürfe maximal die Bereitstellungsleistung erreichen.

c) Tarifleistung: Das sei die während einer Viertelstunde bezogene mittlere Leistung, die von den speziellen Betriebsverhältnissen des Sonderabnehmers abhänge. Vertraglich sei eine Mindesttarifleistung festgelegt, die auch dann zu bezahlen sei, wenn sie nicht erreicht werde. Die Standseilbahn der beklagten Partei fahre ca. 4 Minuten und stehe dann 4 Minuten still. Ein sogenanntes Belastungsspiel dauere sohin 8 Minuten. Während dieser Zeit nehme sie wegen der wechselnden Leistungsaufnahme und der Stillstandszeit eine mittlere viertelstündliche Leistung (Tarifleistung) von etwa 450 kW auf; ihre tatsächliche Spitzenleistung sei jedoch mit 1.163 kW gemessen worden. Zwar werde die Standseilbahn von einem Gleichstrommotor mit einer Nennleistung von 800 kW angetrieben. Doch könne ein solcher Motor während eines Belastungsspiels entsprechend seiner Auslegung mit 1.130 kW belastet werden. Die Motorleistung besage also unmittelbar nichts über die tatsächlich benötigte Spitzenbezugsleistung. Da das E*** dem Abnehmer jederzeit die vertraglich zugesicherte Bereitstellungsleistung zur Verfügung stellen müsse, müsse es seine Anlagen auch entsprechend auslegen. Im vorliegenden Fall werde die Bereithalteleistung nicht im Punkt 5 des Stromlieferungsübereinkommens behandelt, sondern in Punkt 3.4 und II/4 b des Anhanges; dort aber finde sich kein Hinweis auf die T***. Das E*** der klagenden Partei habe dem Seilbahnbetrieb der beklagten Partei nicht - entsprechend der T***-internen Vorgangsweise - die Durchschnittsleistung über eine Viertelstunde, sondern die tatsächlich benötigte Leistung bereitzuhalten. Das Erstgericht wies die Klage ab und die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges mit einem in das Urteil aufgenommenen Beschluß - der mangels Anfechtung rechtskräftig geworden ist - zurück. Es traf folgende Feststellungen:

Mit Schreiben vom 25.1.1972 teilte die V*** der klagenden Partei mit, daß die mittlere effektive Dauerleistung der Standseilbahn der beklagten Partei über ein Fahrspiel 410 kW und die maximale Antriebsleistung 616 kW betrage. Vereinbarungsgemäß sollten der beklagten Partei für den Betrieb der Standseilbahn 620 kVA kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Das zwischen den Streitteilen am 10.4.1978/17.4.1979 abgeschlossene Stromlieferungsübereinkommen hat folgenden, für die Entscheidung wesentlichen Inhalt:

1. Zweck, Art und Umfang der Stromlieferung des E***

1.3 Anmeldeleistung, Bereithaltungspflicht

1.31 Das E*** hält dem Abnehmer an den vertraglichen Übergabestellen (3.2) jene Leistung (kW) bereit, welche der Abnehmer zum Bezug angemeldet hat.

Die Anmeldung ist vom Abnehmer für jedes Wirtschaftsjahr (5.1) schriftlich spätestens einen Monat vor Beginn desselben vorzunehmen und zwar gesondert für jede vertragliche Übergabestelle mit einem für die Dauer des Wirtschaftsjahres konstanten Leistungswert.

1.32 Die Bereithaltungspflicht des E*** ist nach oben mit den unter I/2 des Anhanges für die vertraglichen Übergabestellen genannten Scheinleistungswerten (kVA) begrenzt.

4. Erhöhung der maximalen Bereithaltungspflicht des E***, Änderung der Anschlußanlage

4.1 Soll die vom E*** maximal bereitzuhaltende Leistung zu einem späteren Zeitpunkt über die unter 1.32 bzw. unter I/2 des Anhanges genannten Beträge erhöht werden, so muß der Abnehmer dies dem E*** schriftlich mitteilen. Das E*** wird die erhöhte Leistung zur Verfügung stellen, soweit und sobald es hiezu in der Lage ist.

4.2 Setzt die Abgabe der erhöhten Leistung eine Änderung der Anschlußanlage voraus, so sind die hiefür notwendigen Aufwendungen, gleichgültig, ob sie im Eigentumsbereich des E*** oder des Abnehmers entstehen, in voller Höhe vom Abnehmer zu tragen. Zu vorgelagerten E***-Anlagen hat der Abnehmer in jedem Falle wieder nach den Grundsätzen dieses Übereinkommens (3.4) beizutragen. Gleiches gilt bei einer vom Abnehmer aus anderen Gründen verlangten bzw. verursachten Abänderung oder Verlegung der Anschlußanlage, sowie bei Änderungen der Anschlußanlage, die über behördliches Verlangen oder durch die Erhöhung der Kurzschlußleistung der vorgelagerten Netze notwendig werden. Hinsichtlich Durchführung und Bezahlung aller Maßnahmen sind die einschlägigen Bestimmungen unter 3.4 sinngemäß anzuwenden.

4.3 Die Erhöhung der Bereithaltungspflicht des E*** wird mit Betriebsbereitschaft der geänderten Anschlußanlage und Durchführung der in vorgelagerten E***-Anlagen allenfalls erforderlichen Maßnahmen unter der Voraussetzung wirksam, daß die vorstehend festgelegten Zahlungsverpflichtungen vom Abnehmer übereinkommensgemäß erfüllt werden.

4.4 Die Abnahmepflicht des Abnehmers an Wirkleistung (verpflichtet abzunehmende Monatsleistung) erhöht sich stets im gleichen Verhältnis und ab demselben Zeitpunkt wie die maximale Bereithaltungspflicht des E***; im übrigen gelten die Bestimmungen unter 1.34 ab dem Zeitpunkt jeder Leistungserhöhung sinngemäß.

5. Elektrizitätspreise

5.2 Preise und Abrechnung der Stromlieferung des E***

5.21 Für die Stromlieferung des E*** gelten die der Landesgesellschaft (T***) jeweils für Lieferungen an ihre Sonderabnehmer behördlich genehmigten Preise und Bedingungen. Die vorgenannten Preise enthalten keine Umsatzsteuer oder sonstige Abgaben; um diese Beträge erhöhen sich noch die Stromverkaufspreise gegenüber den behördlich genehmigten Preisen. Im Falle der Aufhebung der behördlichen Strompreisregelung behält sich das E*** die Vereinbarung neuer Strompreise vor.

5.22 Der Strompreis für die Lieferung des E*** an den Abnehmer setzt sich zusammen aus

einem Leistungspreis,

einem Arbeitspreis und

einem Blindarbeitsüberverbrauchspreis.

5.23.1 Der Leistungspreis beträgt

im Winterhalbjahr S 327,--

im Sommerhalbjahr S 163,50

je kW der für das Winter- bzw. Sommerhalbjahr für die betreffende vertragliche Übergabestelle ermittelten "Halbjahreshöchstleistung". Als diese gilt die größte "Monatshöchstleistung" des betreffenden Halbjahres. Als "Monatshöchstleistung" ist jeweils in Ansatz zu bringen die größte innerhalb des betreffenden Monats während einer Dauer von 15 Minuten mittels des vertraglichen Verrechnungszählsatzes der betreffenden Übergabestelle (6) gemessene Durchschnittsleistung, mindestens aber die an dieser Übergabestelle nach 1.34 bzw. 4.4 "verpflichtet abzunehmende Monatsleistung". Dem Stromlieferungsübereinkommen ist ein Anhang angeschlossen, dessen wesentliche Punkte lauten:

Abschnitt I 2. Ergänzung zu Ziffer 1.32 - Bereithaltungspflicht -

Die maximale Bereithaltungspflicht beträgt an der

a) Übergabestelle I (II/2/a) 620 kVA

Abschnitt II

4. Ergänzung zu Ziffer 3.41 - Ergänzende Festlegungen zur Kostentragung -

a) Kostenbeitrag des Abnehmers zur Erstellung der Anschlußanlage

(1)

aa) Anschlußanlage Bergstation Hartkaiser (1/a)

Der Abnehmer hat bis zu einer Leistungsbereitstellung von maximal 720 kVA - Übergabestelle I (2/a) 620 kVA, Übergabestelle II (2/b) 100 kVA - zu den Aufwendungen der Erstellung vorstehender Anschlußanlage keinen Kostenbeitrag zu leisten. Es gelten hiefür die Festlegungen der zwischen der Fa. Bartl L*** und dem Abnehmer, getrennt vom gegenständlichen Stromlieferungsübereinkommen, abgeschlossenen Vereinbarung (Protokoll vom 15.12.1970). Bei einer Erhöhung der maximal bereitzuhaltenden Leistung über 720 kVA hinaus hat der Abnehmer dem E*** für die zusätzlich bereitgestellte Leistung einen leistungsanteiligen Kostenbeitrag für die bestehende, unter 1/a näher beschriebene Anschlußanlage zu vergüten. Der Kostenabrechnung ist hiebei der im Sinne der Festlegungen unter Ziffer 3.41 ermittelte Wiederbeschaffungswert der vorgenannten Anschlußanlage zum Zeitpunkt der Leistungserhöhung zugrundezulegen. Für zusätzlich erforderlich werdende Anlagenteile gelten die Festlegungen der Ziffern 3.41 und 4.

b) Kostenbeitrag des Abnehmers zu den der Anschlußanlage (1)

vorgelagerten E***-Anlagen

Die derzeitige maximale Bereithaltungspflicht beträgt an der

a) Übergabestelle I (I/2) 620 kVA

b) Übergabestelle II (I/2) 100 kVA

c) Übergabestelle III (I/2) 60 kVA

d) Übergabestelle IV (I/2) 220 kVA

Bei einer Erhöhung dieser maximal bereitzuhaltenden Leistung hat der Abnehmer - bezogen auf die betreffende Übergabestelle - für die durch diese zusätzliche Leistung gegebene Mehrinanspruchnahme der der Anschlußanlage unter (1) vorgelagerten E***-Anlagen leistungsanteilige Kosten, die nach den zum Zeitpunkt der Leistungserhöhung geltenden jeweiligen Kostensätzen für vorgelagerte Anlagen des E*** zu ermitteln sind, zu übernehmen.

Abschnitt IV

Sonstige Zusatzbestimmungen

1.) Abänderung zu Ziffer 1.34 - Verpflichtet abzunehmende Monatsleistung -

Die vom Abnehmer monatlich mindestens zu beziehende bzw. zu bezahlende Leistung (verpflichtet abzunehmende Monatsleistung) beträgt an der Übergabestelle I (I/2/a) abweichend von Z 1.34 im Hinblick auf den intermittierenden Betrieb der Schienenseilbahn zwei Drittel der Leistungsspitze (1/4 h - Mittelwert) des jeweiligen Wirtschaftsjahres, jedoch mindestens 220 kW bei derzeitiger Bereithaltungspflicht von 620 kVA (I/2/a).

In der Folge meldete die beklagte Partei der klagenden Partei eine Leistungserhöhung der Standseilbahn unter Erhöhung der Bezugsleistung von 620 kVA auf 860 kVA. Die klagende Partei berechnete der beklagten Partei die erhöhte Bezugsleistung. Das Stromlieferungsübereinkommen blieb mit der Maßgabe gültig, daß sich die Bereithaltungspflicht der klagenden Partei auf 860 kVA erhöhte. In einem Schreiben vom 5.12.1986 teilte die V*** der klagenden Partei mit, daß eine neue Anlage geplant sei. Die Leistungsspitze beim Anfahren der vollen Bahn werde dann statt 1185,3 kW 1293,7 kW, die Leistungsspitze beim Anfahren an der steilsten Stelle statt 1228,7 kW 1357,6 kW und die "mittlere quadratische Leistung eines Fahrspiels bei Vollast" statt 641,63 kW 769 kW betragen. Ein von der klagenden Partei daraufhin zugezogener Sachverständiger kam zum Ergebnis, daß bei der Standseilbahn über eine Dauer von 5 sec. eine Leistungsspitze von rund 1400 kVA auftritt.

Die klagende Partei übermittelte der beklagten Partei daraufhin am 12.5.1987 zwei Rechnungen. In der einen wird ein Baukostenbeitrag für die Leistungserhöhung der Schienenseilbahn von S 2,216.480,-- (Vermehrung des Leistungsbedarfs von bisher 860 kVA auf 1400 kVA) gefordert. Die andere betrifft eine Nachforderung an Leistungsentgelt für den Antrieb der Schienenseilbahn vom Oktober 1984 bis zum März 1987 von S 574.722,04; durch die tatsächlich benötigte Leistung von 1170 kW betrage die Mindestverrechnungsleistung 628 kW.

Die klagende Partei bezieht den überwiegenden Teil des von ihr benötigten Stroms von der T*** und ist sohin Wiederverkäufer. Mit der T*** hat die klagende Partei ein Stromlieferungsübereinkommen, welches die allgemeinen Bestimmungen, wie sie sich aus Beilage I ergeben, enthält, abgeschlossen.

Bei der Messung der Bereithalteleistung, von deren Höhe der Leistungspreis und der Anschlußpreis (Baukostenersatz, Bereitstellungspreis) abhängen, geht die T*** von einem viertelstündigen Durchschnitt, der von einem Maximumzähler gemessen wird, aus. Der im Stromlieferungsübereinkommen Punkt 6.11 erwähnte Drehstrom-Doppeltarifwirklieferzähler ist ein derartiger Maximumzähler, mit dem gleichzeitig der Stromverbrauch gemessen wird. Überschreitet der Stromkunde der T*** mehrmals die Bereithalteleistung im Zeitraum von einer Viertelstunde, was vom Maximumzähler zuverlässig festgehalten wird, so erfolgt vorerst eine Verwarnung und in weiterer Folge eine entsprechende Gebührenvorschreibung. Diese Vorgangsweise wendet die T*** für sämtliche Sonderabnehmer, sohin auch für die klagende Partei und auch für Standseilbahnen, die von der T*** mit Strom versorgt werden, an. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies eine Bereithalteleistung von 860 kVA. Bei möglichen Spitzen bis 1400 kVA stellt die T*** keine zusätzlichen Anschlußkosten und keinen erhöhten Leistungspreis in Rechnung, wenn die viertelstündige Durchschnittsbereithalteleistung bei 860 kVA verbleibt. Die klagende Partei hat ca. 15 bis 16 Sonderabnehmer. Sie verfaßt mit ihren Sonderabnehmern Verträge, die mit jenen, die die T*** mit Sonderabnehmern abschließt, in den allgemeinen Bedingungen identisch sind, wobei es Anhänge zu den Verträgen gibt, die auf das spezielle Vertragsverhältnis zwischen der klagenden Partei und ihren Sonderabnehmern abgestimmt sind. Die klagende Partei verrechnet allen Sonderabnehmern einen Leistungspreis, der sich aus dem viertelstündigen Mittelwert der Bereithalteleistung ergibt. Daß die Bereithalteleistung der klagenden Partei, bezogen auf einen viertelstündigen Mittelwert, 860 kVA überschreitet, hat die klagende Partei weder behauptet noch bewiesen.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Rechnungen der klagenden Partei vom 12.5.1987 entsprächen nicht § 11 Abs.6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes vom 24.3.1982, LGBl. Nr.40, wonach ein E***, das einer Gruppe von Abnehmern, die nicht zu den allgemeinen Bedingungen und den allgemeinen Tarifpreisen versorgt werden (Sonderabnehmer), auf Grund ihrer Abnahmeverhältnisse gleiche Preise und Bedingungen einräume, im Einzelfall bei im wesentlichen gleichartigen Abnahmeverhältnissen den Anschluß und die Versorgung zu diesen Preisen und Bedingungen nicht aus unsachlichen Gründen ablehnen dürfe. Denn die klagende Partei schließe mit ihren Sonderabnehmern Verträge zu denselben Bedingungen ab wie auch die T*** mit ihren Sonderabnehmern und lege sowohl den Leistungspreis als auch die Bereithalteleistung, auf Grund deren sich der Anschlußpreis errechne, auf den viertelstündigen Durchschnitt und nicht auf momentane Leistungsspitzen aus. Bei der beklagten Partei bestünden nicht wesentlich verschiedene Abnahmeverhältnisse. Der von der klagenden Partei geforderte erhöhte Leistungspreis und die von ihr begehrten erhöhten Anschlußkosten seien daher nicht berechtigt. Es ergebe sich im übrigen aus dem Stromlieferungsübereinkommen und insbesondere dessen Punkt 5.21, daß die klagende Partei der beklagten Partei bei Vertragsabschluß dieselben Konditionen habe gewähren wollen wie sie die T*** ihren Sonderabnehmern einräume. Auch im Anhang zum Stromlieferungsübereinkommen, Abschnitt IV, werde festgehalten, daß die Parteien unter Leistungsspitze einen viertelstündigen Mittelwert verstanden hätten. Auch die Bereithaltungsleistung sei daher nach dem höchsten viertelstündigen Mittelwert zu berechnen und bilde dann die Grundlage für die Höhe des Leistungspreises und der Anschlußkosten. Der Leistungsbedarf der Schienenseilbahn aber habe sich nicht von 860 kVA auf die von der klagenden Partei behaupteten 1400 kVA erhöht.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Sollten nach dem Wortlaut der Überschrift des Punktes 5. und 5.21 für die Stromlieferung der klagenden Partei die der Landesgesellschaft T*** jeweils für Lieferungen an ihre Sonderabnehmer behördlich genehmigten Preise und Bedingungen gelten, könne damit nur der laufende Strombezug gemeint sein, wie sich aus der Definition des Strompreises in Punkt 5.21 (richtig: 5.22) ergebe, der vom Strompreis für die Lieferung (und nicht für die Bereithaltung) spreche und sich aus Leistungspreis, Arbeitspreis und Blindarbeitsüberverbrauchspreis zusammensetze. Eine Brücke zum Bereithaltungswert bestehe nur insofern, als gemäß Punkt 1.34 die vom Abnehmer monatlich mindestens zu beziehende bzw. zu bezahlende Leistung (verpflichtet abzunehmende Monatsleistung) in kW dem Zahlenwert nach zwei Drittel der für die betreffende vertragliche Übergabestelle gemäß Punkt 1.32 festgelegten maximalen Bereithaltungspflicht betrage. Diese Bestimmung sei allerdings durch Abschnitt IV Z 1 des Anhanges einvernehmlich dahin abgeändert worden, daß die verpflichtet abzunehmende Monatsleistung im Hinblick auf den intermittierenden Betrieb der Schienenseilbahn zwei Drittel der Leistungsspitze (gemessen nach einem viertelstündigen Mittelwert), mindestens jedoch 220 kW bei einer Bereithaltungspflicht von derzeit 620 kVA betrage. Damit sei aber noch nicht bestimmt, auf welcher Grundlage der Abnehmer die Bereithaltungspflicht dem E*** anzumelden habe, ob diese Anmeldung nach der mittleren effektiven Dauerleistung oder nach der maximalen Antriebsleistung zu erfolgen habe. Eine Erhöhung der maximalen Bereithaltungspflicht des E*** durch Änderung der Anschlußanlage habe aber auch Auswirkungen auf die damit verbundenen Herstellungskosten. Setze nämlich die Abgabe der erhöhten Leistung eine Änderung der Anschlußanlage voraus, so seien die hiefür notwendigen Aufwendungen in voller Höhe vom Abnehmer zu tragen. Die Vorgangsweise der T***, wenn es sich im Laufe des Strombezuges herausstelle, daß die abgenommene Leistung höher sei als die angemeldete, sei für die klagende Partei nicht verbindlich; es stehe ihr frei, die Bereithaltepflicht mit dem Abnehmer nach Leistungsspitzen oder nach einem Durchschnittsverbrauchswert festzulegen. Die an Spitzenleistungen gemessene Bereithaltepflicht würde keinen Verstoß gegen eine redliche Vertragsausübung darstellen. Nun falle aber auf, daß bei der Errichtung der Anlage die maximale Bereithaltungspflicht mit 620 kVA angemeldet und vereinbart worden sei, wobei dies nach dem Schreiben der V*** vom 25.1.1972 fast genau mit der mit 616 kW angegebenen maximalen Antriebsleistung übereinstimme. Dies zwinge zu dem Schluß, daß die Parteien die maximale Antriebsleistung zur Grundlage der Bereithaltepflicht genommen haben. Dem bisherigen Verfahren sei jedoch nicht zu entnehmen, ob die Erhöhung der Bereithaltepflicht im Jahr 1984 auf 860 kVA nach dem durchschnittlichen Leistungswert eines Fahrspiels oder nach den Leistungsspitzen, die während einer Fahrt auftreten, vorgenommen worden sei. Das Verfahren werde insoweit zu ergänzen sein. Da die klagende Partei mit dem Schreiben der V*** vom 25.1.1972 zumindest den Anscheinsbeweis dafür erbracht habe, daß vereinbarungsgemäß die maximale Antriebsleistung als Grundlage des vom Abnehmer anzumeldenden Bezugswerts zu nehmen sei, habe die beklagte Partei den Beweis zu erbringen, daß im Jahr 1984 von dieser Berechnungsmethode abgegangen worden sei. Die Vertragsbestimmung Punkt 5.21 sei nicht geeignet, eine generelle Anwendung der T***-Verträge und T***-Gepflogenheiten auf das Vertragsverhältnis der Streitteile zu bewirken; denn nach dieser Bestimmung sei nur die tatsächliche Stromlieferung abzurechnen, während sie nichts darüber aussage, was als Grundlage der Bereithaltepflicht dienen soll. In ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes vertritt die beklagte Partei weiterhin den Standpunkt, im Hinblick auf Punkt 5.21 des Stromlieferungsübereinkommens sei auch die Bereithaltepflicht der klagenden Partei nach den "Bedingungen" der T*** zu berechnen; eine allfällige Unklarheit dieser Bestimmung gehe gemäß § 915 ABGB zu Lasten der klagenden Partei. Die Bedingungen der T*** seien zumindest zur ergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehen. Nehme das Berufungsgericht Bezug auf das Schreiben der V*** vom 25.1.1972 und die dort genannte maximale Antriebsleistung, übersehe es, daß in dem Schreiben von 616 kW, in dem Stromlieferungsübereinkommen aber von 620 kVA die Rede sei. Auch aus der Systematik des Stromlieferungsübereinkommens ergebe sich, daß unter den Begriff der "Stromlieferung" auch die "Bereithaltung" falle und nicht nur der "laufende Strombezug". Der von der beklagten Partei begehrten Wahrnehmung einer von ihr behaupteten Unzulässigkeit des Rechtsweges steht die rechtskräftig gewordene Entscheidung des Erstgerichtes entgegen (§ 42 Abs. 3 JN). Der Rekurs ist auch im übrigen nicht berechtigt.

Die ausführlich festgehaltenen Erwägungen des Berufungsgerichtes über das zwischen den Streitteilen am 17.4.1979/10.4.1978 abgeschlossene Stromlieferungsübereinkommen und dessen Verständnis und Auslegung treffen zu. Der Oberste Gerichtshof schließt sich insbesondere der Ansicht der zweiten Instanz an, daß nach der Überschrift zu Punkt 5.2 des Übereinkommens "Preise und Abrechnung der Stromlieferung des E***" und der in Punkt 5.22 festgehaltenen Zusammensetzung des Strompreises für die Lieferung des E*** an den Abnehmer auch in Punkt 5.21 nur die "Preise und Bedingungen" für den laufenden Strombezug gemeint sein können, so daß weder eine undeutliche Äußerung des E*** iS des § 915, zweiter Satzteil, ABGB vorliegt, noch auch die Notwendigkeit einer ergänzenden Auslegung nach § 914 ABGB gegeben ist. Eine ergänzende Auslegung hat dann stattzufinden, wenn nicht feststeht, was die Parteien in vertraglich nicht vorgesehenen Fällen gewollt haben. Zu einer solchen Auslegung aber kann es nicht kommen, wenn in der vertraglichen Vereinbarung die konkret auftauchenden Fragen ohnedies geregelt sind. Dies ist hier aber durchaus der Fall.

Die Frage, was unter (maximaler) Bereithaltungspflicht des E*** zu verstehen ist, ist wesentlich für die vom Abnehmer zu tragenden notwendigen Aufwendungen, wenn die Abgabe der erhöhten Leistung eine Änderung der Anschlußanlage voraussetzt (Punkt 4 des Stromlieferungsübereinkommens); für die vom Abnehmer monatlich mindestens zu beziehende bzw. zu bezahlende Leistung (in Abänderung des Punktes 1.34 des Übereinkommens geregelt in Abschnitt IV Z 1 des Anhanges - "mindestens 220 kW bei derzeitiger Bereithaltungspflicht von 620 kVA"); sowie für den Leistungspreis (Punkt 5.23.1 des Stromlieferungsübereinkommens - mindestens die "verpflichtet abzunehmende Monatsleistung"). In Abschnitt IV Z 1 des Anhanges - dessen Bestimmungen im Hinblick auf Punkt 5.23.1 des Übereinkommens auch für die Berechnung des Leistungspreises bedeutsam ist - wird als Maß der "verpflichtet abzunehmenden Monatsleistung" "im Hinblick auf den intermittierenden Betrieb der Schienenseilbahn" "zwei Drittel der Leistungsspitze (1/4 h-Mittelwert) des jeweiligen Wirtschaftsjahres", "jedoch mindestens 220 kW bei derzeitiger Bereithaltungspflicht von 620 kVA" genannt. In gleicher Weise wird in Punkt 5.23.1 des Übereinkommens die "Monatshöchstleistung" zwar zunächst ermittelt durch "die größte innerhalb des betreffenden Monats während einer Dauer von 15 Minuten.....gemessene Durchschnittsleistung, mindestens aber die...verpflichtet abzunehmende Monatsleistung". Wird aber zwischen einem viertelstündigen Mittelwert und der maximalen Bereithaltungspflicht scharf unterschieden, kann die maximale Bereithaltungspflicht fraglos nicht gleichfalls in einer Durchschnittsleistung bestehen. Schon bei der grammatikalischen Interpretation, der wörtlichen Auslegung, spricht alles dafür, daß unter der maximalen Bereithaltungspflicht jene Leistung zu verstehen ist, die beim Betrieb der Schienenseilbahn der beklagten Partei im äußersten Fall beansprucht wird. Dazu kommt, daß, da die "maximale Bereithaltungspflicht" für die Schienenseilbahn ("Übergabestelle I") nach Abschnitt I Z 2 des Anhanges 620 kVA beträgt, nicht, wie die zweite Instanz zutreffend ausgeführt hat, übersehen werden kann, daß die maximale Antriebsleistung der Standseilbahn nach dem Schreiben der V*** vom 25.1.1972 zu jener Zeit 616 kW betragen hat, so daß die Zahl 620 (kVA) offensichtlich nur eine Aufrundung dieses Wertes darstellt. Ein "technischer Irrtum" des Berufungsgerichtes, wie die beklagte Partei meint, liegt hier keineswegs vor, denn auch "Voltampere" ist eine Maßeinheit der Leistung und insoweit identisch mit "Watt", wenn auch in der Elektrotechnik meist nur als Einheit der Scheinleistung benützt (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie17 Bd.19, 720). Es besteht daher überhaupt kein Zweifel, daß die "(maximale) Bereithaltungspflicht" nach dem Stromlieferungsübereinkommen entsprechend der maximalen Antriebsleistung zu bemessen ist und nicht etwa mit einer viertelstündigen Durchschnittsleistung.

Die vertraglichen Vereinbarungen sind daher nicht weiter auslegungsbedürftig.

Daß hinsichtlich der (maximalen) Bereithaltungspflicht des E*** anläßlich der im Jahr 1984 durchgeführten Anlagenerweiterung eine die Bestimmungen des Punktes 4 des Übereinkommens abändernde Vereinbarung getroffen worden wäre, so daß weder bei den Aufwendungen für die Anschlußanlage und die vorgelagerten elektrischen Anlagen, noch auch bei der Berechnung der "verpflichtet abzunehmenden Monatsleistung" von dieser Größe, sondern von einem Mittelwert auszugehen sei, hat zwar die beklagte Partei zumindest nicht ausdrücklich behauptet. Hat jedoch die zweite Instanz Feststellungen in dieser Richtung vermißt, weil eine derartige Einwendung immerhin dem Prozeßstandpunkt der beklagten Partei entnommen werden könnte, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.

Das Erstgericht wird daher zu prüfen haben, ob eine derartige abändernde Vereinbarung zustandegekommen ist. Sollte dies der Fall sein, wird zu erheben sein, ob die Bereithaltungspflicht der geänderten Vereinbarung entsprechend festgesetzt wurde, andernfalls aber, ob die von der klagenden Partei behauptete Bereithaltungspflicht der tatsächlichen maximalen Antriebsleistung der Schienenseilbahn der beklagten Partei entspricht. Sollte sich dabei ergeben, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zumindest teilweise berechtigt ist, werden überdies Feststellungen zur Höhe zu treffen sein; auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes auf Seite 47 seiner Entscheidung wird dabei Bedacht zu nehmen sein. Der Kostenvorbehalt erfolgte nach § 52 ZPO.

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