OGH 9ObA100/90

OGH9ObA100/9025.4.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely und Walter Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert V***, Angestellter, Kundl, Breitenbach 107, vertreten durch Dr. Georg Huber ua, Rechtanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei G*** & D*** Gesellschaft mbH, Kundl, Kummersbruckerweg 5, vertreten durch Dr. Ekkehard Beer und Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 98.638 S sA (Rekursstreitwert 10.290 S), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Jänner 1990, GZ 5 Ra 172/89-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.August 1989, GZ 44 Cga 1149/87-33, als nichtig aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs sowie die Rekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit Folge, hob das Ersturteil in seinem Ausspruch über die Gegenforderung, seinem klagsabweisenden Teil und im Kostenpunkt als nichtig auf, erklärte das vorangegangene Verfahren (die Tagsatzungen vom 29.Februar 1988 und vom 22. August 1989) für nichtig und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Ferner verpflichtete es den Kläger, der beklagten Partei die Kosten des für nichtig erklärten Teiles des erstinstanzlichen Verfahrens von 10.290 S zu ersetzen. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß das Verfahren erster Instanz erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei (richtig gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO idF der WGN 1989: daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist).

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, ihn im Kostenpunkt im Sinne einer gegenseitigen Aufhebung der Kosten des Verfahrens erster Instanz abzuändern. Die beklagte Partei beantragt, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO in der hier gemäß Art. XLI Z 5 WGN 1989 anzuwenden Fassung nach Art. X Z 33 dieser Novelle ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht das Ersturteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen und dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Auch wenn § 528 ZPO idF des Art. X Z 39 WGN 1989 anders als § 528 ZPO aF nicht ganz allgemein von "Rekursen gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz" sondern nur mehr von Revisionsrekursen spricht, ist mit Fasching (in ZPR2 Rz 2015/1) eine ungewollte, durch systematische Auslegung zu schließende Gesetzeslücke anzunehmen. § 528 Abs 2 ZPO schließt daher in historischer Kontinuität generell alle Rekurse an den Obersten Gerichtshof in den dort genannten Fällen aus, auch solche gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes (vgl. Fasching aaO, Rz 1982 und Rz 2015/1). Da gemäß § 47 Abs 1 ASGG in Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen lediglich die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO nicht anzuwenden sind, ist auch in diesem Verfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO der Rekurs gegen die Entscheidung im Kostenpunkt unzulässig.

Der Rekurs war daher zurückzuweisen.

Durch die mit der ZVN 1983 geschaffene Bestimmung des § 521 a ZPO wurde der Rekurs gegen bestimmte grundlegende, im Gesetz erschöpfend aufgezählte Beschlüsse, mit denen in der Hauptsache entschieden oder über die Zulässigkeit des Verfahrens abgesprochen wird, auch im Zivilprozeß zweiseitig gestaltet und eine Rekursbeantwortung vorgesehen. Unter dem in § 521 a Abs 1 Z 2 ZPO genannten "Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß nach § 519 Abs 1 Z 2" ist daher nur die Bekämpfung der in Beschlußform gekleideten Sachentscheidung und nicht auch ein Rekurs bloß gegen den Kostenausspruch in einem solchen Beschluß zu verstehen (vgl. Fasching aaO RZ 1966, wonach auch in den übrigen Fällen des § 521 a ZPO ein - dort zulässiger - Rekurs nur gegen den Kostenausspruch immer einseitig ist).

Die Rekursbeantwortung der beklagten Partei war daher zurückzuweisen.

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