Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens
liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die rechtliche Beurteilung des
Berufungsgerichtes ist zutreffend und entspricht der ständigen
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 1/46 = SZ 60/223;
JBl. 1988, 64; SSV-NF 2/132 = EvBl. 1989/91 jeweils mit
ausführlicher Begründung).
Die am 15.9.1933 geborene, in großstädtischen Verhältnissen in einer 86 m2 großen, mit Lift erreichbaren und mit Zentralheizung ausgestatteten Wohnung gemeinsam mit ihrem Gatten und ihrer Tochter lebende Klägerin, der mit 20.12.1982 die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wurde, bedarf trotz ihrer gesundheitsbedingten Behinderungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes lediglich zur gründlichen Wohnungsreinigung, zum Fensterputzen, Vorhängeabnehmen, Teppichklopfen, zum Waschen der großen Wäsche, bei Vollbädern und bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fremder Hilfe. Diese Arbeiten sind überwiegend nur in gewissen zeitlichen Abständen durchzuführen und werden zum Teil insbesondere von älteren Menschen üblicherweise nicht mehr selbst vorgenommen. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen erscheint die Einschätzung des Berufungsgerichtes, daß die monatlichen Kosten der notwendigen Hilfeleistungen durchschnittlich die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses (1987: 2724 S, 1988: 2755 S, 1989: 2784 S) nicht erreichen, richtig (vgl. SSV-NF 2/12, 3/15, 3/32 uva). Es kommt nicht darauf an, welche Kosten der Versicherte für eine Hilfskraft tatsächlich aufwendet, sondern welche Kosten nach dem Lebenskreis des Pensionisten durchschnittlich und üblicherweise aufzuwenden sind. Die Behauptung, der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich inzwischen verschlechtert, stellt eine nicht zu beachtende Neuerung dar (SSV-NF 1/45).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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