OGH 8Ob1527/90

OGH8Ob1527/9019.4.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Huber, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Edwin S***, Kraftfahrer, 2.) Manuela S***, Haushalt, ebendort, beide vertreten durch Dr.Werner Weidinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** W***, vertreten durch Dr.Wilfried Lefford, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revisionen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten Dr.Ivan Peter M***, Oberarzt, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 1.Feber 1990, GZ 2 R 262/89-39, den

 

Spruch:

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentlichen Revisionen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil a) ein angeblicher erstgerichtlicher Verfahrensmangel, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, in dritter Instanz nicht neuerlich geprüft werden kann und b) bei ärztlichen Behandlungsfehlern wegen der besonderen Schwierigkeit einer exakten Beweisführung an den Kausalitätsbeweis grundsätzlich geringere Anforderungen zu stellen sind und hier eine Mehrzahl von schuldhaften Unterlassungen des Krankenhauspersonals feststeht, die auf einen zur Schädigung des Kindes führenden Kausalverlauf geradezu hinweist (ähnlich 3 Ob 560/84, 8 Ob 525, 526/88), wogegen die beklagte Partei einen Beweis dafür, daß die cerebralen Schäden auch ohne diese Unterlassungen eingetreten wären, nicht erbrachte.

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