Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.344,80 (darin S 2.890,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exektuion zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen die Revisionswerberin lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Entlassung der Klägerin im Sinne des § 27 Z 1 AngG berechtigt erfolgte, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge nur zum Teil vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie unterstellt, daß die Klägerin die Paragons samt Verkäuferabrechnungszettel weggeworfen habe, obwohl ihr die diesbezügliche Aufbewahrungspflicht bekannt gewesen sei. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen fanden anläßlich der Umstellung der Buchhaltung auf EDV im Jahre 1983 zwei Besprechungen statt, an denen die Klägerin und die Geschäftsführerin der Beklagten, Edith B***, sowie der Buchhalter des Betriebes in Krems, Franz B***, wo die Buchhaltung für alle Betriebe geführt wird, teilnahmen. Dabei erklärte B*** der Klägerin, welche Unterlagen sie von Graz nach Krems zu senden habe; er nannte neben den Bankbelegen ausschließlich die täglich zu erstellenden Verkaufstageslisten, in denen die Namen der Verkäufer und die Summe der von ihnen erzielten Erlöse sowie Preisänderungen und Preisnachlässe einzutragen waren. Die übrigen Unterlagen sollten im Grazer Betrieb bleiben. Die Klägerin, die als angelernte Schuhverkäuferin mit der Filialleitung (de facto) betraut war, verstand die Ausführungen der Geschäftsführerin Edith B*** dahin, daß die anderen Unterlagen "wegzugeben" seien, denn "der Computer könne alles und mache alles". So wurden die Paragons zwar täglich gesammelt und Verkäuferabrechnungszettel sowie Kassenbogen erstellt, der Verwahrung dieser Belege aber kein Augenmerk mehr zugewendet. Diese wurden vielmehr von einer Bedienerin oder einem Lehrling "weggeräumt". Die Klägerin, die sich einmal äußerte, sie kenne sich nicht aus, die Buchhaltung wachse ihr über den Kopf, war auf Grund der Äußerungen des Buchhalters B*** der Meinung, daß "nur Computerunterlagen gelten". Irgendwelche Weisungen der Geschäftsführung, was, wo, wie zu verwahren sei, erhielt sie nicht. Auch bei den drei- bis viermal pro Jahr stattfindenden Kontrollen kümmerten sich die Geschäftsführer Edith und Karl Laurenz B*** nicht um die Aufbewahrung der Belege, insbesondere der Paragons.
Die Klägerin war sowohl der Geschäftsführung als auch den Mitarbeitern als korrekte und genaue Person bekannt. Auch der Buchhalter B*** schätzte die Klägerin so ein, daß sie die Paragons nicht weggeworfen hätte, wenn sie nicht der Meinung gewesen wäre, sie sollte dies tun. Die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe reduzieren sich sohin, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auf ein mangels Belehrung und Einschulung entstandenes Mißverständnis, wobei keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß die für derartige Buchhaltungsarbeiten nur angelernte Klägerin entsprechende Anweisungen künftig nicht getreulich befolgt hätte. Zufolge dieses Mißverständnisses und des vom Erstgericht gewonnenen Eindrucks einer gewissen Führungsschwäche bei den Leitern der Beklagten kann sohin nicht davon gesprochen werden, daß dieses zur Entlassung Anlaß gebende Verhalten der Klägerin objektiv geeignet war, die dienstlichen Interessen der Beklagten für den Fall des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zu gefährden. Die Weiterbeschäftigung der Klägerin wurde nicht unzumutbar (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht 88 ff mwH; Martinek-Schwarz, AngG6 604 f; SZ 58/94; Arb. 10.614 uva). Der Entlassungsgrund nach § 27 Z 2 AngG wurde, abgesehen davon, daß er auf der Grundlage der Feststellungen ebenfalls nicht vorliegt (vgl. Martinek-Schwarz aaO 613 ff) in erster Instanz nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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