OGH 4Ob16/90

OGH4Ob16/903.4.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas M***, Tennis-Professional, 98000 Monte Carlo 41, Avenue des Papalins, Monaco, vertreten durch Dr. Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ART & S*** Veranstaltungs- und Management Gesellschaft m.b.H., Wien 9., Heiligenstädterstraße 12/8, vertreten durch Dr. Karl Preslmayr und Dr. Florian Gehmacher, Rechtsanwälte in Wien, wegen 70.000 S, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 369.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 23. November 1989, GZ 5 R 136/89-11, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 25. April 1989, GZ 37 Cg 71/89-6, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; die angefochtene einstweilige Verfügung wird dahin abgeändert, daß der den Sicherungsantrag abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 22.677,30 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 1.890,30 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger ist Tennis-Professional und gehört als solcher zur Weltspitze im internationalen Tennis. Er spielt seit 1984 als Mitglied der österreichischen Mannschaft im Davis-Cup, der von der "International Tennis Federation" (im folgenden: ITF) veranstaltet und gemeinsam mit dem jeweiligen lokalen Tennisverband nach den Regeln der ITF durchgeführt wird. Die ITF hat in den Jahren 1988 und 1989 die lokale Durchführung der Davis-Cup-Veranstaltungen Österreich gegen Nigeria (10. Juni bis 12. Juni 1988 in Villach) und Österreich gegen Australien (3. Feber bis 5. Feber 1989 in Wien) gemäß den Regeln der ITF dem "Österreichischen Tennisverband" (im folgenden: ÖTV) übertragen. Der Kläger nahm an beiden Veranstaltungen als Mitglied der österreichischen Mannschaft teil. In den Jahren 1988 und 1989 lautete Punkt 23 der Wettkampfregeln der ITF für Davis-Cup-Veranstaltungen unter der Überschrift "Rechte, Bildnisse zu verwenden" wie folgt:

"Durch die Zustimmung zu seiner Nominierung gewährt ein Spieler automatisch der Federation und/oder dem Tennisverband, der die Runde organisiert, das zeitlich unbeschränkte Recht, von Zeit zu Zeit und nach dessen Gutdünken jegliches während einer Runde aufgenommene Bildnis von ihm, sei es ein Laufbild oder ein Standbild, ohne Entgelt zu machen (anzufertigen), zu verwenden und zu zeigen (zu veröffentlichen)."

Am 1. Juni 1988 schloß der Kläger mit dem ÖTV auf unbestimmte Zeit und bis zum 30. November 1989 für das Folgejahr aufkündbar eine Vereinbarung, mit der es sich ua verpflichtete, allen Davis-Cup-Einberufungen Folge zu leisten. Punkt 2 des Abschnittes "A) Leistungen des Spielers" dieser Vereinbarung lautete:

"Der Spieler respektiert die dem ÖTV von der ITF eingeräumten Werberechte und verpflichtet sich, poolgerecht anzutreten. Darüber hinaus verpflichtet er sich, Werbung für den Teamsponsor zu betreiben (ein Badge laut ITF-Reglement, etc.)".

Mit Vereinbarung vom 21. Dezember 1988 übertrug der ÖTV der Beklagten für die in der Zeit vom 3. Feber bis 5. Feber 1989 im Ferry-Dusika-Hallenstadion in Wien stattfindende Davis-Cup-Runde Österreich gegen Australien die Ankündigung, Organisation und Durchführung sowie die gesamte Werbung gemäß den Regeln der ITF. Die Beklagte kündigte auf Plakaten Ort, Zeit und Programm der Veranstaltung sowie die Kartenvorverkaufsstellen wie folgt an:

Das obere Viertel des 59 x 84 cm großen Plakates wurde von der durch Schriftgröße und Farbdruck (blau-rot) deutlich hervorgehobenen Titelzeile (Länge: 55 cm; Höhe: 4 cm)

Abbildung nicht darstellbar!

beherrscht. Darunter fand sich in drei Zeilen folgender fettgedruckter Text in schwarzen Buchstaben:

" 3. - 5. FEBRUAR 1989

ÖSTEREICH - AUSTRALIEN

WIEN FERRY-DUSIKA-HALLENSTADION "

Von den restlichen drei Vierteln der Plakatfläche entfiel annähernd je die Hälfte auf einen Bild- und einen Textteil, wobei die beiden unterhalb des Plakatkopfes aufscheinenden Schwarz-Weiß-Fotos (je 25 x 32 cm) - links das des Klägers und rechts das von Horst S*** - zusammen mit der Titelzeile den Gesamteindruck des Plakates beherrschten. Im darunter liegenden Textteil wurden unter der fettgedruckten Überschrift "KARTENVORVERKAUF" (in der Mitte unterhalb der beiden Lichtbilder) zunächst in drei Spalten insgesamt 17 "CA-AUSSENSTELLEN" mit ihren Adressen in den Bezirken 1 bis 21 sowie die "WIENER STADTHALLE", das "RATHAUS", das "DUSIKA-HALLENSTADION" und der "ÖAMTC (Schubertring und Schanzstraße)" angeführt. In der Zeile "KARTENVORVERKAUF" befand sich links - unterhalb des Lichtbildes des Klägers und unmittelbar über der ersten Spalte der "CA-AUSSENSTELLEN" - folgender Abdruck (in Originalgröße):

Abbildung nicht darstellbar!

Unterhalb der Vorverkaufsstellen war in drei Spalten das Programm für jeden der drei Spieltage abgedruckt. Die untere Schlußleiste des Plakates bildeten insgesamt acht Firmen und/oder Firmensignets von Unternehmen, darunter auch - rechts außen - das folgende (in Originalgröße):

Abbildung nicht darstellbar!

Das für das Plakat verwendete Lichtbild des Klägers war vom Fotografen Heinz-Peter B*** anläßlich der Davis-Cup-Veranstaltung Österreich gegen Nigeria in Villach aufgenommen worden. Die Beklagte hatte weder den Kläger noch dessen Manager Ronald L*** gefragt, ob sie einer Veröffentlichung des Lichtbildes auf dem Plakat zustimmten.

Mit Vereinbarungen vom 22. Dezember 1986 und vom 17. Oktober 1988 hatte der Kläger für die Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 und vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 (jeweils unter Einräumung einer Option für gleichlautende Vereinbarungen für die Folgejahre 1988 bis 1990) seine Werbetätigkeit als Tennisprofi für die "Österreichische Raiffeisen-Geldorganisation" geregelt. Die Vereinbarungen umfaßten alle Auftritte des Klägers bei Wettkämpfen und verpflichteten ihn ua dazu, "weltweit bei allen Tenniswettkämpfen das Logo des Sponsors" - der "Z*** R***" - "auf dem linken

Ärmel der Wettkampfbekleidung im ... Ausmaß von 13 (dreizehn) cm2" zu tragen, "in der Öffentlichkeit positive Aussagen über den Sponsor zu tätigen und Äußerungen, die dem Ansehen des Sponsors schaden könnten, zu unterlassen" und dem Sponsor für näher umschriebene "Promotions- oder Autogrammtermine" zur Verfügung zu stehen.

Punkt III der beiden Verträge lautete:

"Der Spieler gibt das Einverständnis, während der Vertragsdauer sein Bildnis mit und ohne Beifügung des Namens zum Zweck der Werbung und Public Relation für den Sponsor zu vervielfältigen, zu verbreiten und auszustellen."

Punkt IV des Vertrages vom 17. Oktober 1988 lautete:

"Dem Sponsor ist es gestattet, den Spieler als zufriedenen Kunden der R***-Geldorganisation herauszustellen und positive Äußerungen seinerseits über bei R*** getätigte und durch das Publikum zu tätigende Geldgeschäfte zu veröffentlichen."

Punkt IX des Vertrages vom 17. Oktober 1988 lautete - übereinstimmend mit Punkt VIII des Vertrages vom 22. Dezember 1986 -:

"Eine werbliche Zusammenarbeit mit anderen Firmen und Personen ist für den Spieler (1986: "Sportler") nur insoweit möglich, als dadurch die gegenständliche Vereinbarung nicht beeinträchtigt wird. Werbliche Vereinbarungen mit Kreditinstituten, Versicherungen, Bausparkassen oder der Postsparkasse werden von vornherein ausdrücklich ausgeschlossen, hiefür wird dem Sponsor Exklusivität verbindlich zugesichert."

Mit der Behauptung, daß durch die ohne seine Zustimmung vorgenommene Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit Firmensignets der C***-B*** und der E***N

A***/G*** seine berechtigten Interessen verletzt worden seien, begehrt der Kläger zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Veröffentlichung von Personenbildnissen des Klägers ohne dessen Zustimmung für Werbezwecke, insbesondere im Zusammenhang mit der Ankündigung von Tennisveranstaltungen, auf denen die Firmensignets von Banken und Versicherungsgesellschaften angebracht sind, zu verbieten. Dem Kläger seien die ITF-Regeln 1988 und 1989 niemals zur Kenntnis gebracht worden; er habe sie auch nicht unterschrieben. Der Kläger habe sich lediglich schlüssig mit der Verwendung seines Lichtbildes für die Davis-Cup-Veranstaltungen auch im Zusammenhang mit der Nennung von Firmen einverstanden erklärt, die entweder die internationalen Sponsoren des Davis-Cups oder Mitglieder des "Autstria-Tennispools" sind; letzteres treffe aber weder auf die C***-B*** noch auf die E***

A*** zu. Die Exklusivbindung des Klägers gegenüber der Z*** R*** sei der Beklagten

bekannt gewesen; dennoch sei mit dem Foto des Klägers auf dem beanstandeten Plakat nicht nur eine Davis-Cup-Veranstaltung angekündigt, sondern zugleich auch Werbung für das genannte Kreditinstitut und die genannte Versicherungsgesellschaft betrieben worden. Dabei sei überdies auf dem Lichtbild des Klägers vom rechten Ärmel seines Tennisleibchens das R***-Zeichen in Form des bekannten Giebelkreuzes wegretuschiert worden.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Der Kläger habe der beanstandeten Bildnisveröffentlichung im Hinblick auf Punkt 23 der ITF-Regeln 1988 und 1989 sowie auf die von ihm mit dem ÖTV geschlossene Vereinbarung vom 1. Juni 1988 zugestimmt, zumal das der Veröffentlichung zugrunde liegende Foto bei der Davis-Cup-Veranstaltung des Jahres 1988 in Villach aufgenommen worden sei. Der ÖTV habe alle seine Rechte als lokaler Veranstalter der Davis-Cup-Begegnung Österreich gegen Australien der Beklagten übertragen. Das beanstandete Ankündigungsplakat entspreche den international üblichen Gebräuchen für die Ankündigung einer Davis-Cup-Veranstaltung. Mit ihm seien auch keine berechtigten Interessen des Klägers verletzt worden, weil es den durchschnittlich aufmerksamen Leser nur auf die Davis-Cup-Veranstaltung hinweise, der flüchtige Betrachter jedoch nicht den Eindruck gewinne, daß der Kläger die - gar nicht genannten - gewerblichen Produkte der auf dem Plakat aufscheinenden Sponsoren verwende oder unterstütze. Der durchschnittliche Leser werde nur einen Bezug der genannten Sponsoren zu der angekündigten Davis-Cup-Veranstaltung, nicht aber zu den beiden abgebildeten Spielern herstellen. Die CA-Aufschrift unter dem Foto des Klägers beziehe sich überdies deutlich erkennbar nur auf die Kartenvorverkaufsstellen. Als ein der breiten Öffentlichkeit bekannter Tennisspieler sei der Kläger keine Privatperson. Er verfolge lediglich wirtschaftliche Interessen und wolle sich mit der vorliegenden Klage auch für die Zukunft ein Entgelt für seine Zustimmung zur Veröffentlichung sichern; tatsächlich sei er aber ohnehin schon auf Grund seiner mit dem ÖTV getroffenen Vereinbarung an jeder Davis-Cup-Veranstaltung finanziell beteiligt und beziehe daher auch aus der Anbringung der Sponsoren-Signets auf dem Ankündigungsplakat ein Entgelt. Wenngleich die Beklagte mit der beanstandeten Bildnisveröffentlichung keine berechtigten Interessen des Klägers verletzt habe, gebe sie doch die Erklärung ab, bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens keine weiteren Plakate über Tennisveranstaltungen mit einer Fotografie des Klägers und dem Signet einer Bank oder einer Versicherungsgesellschaft zu veröffentlichen; sie habe daher auch das Plakat für die nunmehrige Davis-Cup-Runde Österreich gegen Schweden ohne ein Lichtbild des Klägers gestaltet, so daß jede Wiederholungsgefahr weggefallen sei. Veranstalter des Davis-Cups in Österreich sei der ÖTV und nicht die Beklagte, die gar kein Wahlrecht in bezug auf die Aufnahme der Sponsoren gehabt habe, sie sei vielmehr nach den Regeln der ITF verpflichtet gewesen, die Ankündigungsplakate mit den Namen der Sponsoren zu drucken. Als bloße Gehilfin, die nur in untergeordneter Stellung fremde Anweisungen befolgt habe, sei daher die Beklagte nicht passiv legitimiert.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Der Kläger habe sich durch seine Teilnahme an einem internationalen sportlichen Wettkampf, wie es der Davis-Cup ist, konkludent den Wettkampfregeln der ITF unterworfen; gemäß deren Punkt 23 habe er keine Möglichkeit gehabt, die Veröffentlichung seines anläßlich der Davis-Cup-Begegnung Österreich gegen Nigeria aufgenommenen Lichtbildes zu verweigern. Die Beklagte leite ihre Rechtsposition vertraglich vom ÖTV ab. Sie habe Punkt 23 der Wettkampfregeln nicht mißbraucht, weil das Lichtbild des Klägers jedenfalls zur Ankündigung einer Davis-Cup-Veranstaltung verwendet worden sei. Zudem habe sich der Kläger durch seine Vereinbarung mit dem ÖTV verpflichtet, die der ITF eingeräumten Werberechte zu akzeptieren; dabei habe ihm jedoch bewußt sein müssen, daß er auch verpflichtet sein werde, für den jeweiligen Teamsponsor Werbung zu betreiben. Dennoch habe er in diesen Vertrag keinen Vorbehalt des Inhalts aufgenommen, daß Teamsponsor weder eine Bank noch eine Versicherung sein dürfe. Die beanstandete Bildnisveröffentlichung sei daher von der Zustimmung des Klägers umfaßt.

Darüber hinaus habe sie auch keine berechtigten Interessen des Klägers verletzt, weil das Plakat weder als Wettkampfauftritt des Klägers noch als Sponsorenvertrag mit einem Kreditinstitut oder einer Versicherung anzusehen sei; die von ihm mit der Z*** R*** vereinbarte Exklusivität beziehe sich aber nur auf den Abschluß weiterer Sponsorenverträge. Auch sei die Bildnisveröffentlichung nicht auf einem typischen Werbeplakat in dem Sinn erfolgt, daß damit für die Produkte eines bestimmten Unternehmens geworben worden wäre; vielmehr sei für jeden Betrachter deutlich erkennbar, daß die darauf aufscheinenden Firmenlogos eine finanzielle Unterstützung der Davis-Cup-Veranstaltung durch Sponsoren zum Ausdruck brächten. Solches sei aber bei Sportveranstaltungen der Regelfall geworden, weshalb daraus niemand den Schluß ziehen werde, daß jeder Teilnehmer an der Sportveranstaltung mit diesen Sponsoren in vertraglicher Beziehung stehe. Mit der vorliegenden Bildnsiveröffentlichung sei daher der Kläger nur als Mitglied des österreichischen Davis-Cup-Teams für die Begegnung Österreich gegen Australien präsentiert worden. Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteige. Es nahm noch als bescheinigt an, daß weder die C*** noch die E*** A***/G*** internationale Sponsoren der in Rede stehenden Davis-Cup-Veranstaltung waren; daß auf dem beanstandeten Foto vom rechten Ärmel des Tennishemdes des Klägers das R***-Giebelkreuz wegretuschiert worden wäre, sei nicht bescheinigt. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Rekursgericht die Auffassung, daß die Beklagte durch die beanstandete Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers gegen § 78 Abs 1 UrhG verstoßen habe. Punkt 23 der Wettkampfregeln der ITF könne nur dahin ausgelegt werden, daß der Spieler der Anfertigung, Verwendung und Veröffentlichung seines Bildnisses lediglich für Zwecke der ITF oder des jeweiligen lokalen Tennisverbandes zustimme; darunter sei aber nur die Werbung für das Spiel, dessen Ankündigung und die Berichterstattung darüber sowie allenfalls auch die Werbung für die internationalen Sponsoren und für den in der Vereinbarung des Klägers mit dem ÖTV genannten Teamsponsor, nicht aber eine darüber hinausgehende Berechtigung zur willkürlichen Nutzung des Bildes eines Spielers, zu verstehen. Eine Zustimmung des Klägers zur Veröffentlichung seines Bildnisses in Verbindung mit einer Werbung für die C*** und die E*** A***/G***, die weder

internationale noch Teamsponsoren der Davis-Cup-Veranstaltung gewesen seien, liege daher nicht vor.

Entgegen der Meinung des Erstgerichtes verletze die beanstandete Bildnisveröffentlichung auch berechtigte Interessen des Klägers, erwecke doch die Gestaltung des Plakates den Eindruck, daß der Kläger für die beiden genannten Unternehmungen werbe. Das Plakat sei keine bloße Ankündigung der Davis-Cup-Veranstaltung mit einer Angabe der Kartenvorverkaufsstellen; es habe vielmehr für die darauf genannten Firmen auch einen Werbeeffekt, der sich aus dem positiven Image von Spitzensportlern und der in weiten Kreisen der Bevölkerung geschätzten Förderung dieser Sportler und von Sportveranstaltungen ergebe. Die dominierende Darstellung zweier österreichischer Spitzensportler im Zusammenhang mit der Nennung verschiedener Firmen rufe beim durchschnittlich aufmerksamen Betrachter den Eindruck eines Zusammenhanges in der Form hervor, daß diese Firmen die Sportler unterstützten und die Spieler andererseits gegenüber den Produkten dieser Unternehmungen zumindest positiv eingestellt seien und sie für empfehlenswert hielten. Dieser Eindruck entstehe auch hinsichtlich der am unteren Plakatrand angeführten Firmen und damit auch für die E*** A***/G***, sei doch die "Vermarktung" von Spitzensportlern weiten Bevölkerungskreisen bewußt. Zumindest werde aber eine enge werbliche Verbindung zwischen dem Bild des Klägers und dem darunter abgedruckten Firmenlogo der C*** hergestellt, und zwar nicht nur wegen der nahen räumlichen Beziehung, sondern auch deshalb, weil der daneben abgebildete Spieler Horst S*** das Firmenlogo dieser Bank auf dem rechten Ärmel seines Tennishemdes trage und somit die Schlußfolgerung naheliege, daß die Zugehörigkeit des Klägers zur Werbetätigkeit dieser Bank durch eine entsprechende Bildunterschrift klargestellt werde. Diese Form der Gestaltung des Plakates wäre zur bloßen Ankündigung des Kartenvorverkaufes in den Außenstellen der C*** keinesfalls notwendig gewesen. Der Exklusivitätsklausel in den vom Kläger mit der Z*** R*** abgeschlossenen Verträgen könne

nicht der Sinn unterstellt werden, daß davon nur der Abschluß von Sponsorenverträgen umfaßt wäre; darunter falle vielmehr jede wettbewerbliche Nutzung des Bekanntheitsgrades des Klägers. Die Gestaltung des Plakates greife daher in vertragliche Bindungen des Klägers ein und verletze so seine berechtigten Interessen. Die Beklagte habe in erster Linie den Standpunkt vertreten, daß sie zu der beanstandeten Bildnisveröffentlichung berechtigt gewesen sei; ihre bloße Erklärung, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, habe daher die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Sie sei auch als Verletzerin passiv legitimiert, weil sie in Kooperation mit dem ÖTV die in Rede stehende Davis-Cup-Runde veranstaltet habe. Gegen die einstweilige Verfügung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses; hilfsweise wird die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Der Kläger stellt den Antrag, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB zum UrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legt den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können. Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage (ÖBl 1977, 22 ua); sie ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Dabei kommt es nicht nur auf das veröffentlichte Bild, sondern vielmehr auf den Gesamtzusammenhang der Darstellung (einschließlich der Text- oder sonstigen Beigaben) an (Buchner in Festschrift 50 Jahre Urheberrechtsgesetz 21 ff Ä29 fÜ; JBl 1988, 52; ÖBl 1988, 162; MR 1989, 52 und 54 uva). Der erste Schritt gilt daher der Prüfung, ob im Einzelfall überhaupt ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt sein könnte; wenn das zu verneinen ist, ist der rechtliche Schutz bereits zu versagen (Buchner aaO 26 f; MR 1989, 54). Zutreffend wendet sich die Beklagte im vorliegenden Fall gegen die vom Rekursgericht gebilligte Auffassung des Klägers, daß die beanstandete Bildnisveröffentlichung nach objektiven Maßstäben schutzwürdige Interessen des Klägers verletzt habe. Das Rekursgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, daß die Verwendung eines Personenbildnisses - insbesondere eines Berufssportlers der Spitzenklasse - zu Werbezwecken ohne Einwilligung des Abgebildeten grundsätzlich schon deshalb dessen berechtigte Interessen verletzen kann, weil sich der Abgebildete dadurch dem Verdacht ausgesetzt sieht, sein Bild für Werbezwecke entgeltlich zur Verfügung gestellt zu haben; das gilt selbst dann, wenn der Gegenstand, für den geworben wird, nichts Anstößiges enthält (SZ 44/104; ÖBl 1974, 97; ÖBl 1977, 22; ÖBl 1982, 85). Ob eine derartige Mißdeutung der beanstandeten Bildnisveröffentlichung möglich ist, entscheidet sich aber nach objektiven Maßstäben auf Grund des Gesamteindrucks, den ein Interessent bei Betrachtung des Plakates der Beklagten gewinnen konnte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich der Kläger selbst ausdrücklich nicht gegen die Veröffentlichung seines Bildes im Zusammenhang mit der Ankündigung der Davis-Cup-Veranstaltung Österreich gegen Australien gewendet hat, weil er einer derartigen Verwendung seines Bildnisses sogar im Zusammenhang mit der Nennung der internationalen Sponsoren des Davis-Cups oder der Mitglieder des "Austria Tennispool" zugestimmt habe; er macht vielmehr ausschließlich geltend, daß seine berechtigten Interessen durch die Bildnisveröffentlichung nur deshalb verletzt worden seien, weil auf dem Plakat der Beklagten über die Ankündigung der Davis-Cup-Veranstaltung hinaus entgegen der der Beklagten bekannten Exklusivbindung des Klägers mit seinem Bild auch noch für ein Kreditinstitut und ein Versicherungsinstitut geworben worden sei, obwohl beide nicht zum Kreis der genannten Sponsoren gehörten. Demgegenüber weist aber die Beklagte zutreffend darauf hin, daß durch ihr Plakat nach dessen maßgeblichem Gesamtinhalt sowohl für den flüchtigen Interessenten als auch für den genauen Betrachter nur die genannte Davis-Cup-Veranstaltung nach Zeit, Ort und Programm sowie die Kartenvorverkaufsstellen für dieses Sportereignis angekündigt worden sind; die auf dem Plakat aufscheinenden Firmen und Firmensignets konnten demnach objektiv lediglich den Eindruck entstehen lassen, daß diese Unternehmen die Sportveranstaltung untersützten, sei es auch - wie im Fall der C***-B*** - durch Übernahme des Kartenvorverkaufes. Auch die Bilder des Klägers und von Horst S*** lassen für den Betrachter ausschließlich einen Zusammenhang mit der angekündigten Sportveranstaltung erkennen, zeigen sie doch die beiden Sportler in "voller Aktion" als Tennisspieler. Ein Zusammenhang zwischen der Verwendung des Bildes des Klägers und der C*** oder der E***N A***/G*** liegt daher - selbst unter der Annahme des Rekursgerichtes, daß die "Vermarktung" von Spitzensportlern weiten Kreisen der Bevölkerung bewußt ist - so fern, daß er objektiv zu verneinen ist. Für die letztgenannte Versicherungsanstalt gilt dies schon deshalb, weil deren Signet am rechten Rand der unteren Schlußleiste des Plakates wegen seiner geringen Größe und seiner überwiegenden Ausgestaltung in Schwarz kaum erkennbar, jedenfalls aber erst nach sorgfältiger Betrachtung überhaupt identifizierbar ist. Das Signet und die Bezeichnung "C***" bedinden sich demgegenüber zwar in räumlicher Nähe des Bildes des Klägers; sie lassen aber gleichfalls keinen Zusammenhang mit diesem Bild erkennen, weil sie das Kreditinstitut mit den folgenden 17 Filialen nur als eine der vielen Kartenvorverkaufsstellen, zu denen ua auch das Rathaus und der ÖAMTC gehörten, hervorheben. Nur ein ganz genauer Betrachter des Plakates wird daher das "CA-Signet" auf dem Tennsileibchen des Lichtbildes von Horst S*** überhaupt entdecken; er mag dann zwar einen Zusammenhang dieses Spielers mit dem Kreditinstitut herstellen, nicht aber einen solchen des Klägers, dies umsomehr, als sich auf dessen Bekleidung kein derartiges Zeichen befindet.

Die gebotene objektive Beurteilung der vorliegenden Bildnisveröffentlichung im Rahmen der Gesamtgestaltung des Plakates führt somit bereits zu dem zusammenfassenden Ergebnis, daß durch sie keine berechtigten Interessen des Klägers verletzt worden sind, weil dadurch keineswegs der Eindruck des vom Kläger geltend gemachten und vom Rekursgericht bejahten engen Zusammenhanges im Sinne einer Werbung des Klägers nicht nur für die angekündigte Davis-Cup-Veranstaltung, sondern auch für die

C***-B*** und die E*** A***/G*** gewonnen

werden kann. Damit ist aber nach objektiven Gesichtspunkten auch der vom Kläger behauptete Eingriff in die von ihm eingegangene Exklusivbindung an einen bestimmten Sponsor nicht zu erkennen. Schon aus diesem Grund liegt ein Verstoß der Beklagten gegen § 78 Abs 1 UrhG nicht vor. Es kann daher ungeprüft bleiben, ob selbst bei Annahme einer entsprechenden objektiven Betroffenheit des Klägers der Schutz des § 78 UrhG entfiele, weil die Veröffentlichung des Bildes durch seine allfällige Zustimmung gedeckt gewesen wäre; desgleichen die von den Vorinstanzen nicht behandelte Frage, ob der Beklagten die sogenannte "Exklusivbindung" des Klägers an die Z*** R*** überhaupt bekannt war oder doch hätte

bekannt sein müssen.

Es war demnach der den Sicherungsantrag abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf §§ 402 Abs 2, 78 EO und §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO.

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