OGH 14Os16/90

OGH14Os16/903.4.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.April 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofko als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang S*** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch, teils mit Waffen, nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 2 und 4, 130 2. Satz und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 1.Dezember 1989, GZ 11 Vr 148/89-121, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 28.April 1956 geborene Wolfgang S*** wurde mit dem angefochtenen Urteil der (gemeinsam mit dem rechtskräftig verurteilten Marcus FEY begangenen) Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch, teils mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 2 und 4, 130 zweiter Satzund 15 StGB (I.) und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 zweiter Fall StGB (II.) sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffenG (III.) schuldig erkannt. Der Schuldspruch wegen Diebstahlsverbrechens lastet ihm an, gemeinsam mit Marcus FEY im bewußten Zusammenwirken als Mittäter, in zwölf Fällen jedoch auch alleine, von Ende November/Anfang Dezember 1987 bis 13.Feber 1989 in insgesamt 183 Fällen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz durch Einbruch, wobei er die schweren Diebstähle in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und die Täter ab Anfang Feber 1989 eine Pistole bzw einen Revolver bei sich führten, um den Widerstand einer Person zu verhindern, und es in 38 Fällen (US 33 irrig: 24) beim Versuch blieb, Bargeld und Waren zumeist aus Geschäftsräumen und Lagerhäusern mit einem Wert der Beute von ca 2,3 Millionen S (US 33) an sich genommen zu haben (I).

Rechtliche Beurteilung

Nur dagegen wendet sich die ausschließlich auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.

Sie macht lediglich geltend, der Beutewert sei in 37 Fällen vom Schöffengericht infolge unzureichender Erhebungen zu hoch angenommen worden. Nach dem Beschwerdevorbringen, das die einzelnen Werte in diesen Fällen dazu auflistet, sei dem Schuldspruch an Stelle eines Beutewerts von 584.000 S nur ein solcher von 298.200 S zugrunde zu legen, der Wert der gestohlenen Sachen also um 285.800 S niederer anzunehmen gewesen.

Der nach dem formellen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachte Begründungsmangel muß den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsache betreffen. Entscheidende Bedeutung kommt dabei jedoch nur solchen Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben (EvBl 1972/17 uva).

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde würde sich der Wert der gestohlenen Sachen von insgesamt ca 2,3 Millionen S um 285.800 S auf ca 2,014.200 S vermindern. Damit wird aber ein entscheidungswesentlicher Umstand nicht geltend gemacht, weil durch eine solche Wertverminderung weder die Unterstellung der Tat des Angeklagten unter das Gesetz noch der anzuwendende Strafsatz berührt wird. Selbst bei Annahme einer solchen Verminderung bleibt der maßgebliche Qualifikationswert des § 128 Abs 2 StGB von 500.000 S um ein Vielfaches überschritten.

Da sich das Beschwerdevorbringen somit auf keinen entscheidungswesentlichen Umstand bezieht, muß die Mängelrüge versagen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet zurückzuweisen.

Die übrigen Entscheidungen fußen auf den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

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