Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zur weiteren Behandlung der Revision als ordentliche Revision zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Streitwert der Berufungsentscheidung vom 12.12.1989 übersteigt 300.000 S (§ 502 Abs. 4 Z 2 ZPO).
Wird behauptet, daß ein Bestandvertrag, dessen Bestehen festgestellt werden soll, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei, so ist die Bewertungsregel des § 58 Abs. 2 JN durch die analoge Anwendung des § 58 Abs. 1 JN zu ergänzen. Danach ist eine Klage, die auf die Feststellung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Bestandvertrages anstrebt, mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten (RZ 1977/134, S. 262). Da somit eine zwingende gesetzliche Bewertung für derartige Klagen besteht, stand dem Berufungsgericht keine Bewertung unter S 60.000 zu. Der Oberste Gerichtshof ist an die vom Berufungsgericht unzulässig vorgenommene Bewertung nicht gebunden (SZ 57/42 ua, zuletzt 6 Ob 4/89). Unbestitten blieb, daß der monatliche Bruttomietzins S 6.450 beträgt. Da sohin sich ein über S 300.000 liegender Streitwert ergibt, muß auch kein Zulassungsausspruch nachgeholt werden.
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