Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der in der Revision behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz bildete schon den Gegenstand der Berufung und wurde vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen. Solche Verfahrensmängel können aber mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32; JUS 1989/265 uva).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung in den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 Abs.1 und 3 ASVG bestehen keine Bedenken (SSV-NF 2/14). Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es nicht auf die Anzahl der Arbeitsplätze an, die in seiner "Reichweite" liegen, weil vom Versicherten, sofern nicht medizinische Gründe entgegenstehen, eine Wohnsitzverlegung gefordert werden kann, die ihn in die Lage versetzt, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erreichen (10 Ob S 347/88 = SSV-NF 3/142 - in Druck). Im übrigen ist offenkundig, daß sich in der Umgebung des Wohnortes des Klägers in ausreichender Anzahl Arbeitsplätze für die Berufstätigkeiten befinden, die ihm aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls noch zugemutet werden können.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.
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