Spruch:
Die beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 14 Cg 244/89 anhängige Rechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung dem Landesgericht Klagenfurt übertragen.
Text
Begründung
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten die Unterlassung dreier Behauptungen, die sein angebliches Verhalten als Direktor der Hauptschule Lavamünd gegenüber einem Schüler betreffen, sowie den Widerruf dieser Behauptungen und die Veröffentlichung der Widerrufserklärung. Er hat noch vor dem Beginn der mündlichen Streitverhandlung die Delegierung des Landesgerichtes Klagenfurt beantragt, weil nahezu alle namhaft gemachten Zeugen und auch er selbst im Sprengel dieses Gerichtshofes wohnten. Die Beklagte hat sich dagegen ausgesprochen, weil damit die örtliche Zuständigkeitsordnung unterlaufen und de facto ein "form actoris" eingeführt würde.
Rechtliche Beurteilung
Das Vorlagegericht hat die beantragte Delegierung befürwortet. Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) ist dann zu verfügen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Das trifft vor allem dann zu, wenn sich der Wohnort der Mehrzahl der Zeugen und einer oder beider Parteien im Sprengel des anderen Gerichtes befinden (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 209); in diesem Fall ist die Delegierung einer Vernehmung im Rechtshilfeweg vorzuziehen, da die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (Fasching I 232). Im vorliegenden Fall wohnen der Kläger sowie neun der bisher von den Parteien beantragten elf Zeugen - darunter auch zwei noch schulpflichtige Kinder, zwei Lehrer und der Bezirksschulinspektor - im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt. Bei dieser Sachlage überwiegen die Gründe für die beantragte Delegierung jene für die Beibehaltung der Zuständigkeitsordnung, zumal die Delegierung voraussichtlich zu einer wesentlichen Vereinfachung und Verbilligung des Rechtsstreites sowie zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit im Sinne des Unmittelbarkeitsgrundsatzes führen kann.
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