Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Vorsteher des Bezirksgerichtes erkannte die Ablehnung des Prozeßrichters als nicht berechtigt und wies demgemäß den Ablehnungsantrag des Ing.Helmut H*** zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Ing.Helmut H*** ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung einer Ablehnung bestätigt wurde, ein weiterer Revisionsrekurs unzulässig (RZ 1967, 71; SZ 18/6; 7 Ob 722/87 uva). Der Hinweis des Rechtsmittelwerbers darauf, daß es sich bei § 24 JN um eine Sondervorschrift handelt, ist ebensowenig stichhältig wie seine Berufung auf § 3 Abs. 2 JN. Regelt § 24 JN als Sondernorm den Rechtsmittelzug in Ablehnungssachen abschließend, kommt gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung der Ablehnung bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel in Betracht, weil im § 24 Abs. 2 JN ein solches nicht vorgesehen ist. Enthält § 24 Abs. 2 JN keine abschließende Regelung, kommen für die Beurteilung der Frage, ob gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ein weiterer Rechtszug möglich ist, die allgemeinen Bestimmungen der §§ 514 ff ZPO und somit auch die des § 528 ZPO zur Anwendung. Nach § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO ist jedoch, von der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen, gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist (vgl. auch Fasching I 212). Nach § 3 Abs. 2 JN ist der Oberste Gerichtshof als dritte Instanz nur insoweit zur Entscheidung berufen, als das Gesetz seine Anrufung nicht ausschließt (Fasching aaO 165). Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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