Spruch:
Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Ausspruch nachzutragen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 AußStrG zulässig ist oder nicht.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige durch den Jugendgerichtshof richtet sich das Verfahren nach den für die Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen, somit nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (§ 22 Abs. 2 JGG 1961; 486 BlgNR XVII.GP 33). Gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 AußStrG in der nach dem Datum der Entscheidung der zweiten Instanz bereits anzuwendenden Fassung nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 hat das Rekursgericht in seinem Beschluß auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 AußStrG zulässig ist oder nicht, und diesen Ausspruch gemäß § 13 Abs. 2 AußStrG kurz zu begründen. Dieser Ausspruch fehlt und ist daher nachzutragen (§ 419 ZPO; vgl. EvBl. 1984/15).
Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dann steht es dem Rechtsmittelwerber frei, die Unrichtigkeit dieses Ausspruchs innerhalb der Rekursfrist nach Zustellung der Entscheidung der zweiten Instanz durch eine Ergänzung seines bereits erhobenen Revisionsrekurses geltend zu machen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 AußStrG) bzw. eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen (vgl. Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten WertgrenzenNovelle 1989 in ÖJZ 1989, 753).
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