Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Obwohl bestimmte Revisionsgründe des § 503 ZPO nicht genannt wurden, ergibt sich aus den Rechtsmittelausführungen, daß der Kläger Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) und unrichtige rechtliche Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) geltend macht. Der Revisionswerber wiederholt die schon in der Berufung vorgetragene Mängelrüge, wonach das Erstgericht ein berufskundliches Sachverständigengutachten einholen hätte müssen. Dabei läßt er außer acht, daß auch in Sozialrechtssachen ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 1/32, 2/19, 2/24 uva).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ob der Versicherte auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird, ist für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung (SSV-NF 1/23, 1/68, 2/5, 2/14, 2/34 uva).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 2/26, 2/27 uva).
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