OGH 15Os98/89

OGH15Os98/8913.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.März 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführer in der Strafsache gegen Maria H*** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 12 (dritter Fall), 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 25. April 1989, GZ 11 d Vr 549/85-414, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in dem die Angeklagte Maria H*** betreffenden Teil aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die genannte Angeklagte darauf verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Maria H*** des Verbrechens des "gewerbsmäßigen schweren" (gemeint: des schweren und gewerbsmäßigen) Betruges als Beteiligte nach §§ 12 (dritter Fall), 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat sie in der Zeit ab etwa 1980 bis Anfang August 1985 in Gänserndorf, Bockfließ, Deutsch-Wagram und Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, zur Ausführung des Betruges durch ihren (deswegen unter einem rechtskräftig abgeurteilten) Sohn Hans Jörg H***, der in wiederholten Angriffen zahlreiche Personen durch Täuschung über die Tatsache, daß es sich bei dem ihnen jeweils als Wein oder Wermuth verkauften Getränk in Wahrheit um Kunstwein oder um ein Gemisch aus Kunstwein und Wein oder Wermuth handelte, zum Ankauf von insgesamt ca 350.000 l Kunstwein und damit zu Handlungen verleitete, die jene am Vermögen schädigten, dadurch beigetragen, daß sie im Lagerhaus Gänserndorf wiederholt mehrere tausend Kilogramm Zucker für ihn kaufte, die er zur Kunstweinerzeugung benötigte, wobei sie zumindest bis zum April 1984 die strafbare Handlung in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und wobei die Käufer des mit ihrer Beteiligung hergestellten Kunstweines einen 25.000 S übersteigenden Schaden erlitten.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der genannten Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt Berechtigung zu.

Die der Annahme ihrer vorsätzlichen Beitragstäterschaft zum Betrug zugrunde gelegte Feststellung ihres (von ihr bestrittenen) Wissens von der inkriminierten Kunstweinerzeugung (US 15, 17, 34) leitete das Erstgericht unter anderem daraus ab,

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