Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.172,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.028,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Stammkapital der seit 29.1.1963 im Handelsregister eingetragenen beklagten Partei beträgt seit 24.2.1967 S 450.000. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21.1.1987 wurde die beklagte Partei aufgefordert, binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses einen notariell beurkundeten Generalversammlungsbeschluß über die Anpassung des Gesellschaftsvertrages an die bestehenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über die Erhöhung des Stammkapitals auf S 500.000 anzumelden. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist sprach das Handelsgericht Wien mit Beschluß vom 2.9.1987 die Auflösung der beklagten Partei gemäß Art III § 8 der GmbHNov 1980 aus. Mit Generalversammlungsbeschluß vom 4.11.1987 wurde mit einfacher Stimmenmehrheit, gegen die Stimme des Klägers, die Fortsetzung der Gesellschaft und die Erhöhung des Stammkapitals auf S 500.000 beschlossen. Der Kläger ficht diesen Generalversammlungsbeschluß an. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seiner Ansicht könnten die Gesellschafter auch nach einem gerichtlichen Auflösungsbeschluß nach Art III § 8 GmbHNov 1980 die Fortsetzung der Gesellschaft in Verbindung mit einer Erhöhung des Stammkapitals auf den gesetzlichen Mindestbetrag beschließen.
Das Berufungsgericht teilte diese Rechtsansicht nicht und änderte demgemäß das Ersturteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens ab.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Das Stammkapital einer GmbH muß seit der GmbHNov 1980 mindestens S 500.000 betragen. Liegt das Stammkapital einer am 1.1.1981 bestehenden Gesellschaft unter diesem Betrag, so ist nach Art III § 4 GmbHNov 1980 bis zum 31.12.1986 eine Kapitalerhöhung auf mindestens diesen Betrag durchzuführen und der Gesellschaftsvertrag diesbezüglich anzupassen und zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei nicht rechtzeitiger Anmeldung ist der Gesellschaft vom Registergericht eine Nachfrist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses mit der Androhung zu setzen, daß sie nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist aufgelöst wird. Gesellschaften, deren, wenn auch an die GmbHNov 1980 angepaßter Gesellschaftsvertrag nicht innerhalb der Nachfrist zum Handelsregister angemeldet wird, oder die die Beschlüsse nach den Übergangsbestimmungen nicht rechtzeitig anmelden, sind vom Gericht von Amts wegen aufzulösen (Art III § 8 GmbHNov 1980).
Im vorliegenden Fall wäre eine Kapitalerhöhung im Sinne des Art III § 4 leg cit durchzuführen gewesen. Sie erfolgte jedoch auch innerhalb der vom Handelsgericht gesetzten Nachfrist nicht, sodaß die Auflösung der Gesellschaft durch Gerichtsbeschluß ausgesprochen wurde. Erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses wurde mit einfacher Stimmenmehrheit die Fortsetzung der Gesellschaft und die Erhöhung des Stammkapitals auf den gesetzlichen Mindestbetrag beschlossen. Strittig ist die Zulässigkeit eines solchen Generalversammlungsbeschlusses. Reich-Rohrwig (GmbH-Recht 692) und ihm folgenden Csoklich (RdW 1987, 74) bejahen sie aus der Erwägung, daß Sinn und Zweck der Übergangsvorschriften der GmbHNov 1980 in der Herbeiführung der Anpassung des Gesellschaftsvertrages oder der Kapitalausstattung lägen. Auch nach dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 habe sich der Gesetzgeber die Aufrechterhaltung von Unternehmen verstärkt zum Ziele gesetzt. Der Intention des Gesetzgebers entspräche es demnach, die Fortführung von Unternehmen zu begünstigen. Anderer Meinung sind Arnold (GmbH-Handbuch 57 f) und Kostner (GmbH3 209), Arnold unter Hinweis auf die einhellige, aber nicht alle denkbaren Möglichkeiten berücksichtigende Ansicht, daß ein Fortsetzungsbeschluß dann unzulässig sei, wenn die Auflösung der Gesellschaft auf eine Verfügung der Verwaltungsbehörde oder auf einen Beschluß des Handelsgerichtes zurückzuführen sei, sowie auf die zum SEBG vertretene einhellige Rechtsansicht, wonach nach Ablauf der Nachfrist eine Nachholung der versäumten Beschlußfassung oder Anmeldung nicht möglich sei (vgl hiezu Pucharsky-Kastner, Kommentar zum SEBG 178; EvBl 1958/224; HS 325). Die Rechtsprechung zu den vergleichbaren Bestimmungen des SEBG beruhte auf der Erwägung, daß auch das SEBG, wie frühere einschlägige Gesetze auch, auf eine Sanktion für juristische Personen, die sich nicht gehörig umstellten, nicht verzichten habe können, um die Rechtssicherheit nicht zu gefährden. Darum sei im § 51 Abs 1 SEBG bestimmt, daß Gesellschaften, die nicht ein Jahr nach Ablauf der im § 19 Abs 1 bestimmten Frist umgestellt seien, vom Registergericht von Amts wegen aufzulösen seien. Aus dieser Regelung der einmaligen Nachfrist im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 51 Abs 3 SEBG, in der ausdrücklich festgelegt sei, daß in den Fällen der Nichtigerklärung des Umstellungsbeschlusses und der Ablehnung der Eintragung durch das Registergericht die Nachfrist von einem Jahr von der rechtskräftigen Feststellung der Nichtigkeit und der rechtskräftigen Ablehnung der Eintragung nur bei rechtzeitiger Beschlußfassung bzw rechtzeitiger Antragstellung zu berechnen sei, folge eindeutig, daß der Beschluß über die Schillingeröffnungsbilanz und Umstellung, der nicht innerhalb der Jahresfrist des § 51 Abs 1 SEBG gefaßt worden sei, nicht mehr nachgeholt werden könne (EvBl 1958/224). Der Anhebung der Mindestbeträge für das Stammkapital durch die GmbHNov 1980 liegt die Erkenntnis zugrunde, daß die bisherigen Mindestbeträge zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger und zur Wahrung der Kapitalgrundlage der Gesellschaften nicht mehr ausreichen. Durch § 4 des Art III soll gewährleistet werden, daß ausnahmslos jede bestehende Gesellschaft ihr Stammkapital anzupassen hat. Ausnahmeregelungen wurden vom Gesetzgeber als nicht berechtigt angesehen, weil die GmbH als Voll- und Formkaufmann auf jeden Fall mit dem im Gesetz verlangten Mindestkapital im Rechts- und Wirtschaftsleben gegenwärtig sein soll (5 BlgNR 15.GP 5 und 11). Für die Anpassung sieht das Gesetz eine relativ lange Frist vor. Die Sanktion der Auflösung der Gesellschaft tritt nicht schon ex lege nach Ablauf dieser Frist, sondern erst nach Ablauf einer vom Registergericht zu setzenden Nachfrist durch Gerichtsbeschluß ein. Nach dem Wortlaut des § 8 des Art III ist die Auflösung selbst dann zu verfügen, wenn zwar ein an die Bestimmungen des Gesetzes angepaßter Gesellschaftsvertrag rechtzeitig gefaßt, aber nicht innerhalb der Nachfrist zum Handelsregister angemeldet wurde oder die Beschlüsse nach den Übergangsbestimmungen nicht rechtzeitig angemeldet wurden. Auf eine nach Ablauf der Frist aber vor Beschlußfassung über die Auflösung erfolgte Anmeldung ist demnach nicht Bedacht zu nehmen. Daß die Übergangsvorschriften die Anpassung des Gesellschaftsvertrages oder der Kapitalausstattung an die neue Rechtslage zum Ziele haben, kann ebensowenig zweifelhaft sein wie, daß der Fortbestand zu gering kapitalisierter Gesellschaften verhindert werden soll. Aus der vom Gesetzgeber getroffenen spezifischen Regelung der Folgen der Fristversäumung läßt sich aber auch erkennen, daß sich das Gesetz auch die Bewirkung der Umstellung und der Ausschaltung von zu gering kapitalisierten Gesellschaften innerhalb einer bestimmten, ohnehin sehr lange bemessenen Frist zum Ziel gesetzt hat. Dafür spricht insbesondere die Besonderheit der gerichtlichen Nachfristsetzung, die, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nur unter diesem Gesichtspunkt einen vernünftigen Sinn erhalten kann, und die schon erwähnte Unbeachtlichkeit nicht fristgerechter Anmeldungen bei der Beschlußfassung über die Auflösung. Der Meinung, es spräche nichts gegen den Fortbestand von Unternehmen, die, wenn auch mit zeitlicher Verspätung, die neuen Kapitalerfordernisse einhielten (RdW 1987, 74) ist die aus dem Gesetz selbst zureichend entnehmbare Zielsetzung des Gesetzgebers entgegenzuhalten, den der neuen Rechtslage entsprechenden Zustand innerhalb der gesetzten Frist auch tatsächlich zu verwirklichen und danach zu gering kapitalisierte Gesellschaften vom Rechts- und Wirtschaftsleben jedenfalls auszuschließen. Es ist daher die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu billigen, daß nach rechtskräftiger Auflösung einer GmbH durch Gerichtsbeschluß gemäß Art III § 8 der GmbHNov 1980 ein Fortsetzungsbeschluß verbunden mit einer Kapitalerhöhung unzulässig ist.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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