OGH 3Nd503/90

OGH3Nd503/907.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gisela P***, Pensionistin, Lafnitz Nr. 124, vertreten durch Dr. Renü Hirschenhauser, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagte Partei Rupert P***, Pensionist, Innsbruck, Schneeburggasse 47, vertreten durch Dr. Paul Ladurner ua., Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterhalt, infolge Antrags der klagenden Partei auf Delegierung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag auf Delegierung wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin brachte beim Bezirksgericht Innsbruck gegen den dort wohnenden Beklagten die Klage auf Unterhalt für die Vergangenheit und für die Zukunft ein. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.

Die Klägerin beantragt, die Rechtssache an das Bezirksgericht Oberwart zu delegieren, weil mit einer Ausnahme alle Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel dieses Gerichtes hätten und sie selbst Verfahrenshilfe genieße.

Der Beklagte, der die Vernehmung mehrerer Zeugen mit dem Wohnsitz im Sprengel des Erstgerichtes beantragt hatte, sprach sich unter Hinweis auf diesen Umstand gegen die Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht nahm zum Delegierungsantrag nicht Stellung. Es ist ständige Rechtsprechung, daß eine Delegierung nicht in Betracht kommt, wenn die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht spricht, das zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll (EvBl. 1966/380; Arb 9589 uva.). Da hier auch die Vernehmung mehrerer Zeugen in Betracht kommt, die im Sprengel des Erstgerichtes wohnen, spricht die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für die beantragte Delegierung. Der Delegierungsantrag ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen, ohne daß darauf eingegangen werden muß, welche Bedeutung es hat, daß der Wohnsitz der Klägerin im Sprengel des Bezirksgerichtes Oberwart liegt und ihr die Verfahrenshilfe bewilligt wurde; ihre persönliche Anwesenheit vor dem erkennenden Gericht wird nicht mehrfach erforderlich sein.

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