OGH 1Ob521/90

OGH1Ob521/907.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Kunata Johann K***, geboren am 18.August 1940, Angestellter, Madrid, Chapineria 4/1/1, Spanien, vertreten durch Dr. Herwig Grosch, Dr. Günter Harasser, Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Birgit K***, geb. D***,

geboren am 30.November 1945 in Grömitz, Deutschland, Haushalt, Madrid, Arroiofresno 19, 3-IZQ, Spanien, vertreten durch Dr. Karl Hempel, Dr. Dieter Cerha, Dr. Benedikt Spiegelfeld, Dr. Edith Hlawati, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 11.Oktober 1989, GZ 43 R 2050/89-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27.April 1989, GZ 5 C 523/88-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.706,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 617,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger, die Beklagte Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland. Die Streitteile schlossen am 14.Februar 1969 in Mexiko die Ehe. Sie übersiedelten dann aber nach Spanien. Die eheliche Lebensgemeinschaft in Spanien wurde im Oktober 1982 aufgehoben. Beide sind auch weiterhin in Spanien wohnhaft. Aus der Ehe entstammen zwei in den Jahren 1969 und 1980 geborene Kinder.

Der Kläger begehrt, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, mit der am 2.Mai 1988 eingebrachten Scheidungsklage die Scheidung der Ehe.

Die Beklagte wendete ua ein, daß der Kläger an der Zerrüttung der Ehe allein schuld sei.

Das Erstgericht wies das Scheidungsbegehren ab. Es sei spanisches Recht anzuwenden, der Kläger habe aber sein Scheidungsbegehren ausschließlich auf österreichisches Recht gestützt. Er habe es auch verabsäumt, einen Vorschlag über die Scheidungsfolgen einzureichen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge. Es schied die Ehe mit der Wirkung, daß sie mit Rechtskraft des Urteiles aufgelöst sei. Gemäß §§ 18, 20 IPRG sei spanisches Scheidungsrecht anzuwenden. Dem Vorbringen des Klägers sei nicht zu entnehmen, daß er die Anwendung spanischen Rechtes habe ausschließen wollen. Nach Art. 86 Z 4 spanischer cc könne nach fünfjähriger Trennung jeder Ehegatte die Scheidung beantragen. Art. 91 spanischer cc normiere keine weiteren materiellrechtlichen Scheidungsvoraussetzungen, sondern verstehe sich als prozessuale Vorschrift. Maßgeblich sei die österreichische Prozeßordnung. Eine Kompetenz des Scheidungsrichters zur Gestaltung der Scheidungsfolgen sei dem österreichischen Recht aber fremd.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.

Die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe sind grundsätzlich nach dem Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt der Scheidung zu beurteilen (§ 20 Abs 1 IPRG; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 20 IPRG). Da ein gemeinsames Personalstatut der Streitteile nicht besteht und bestand, bestimmt sich das Ehewirkungs- und damit das Scheidungsstatut gemäß § 18 Abs 1 Z 2 IPRG nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das ist Spanien.

Nach Art. 86 Z 4 spanischer cc ist Scheidungsgrund die tatsächliche Beendigung des ehelichen Zusammenlebens zumindest während eines Zeitraumes von fünf Jahren. Die Scheidung kann auf Antrag jedes (somit auch des schuldtragenden) Ehegatten ausgesprochen werden (Kneip in FamRZ 1982, 447). Ein Vorschlag zur Regelung der Scheidungsfolgen hat in diesem Antrag nur dann zu erfolgen, wenn die Scheidung von beiden oder von einem mit Zustimmung des anderen beantragt wird (Art. 86 letzter Absatz spanischer cc). Im 9.Kapitel des spanischen cc sind die gemeinsamen Wirkungen bei Nichtigkeit, Trennung und Scheidung geregelt. Nach Art. 91 legt der Richter in den Scheidungsurteilen (oder bei ihrer Vollstreckung) mangels Vereinbarung zwischen den Ehegatten oder im Fall, daß er diese nicht billigt, diejenigen Maßnahmen fest, die die bereits früher in bezug auf die Kinder, die Familienwohnung, die Lasten der Ehe, die Liquidierung des Güterstandes und die entsprechenden Sicherheiten und Garantien getroffenen Maßnahmen ersetzen, wobei er gegebenenfalls solche in den Fällen festsetzt, in denen keine Maßnahme getroffen worden ist.

Der in der Revision vorgetragenen Ansicht, es handle sich bei dieser Bestimmung um eine Scheidungsvoraussetzung, kann nicht gefolgt werden. Eine solche dem materiellen Recht zuzurechnende Scheidungsvoraussetzung würde zB dann vorliegen, wenn bestimmt wird, daß eine einvernehmliche Scheidung nur ausgesprochen werden kann, wenn über die Scheidungsfolgen eine Vereinbarung getroffen wurde (Henrich, Internationales Familienrecht 107; vgl. § 55 a Abs 2 EheG). Ob der Scheidungsrichter aber gleichzeitig mit der Scheidung die Scheidungsfolgen regelt oder ob die Entscheidung über die Scheidungsfolgen in einem eigenen Verfahren zu erfolgen hat, bestimmt sich, da es sich hiebei um eine Frage der Zuständigkeit und somit um eine des Verfahrensrechtes handelt, ausschließlich nach der lex fori (Henrich aaO 107, 160; Soergel-Kegel11 Rz 52 zu Art. 17 EGBGB; vgl. Albers in Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO48 1533). Dies ist auch herrschende Ansicht in der Bundesrepublik Deutschland, wo die Vorschriften der §§ 623 ff dZPO eine solche Verbundzuständigkeit normieren. Diese Verbundzuständigkeit gilt auch in den Fällen, in denen das anzuwendende ausländische materielle Scheidungsrecht eine solche Zusammenfassung der Zuständigkeit für Scheidung und Scheidungsfolgen nicht vorsieht (Albers aaO, Jayme IPRAX 1985, 46 mwN; Lorenz in Münchener Kommentar Rz 275 zu Art. 17 EGBGB).

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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