OGH 13Os16/90

OGH13Os16/901.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.März 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert Michael B*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 zweiter Satz, erster und zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 9. Jänner 1990, GZ 24 Vr 1196/89-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.November 1964 geborene Holländer Robert Michael B*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 zweiter Satz, erster und zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit vom 2.Oktober 1988 bis zum 2.November 1989 in St. Johann im Pongau und in anderen Orten der Bundesländer Salzburg, Tirol und Vorarlberg in insgesamt 22 Fällen die im Urteilssatz beschriebenen fremden beweglichen Sachen den im Spruch angeführten Personen und Firmen jeweils durch Einbruch in ein Gebäude mit Bereicherungsvorsatz weggenommen und in einem Falle (Faktum 21) wegzunehmen versucht, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die Diebsbeute einen Wert von insgesamt 1,457.177 S hatte und nur im Faktum 15 unter dem im § 128 Abs. 1 Z 4 StGB angeführten Betrag lag.

Mit der auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte lediglich die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der Diebstähle und die darauf gerichtete Qualifikation nach dem § 130 zweiter Satz, erster und zweiter Fall StGB; gegen den Strafausspruch hat er - gleich der Staatsanwaltschaft - Berufung ergriffen.

Nach den Feststellungen des Schöffengerichtes hat der Angeklagte in fast allen Fällen jeweils mit einem großen Stein Auslagenscheiben von Geschäften eingeschlagen, sich dann die wertvollsten Fotoapparate samt Zubehör zugeeignet und die Beute in München verkauft. Er handelte in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, um auf diese Weise seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) beschränkt sich auf die Behauptung, das Erstgericht habe "rechtsirrig die Qualifikation nach § 130 StGB angenommen", vernachlässigt damit die angeführten Urteilskonstatierungen und ist somit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht an den die Grundlage des Schuldspruches bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils festhält (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO2, Nr 9 zu § 281 Z 10). Daß der Beschwerdeführer - wie in der Mängelrüge (Z 5) vorgebracht wird - in geordneten Verhältnissen aufgewachsen und unbescholten ist (siehe aber S 335 ff d.A), die Taten bereut und sich in Hinkunft wohl zu verhalten gedenkt, steht der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht entgegen und war daher dem Beschwerdevorbringen zuwider im Urteil nicht gesondert zu erörtern.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet nach dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Dies hat zur Folge, daß über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).

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