Spruch:
I. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Punkten 1 (Betrug zum Nachteil des Hotels S*** in Gmunden) und 3 (Betrug zum Nachteil des Hotels F*** in Wiener Neustadt) des Schuldspruchs sowie demgemäß auch im Strafausspruch (ausgenommen den Ausspruch über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben.
Der Angeklagte Tauhid I*** (auch I***) wird für das ihm nach den aufrecht gebliebenen Punkten 2, 4, 5 und 6 des Schuldspruchs weiterhin zur Last liegende Verbrechen des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil (Strafverfügung) des Strafbezirksgerichtes Wien vom 6.September 1989, AZ 12 U 2377/89, zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 9 (neun) Monaten verurteilt.
II. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
III. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die zu
I. getroffene Entscheidung verwiesen.
IV. Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
V. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Juli 1959 geborene Tauhid I*** (auch I***) des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB unter Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Angeklagte in Wien und anderen Orten Österreichs gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Eigentümer bzw. Bedienstete nachstehend angeführter Hotel- bzw. Gasthofbetriebe durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Auftreten als zahlungsfähiger Gast, zu Handlungen, nämlich zur Quartiergewährung, Verabreichung von Speisen und Getränken sowie Gestattung von Telefonaten verleitet, die sie am Vermögen schädigten, und zwar
1. vom 8. bis 10.April 1989 des Hotels S*** in Gmunden, Schaden 1.606 S;
2. vom 14. bis 19.April 1989 des Gasthauses Z*** in Klagenfurt, Schaden 2.820 S;
3. vom 24. bis 26.April 1989 des Hotels F*** in Wiener Neustadt, Schaden 578 S;
4. vom 2. bis 5.Mai 1989 des Hotels S*** in Wien, Schaden
4.888 S;
5. vom 5. bis 6.Mai 1989 des Hotels H*** in Wien, Schaden
3.186 S;
6. am 7.Mai 1989 des Hotels H*** in Wien, Schaden 585 S. Der Angeklagte bekämpft die Punkte 1 bis 3 des Schuldspruchs mit einer auf die Z 8 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die teilweise berechtigt ist. Zutreffend macht der Beschwerdeführer nämlich aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund geltend, daß das Schöffengericht in Ansehung der Punkte 1 (Betrug zum Nachteil des Hotels S*** in Gmunden) und 3 (Betrug zum Nachteil des Hotels F*** in Wiener Neustadt) des Schuldspruchs die Anklage überschritten hat. Diese beiden Betrugsfakten werden weder von der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 7.Juni 1989 (ON 10) noch von der - einzigen den Hauptverhandlungsprotokollen (ON 19 und 37) zu entnehmenden - mündlichen Ausdehnung der Anklage (S 100 dA) erfaßt; auch den diese Fakten betreffenden, gemäß § 56 StPO einbezogenen Akten ON 30 und ON 40 (vgl. hiezu S 123 und 142 dA) ist kein entsprechender Verfolgungsantrag des öffentlichen Anklägers zu entnehmen.
Rechtliche Beurteilung
Das angefochtene Urteil war daher in den Punkten 1 und 3 des Schuldspruchs aufzuheben, ohne daß diesbezüglich ein formeller Freispruch zu fällen war (SSt. 53/17; SSt. 56/58).
Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch zu verwerfen. Denn das auf die Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Beschwerdevorbringen, wonach hinsichtlich der Fakten 1 bis 3 - somit (auch) des nach dem oben Gesagten aufrecht bleibenden Faktums 2 (Betrug zum Nachteil des Gasthofs Z*** in Klagenfurt) - zu Unrecht gewerbsmäßiges Handeln angenommen worden sei, weil das Gericht den dem Beschwerdeführer angelasteten "Beschluß", seinen Unterhalt durch Betrugshandlungen zu fristen, "zeitmäßig nicht eingeordnet" habe und "ein derartiger zeitlicher Zusammenhang auch nach den vorgeworfenen Tatzeiten nicht zu ersehen" sei, setzt sich nämlich über jene Urteilsausführungen hinweg, denenzufolge der Beschwerdeführer nach Überzeugung der Tatrichter sämtliche urteilsgegenständlichen Betrugsangriffe in der Absicht verübte, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Straftaten eine fortlaufende Einnahme (durch Erlangung von Sach- und Dienstleistungen, wie sie von Hotel- und Gastgewerbebetrieben erbracht werden) zu verschaffen (S 162 dA). Solcherart wird aber die Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Bei der infolge der getroffenen Sachentscheidung notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend den äußerst raschen Rückfall (nur zwei Monate nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe) sowie (im Hinblick auf die gemäß § 31 StGB berücksichtigte Vorverurteilung) das Zusammentreffen zweier verschiedener strafbarer Handlungen, als mildernd hingegen keinen Umstand. Nach der Aktenlage kann weder von einem Geständnis noch von einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung gesprochen werden, auch hat sich der Angeklagte nach seiner Darstellung (vgl. insb. S 92 ff dA) zwar in finanziellen Schwierigkeiten befunden, nicht jedoch in einer den Voraussetzungen des § 34 Z 10 StGB entsprechenden drückenden Notlage. Die von ihm in seiner Berufung reklamierten Milderungsgründe liegen somit nicht vor. Ausgehend von den festgestellten Strafzumessungsgründen erachtete der Oberste Gerichtshof - den Wegfall zweier Schuldspruchpunkte berücksichtigend - eine Zusatz-Freiheitsstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß als tat- und täterschuldangemessen.
Das Schöffengericht hat zugleich gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO die (am 19.September 1988 erfolgte) bedingte Entlassung des Angeklagten aus der über ihn mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 18.Dezember 1987, AZ 13 Vr 1253/87, verhängten achtmonatigen Freiheitsstrafe widerrufen und den Vollzug des Strafrests angeordnet (ON 42).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten; sie ist nicht berechtigt.
Der Angeklagte wurde während der (dreijährigen) Probezeit abermals einschlägig straffällig. In Anbetracht der neuerlichen Verurteilung ist der Widerruf der bedingten Entlassung zusätzlich zu dieser geboten, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs. 1 StGB). Zeigt doch das Gesamtverhalten des Angeklagten, daß er immer wieder fremde Vermögen mißachtet, wovon ihn auch die bisherigen Abstrafungen nicht abhalten konnten. Der angefochtene Beschluß entspricht daher der Sach- und Rechtslage.
Über die Rechtsmittel war demnach insgesamt spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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