OGH 8Ob1002/90

OGH8Ob1002/9022.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Schwarz, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard K***, Angestellter, vertreten durch Dr.Egon Jaufer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Heimo V***, Angestellter, vertreten durch Dr.Erhard Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 90.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes

Graz als Berufungsgericht vom 24.November 1989, GZ 2 R 169/89-70, den

 

Spruch:

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil nach den durch das Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Frage der Beweislast keine Bedeutung zukommt: Es nahm nämlich als erwiesen an, daß der Beklagte den Wechsel nur gefälligkeitshalber unterschrieb und der Kläger vereinbarungswidrig von ihm Gebrauch machte (vgl 8 Ob 528/89; 8 Ob 547/89 uva), obwohl er dem Beklagten versprochen hatte, den Wechsel nicht zu gebrauchen bzw zu zerreißen.

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