Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil nach den durch das Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Frage der Beweislast keine Bedeutung zukommt: Es nahm nämlich als erwiesen an, daß der Beklagte den Wechsel nur gefälligkeitshalber unterschrieb und der Kläger vereinbarungswidrig von ihm Gebrauch machte (vgl 8 Ob 528/89; 8 Ob 547/89 uva), obwohl er dem Beklagten versprochen hatte, den Wechsel nicht zu gebrauchen bzw zu zerreißen.
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