Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Gleichstellung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mit einem Rücktritt wegen Verletzung der Anzeigepflicht widerspräche dem Wortlaut des § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Volks-, Kapital- und Risikoversicherungen. Die Bezeichnung des Punktes 1 des Vormerkscheins mit "Unanfechtbarkeitsklausel" könnte an dessen Inhalt nichts ändern. § 102 VersVG gilt nur für Gebäude-Feuerversicherungen und ist nicht einmal auf Gebäudeversicherungen außerhalb der Gebäudefeuerversicherungen entsprechend anzuwenden (VersR 1989, 912). Ein Vergleich des gesetzlichen Pfandrechts des Hypothekargläubigers iS des § 100 VersVG mit einer Vinkulierung zugunsten des Kreditgebers ist umso weniger zulässig.
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